Einwilligungserklärungen bei Kontaktformularen, Mitmach-Aktionen und Gewinnspielen

Foto: baldiri, "wireframe", CC BY
Der folgende Artikel ist Teil der Service-Reihe Datenschutz auf Webseiten in Zusammenarbeit mit Seitenstark. Seitenstark e.V. ist eine Arbeitsgemeinschaft von Webseiten für Kinder und betreibt unter anderem die Info-Plattform wir-machen-kinderseiten.de. Das Angebot wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert, die Service-Reihe wird von der EU-Initiative klicksafe.de unterstützt.
Bislang erschienen:
- Reihe „Datenschutz auf Webseiten“: Updates zur Datenschutz-Grundverordnung
- Hintergrund 1: Sieben goldene Regeln des Datenschutzes
- DSGVO-Update
- Hintergrund 2: Datenschutz- und Einwilligungserklärungen, AGB und Impressumspflicht
- Muster: Impressum für einen Verein
- Hintergrund 3: Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Auftragsdatenverarbeitung
- DSGVO-Update: Auftragsverarbeitung, Embedding
- Aufbau einer einfachen Datenschutzerklärung
- Muster: einfache Datenschutzerklärung
- DSGVO-Update: Datenschutzerklärungen
- Chats, Foren und Gästebücher
- Muster: Gästebuch, anonymes Posting
- Muster: Forum und Chat mit Registrierung
- Muster in kindgerechter Sprache
- DSGVO-Update: Chats, Foren und Gästebücher
- Was muss bei Online-Umfragen beachtet werden?
- Muster: Einwilligung bei ausführlicher Umfrage
- Webanalyse-Werkzeuge und Datenschutz
- Muster: Datenschutz-Erklärung bei Einsatz von Piwik
- Muster in kindgerechter Sprache
- DSGVO-Update: Webanalyse-Werkzeuge und Datenschutz
- Was sollten Newsletter-Anbieter beachten?
- Muster: Einwilligungserklärung Newsletter in kindgerechter Sprache
- Einwilligungserklärungen bei Kontaktformularen, Mitmach-Aktionen und Gewinnspielen
- Mustertext für die Datenschutzerklärung
- Mustertext in kindgerechter Sprache
- Datenschutz bei Spenden- und Empfehlungsfunktionen
Einwilligungserklärungen gehören zu den häufig verwendeten Bausteinen, mit denen Webseitenbetreiber sich rechtlich absichern. Besucher eines Angebots stimmen in vielen Fällen durch eine Einwilligung zu, dass ihre Daten für die jeweiligen Zwecke verarbeitet werden dürfen.
8.6.2018
Aktueller Hinweis zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Durch die DSGVO ändert sich gegenüber den bisherigen, im folgenden beschriebenen Empfehlungen nicht viel. Allerdings sollten die Hinweise zu Einwilligungserklärungen und Transparenzpflichten beachtet werden, die in den Beiträgen „DSGVO-Update: Datenschutzerklärungen“ und „DSGVO-Update: Chats, Foren und Gästebücher“ dargestellt werden.
Doch gerade für die Betreiber von Webseiten, die sich an Kinder richten, stellen sie meist eine Herausforderung dar. Der Grund liegt vor allem darin, dass das Gesetz bislang keine klaren Altersgrenzen kennt, ab der Kinder selbst in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können.
Erste Lösung: Eltern stets mit einbeziehen
Wer die rechtlich sicherste Lösung sucht, bezieht bei allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Eltern in die Entscheidung mit ein und weist darauf hin, dass man nicht möchte, dass die Betroffenen diese Entscheidung alleine fällen.
Wenn aber Kinder stets nur gemeinsam mit den Eltern agieren dürfen, können sie nicht lernen, vernünftig und selbständig mit dem Internet umzugehen. Das sehen auch die Datenschutzbehörden so. So heißt es in einer Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe, einem europäischen Zusammenschluss von Datenschützern:
Da das Kind eine noch in der Entwicklung befindliche Person ist, muss sich die Ausübung seiner Rechte – einschließlich seiner Datenschutzrechte – am Stand seiner körperlichen und geistigen Entwicklung orientieren. Kinder durchlaufen nicht nur einen Entwicklungsprozess, sondern haben auch ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Dieser Prozess wird im Rechtssystem der einzelnen Staaten zwar unterschiedlich gehandhabt, doch die Kinder sollten in jeder Gesellschaft entsprechend ihrem Reifegrad behandelt werden. (Hervorhebung durch den Autor)
Was aber folgt für Seitenbetreiber daraus, die Kinder „entsprechend ihrem Reifegrad“ zu behandeln?
Zweite Lösung: Eigene Einwilligungsklärung bei der die Einsichtsfähigkeit des Kindes entscheidet
Wenn die Datenverarbeitung auf eine Einwilligungserklärung gestützt wird, ist die Einsichtsfähigkeit des Kindes das entscheidende Kriterium dafür, ob die Eltern hinzugezogen werden müssen. Der Grund liegt auf der Hand: Nur wer überhaupt erkennen kann, worin er einwilligt, kann das auch rechtswirksam tun. Bei Menschen unter 18 Jahren ist dann ihr jeweiliger individueller Reifegrad zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund geben die Gesetze bisher keine starren Altersgrenzen vor. Betreiber von Kinderwebseiten können jedoch nicht individuell prüfen, wie einsichtsfähig ihre Besucher sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen sich – je nach Angebot und geplanter Datenverarbeitung – unterschiedliche Altersgrenzen. Sie sollten jeweils so hoch angesetzt werden, dass davon auszugehen ist, dass jeder im entsprechenden Alter bereits die Einsichtsfähigkeit besitzt, eine entsprechende Einwilligung abzugeben.
Oft wird 12 oder 13 Jahre als Untergrenze angenommen
Als Untergrenze haben Juristen verschiedene Alterszahlen in die Diskussion gebracht. Größtenteils wird allen Menschen unter 12 oder 13 Jahren generell die Fähigkeit abgesprochen, in eine Verarbeitung einzuwilligen. Hieran mögen Zweifel berechtigt sein, sie sind aber bisher in der juristischen Diskussion noch nicht deutlich artikuliert worden. Daher muss man als Betreiber wohl bei jüngeren Kindern stets auf die Mitwirkung der Eltern setzen, wenn man nicht das Risiko eingehen will, dass die Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Bei Jugendlichen können Seitenbetreiber sich zum Teil an Altersgrenzen aus anderen Bereichen orientieren. So räumt das Gesetz beispielsweise Jugendlichen ab 15 Jahren das Recht ein, eine eigene Krankenversicherung zu wählen. Leider heißt das aber nicht, dass ab einem Alter von 15 Jahren automatisch kein Problem mehr besteht. Das Oberlandesgericht Hamm hat etwa entschieden, dass aus der 15-Jahres-Grenze nicht auch die Reife für jede weitere datenschutzrechtliche Einwilligung abgeleitet werden kann. Es ging um ein Preisausschreiben, bei dem die Teilnehmer zugleich darin einwilligen sollten, dass ihre Daten zu Werbezwecken verarbeitet werden.
Diese Einwilligung sah das Gericht als unwirksam an. Denn im konkreten Fall sei die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder bzw. Jugendlichen ausgenutzt worden. „Bei [Kindern] überwiegt beim Lesen der Gewinnkarte der Anreiz, möglicherweise etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was wohl infolge der Preisgabe der Daten passieren könnte“, so das Gericht. Negativ fiel in der Entscheidung auch ins Gewicht, dass den Teilnehmern keine Gelegenheit gegeben wurde, die Entscheidung zu überdenken.
Da die Einsichtsfähigkeit das zentrale Anknüpfungskriterium darstellt, ist es umso wichtiger, die Datenverarbeitung für die jeweilige Zielgruppe verständlich darzustellen. Je eher das gelingt, desto weniger kommt es im Zweifel auf die Zustimmung der Eltern an.
Unter Umständen kann aber auch auf eine Einwilligungserklärung verzichtet werden – zum Beispiel dann, wenn gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Kontaktformulare
Viele Internetseiten bieten einfache Kontaktformulare an. Nutzerinnen und Nutzer können den Betreibern damit eine Nachricht schicken. Auf Kinderseiten wird die Antwort oft über ein öffentliches Gästebuch auf der Webseite geliefert. So müssen die Kinder keine E-Mail-Adresse angeben. Wenn Webseiten-Betreiber Benutzern individuell und nicht-öffentlich antworten wollen, muss für eine Antwort dagegen eine Antwortadresse übermittelt werden.
Solche Kontaktformulare funktionieren letztlich ganz ähnlich, wie wenn auf der Webseite eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben wird. Daher ist auch unklar, ob Angaben, die über ein Webformular verschickt werden, anders zu beurteilen sind als eine E-Mail, die an den Seitenbetreiber geschickt wird. Bei einer E-Mail, die der Betreiber erhält, kann er schließlich vor Erhalt keine explizite Einwilligung einholen.
Für diese Auffassung sprechen einige gute Gründe; dennoch wird auch die Gegenauffassung vertreten, dass Webformulare eine Einwilligung enthalten müssen. Bislang sind in diesem Bereich noch keine erfolgreichen Abmahnungen zu beobachten, aber auszuschließen sind sie leider nicht gänzlich.
Formulierungsvorschlag für Kinderseiten
Es empfiehlt sich daher, ein Kontaktformular, bei der die E-Mail-Adresse abgefragt wird, stets mit einer Einwilligungserklärung zu verknüpfen. Dabei sollte ein kurzer Text ausreichen:
Ich und meine Eltern sind damit einverstanden, dass meine E-Mail-Adresse und meine Anfrage an [Seitenbetreiber…] übersandt und dort zum Zwecke der Beantwortung [für x Monate] gespeichert wird.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die Einwilligung der Eltern auch getrennt abfragen:
Meine Eltern sind mit der Übersendung der Anfrage einverstanden.
In der Datenschutzerklärung sollte dann sowohl der Einwilligungstext wiedergegeben als auch weitere Informationen gegeben werden. Hierbei ist auch ein Hinweis auf die Speicherdauer sinnvoll. Nachdem die Anfrage beantwortet ist, wäre die Korrespondenz – streng genommen – zu löschen. Eine längere Speicherung dürfte aber begründbar sein, da oft eine Fortsetzung des Austausches möglich und zu erwarten ist. Zur Vereinfachung dürfte eine generelle Speicherung von 6 bis 12 Monaten vertretbar sein.
Eine solche Aufbewahrungspflicht besteht bei Einwilligungserklärungen in Form der Protokollierungspflicht für die Einwilligung. Auch hier scheinen 6 bis 12 Monate, aber auch längere Zeiträume, gut begründbar zu sein. Die Speicherung kann mit berechtigten Interessen begründet werden. Etwa, wenn es darum geht sich gegen Beleidigungen oder Bedrohungen zu verteidigen.
Mustertext für die Datenschutzerklärung
Speicherung von Daten unseres Kontaktformulars
Für die Benutzung unseres Kontaktformulars, ist die ausdrückliche Einwilligung für die Übersendung der dort gemachten Angaben erforderlich. Der Einwilligungstext kann hier (Link auf den Text der Einwilligung) abgerufen werden.
Das Kontaktformular übermittelt die Kontaktanfrage, sowie die Kontaktadresse zum Zweck der Beantwortung per E-Mail.
Die Anfrage wird in der Regel 6 Monate nach dem Eingang gespeichert, um für Folgefragen darauf zurückgreifen zu können. Eine längere Speicherung erfolgt, wenn diese aus gesetzlichen Gründen vorgeschrieben oder gestattet ist.
Der Speicherung kann jederzeit widersprochen werden.
Mustertext in kindgerechter Sprache
Speicherung von Daten unseres Kontaktformulars
[Name der Webseite] bietet dir (im Bereich xy) ein Formular an, um eine Nachricht an uns senden. Neben deiner Nachricht schickst du uns auch Informationen über dich, zum Beispiel [deinen Namen, dein Alter und eine E-Mail-Adresse, damit wir dir antworten können]. Dafür brauchen wir deine Erlaubnis. Damit wir wissen, dass du einverstanden bist, musst du ein bestimmtes Kästchen anklicken. Hier (Link auf den Text der Einwilligung) kannst du dir den Einwilligungstext anschauen.
Deine Nachricht speichern wir meistens 6 Monate lang. Länger behalten wir die Nachricht nur, wenn dies aus gesetzlichen Gründen vorgeschrieben oder erlaubt ist.
Wenn du damit nicht einverstanden bist, kannst du der Speicherung immer widersprechen. Sende uns dann bitte eine weitere Nachricht.
Wie bei allen Einwilligungserklärungen greift auch hier wieder eine Protokollierungspflicht, um nachzuweisen, dass die Einwilligung stattgefunden hat. Wie protokolliert werden kann, hängt von der technischen Umsetzung ab. Wenn das System des Seitenbetreibers etwa nach Absenden des Formulars eine E-Mail mit den darin gemachten Angaben versendet, dürfte diese E-Mail auch als Protokolldokument geeignet sein. Gerichte haben über diese Protokollierung jedoch noch nicht entschieden, so dass hier stets Unwägbarkeiten bleiben.
Mitmach-Aktionen und Highscore-Listen
Wenn eine Webseite Mitmach-Aktionen anbietet, sollten Seitenbetreiber zunächst überlegen, ob diese so gestaltet werden können, dass weitgehend keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Dann kann auch auf eine Einwilligungserklärung verzichtet werden.
Wenn etwa ein Spiel angeboten wird, bei dem sich Kinder anschließend mit ihren Score in eine Bestenliste eintragen können, sollte das unproblematisch sein, solange die Kinder nur ihre Initialen (oder zwei beliebige Zeichen) angeben können. Sobald sie mit dem ganzen Namen zeichnen, bedarf es rechtlich betrachtet wiederum der Einwilligung und gegebenenfalls der elterlichen Zustimmung.
Wenn Kinder eigene Inhalte hochladen oder online eigene Texte veröffentlichen, wird sich der Rückgriff auf eine Einwilligungserklärung nur schwer vermeiden lassen. Schon weil hier zumeist zusätzlich urheberrechtliche Sachverhalte betroffen sein können. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine Seite etwa einen Malwettbewerb veranstaltet, bei dem man sein Bild hochladen und den Vornamen und das Alter eintragen kann. Will der Seitenbetreiber das Bild anschließend über seine Seite abrufbar machen, muss eine urheberrechtliche Rechtseinräumung bezüglich des Bildes erfolgen. Denn auch Kinderbilder können natürlich urheberrechtlich geschützt sein. Die Nennung eines Vornames kann in Einzelfällen und mit Kontextinformationen bereits ausreichen, um einen Bezug zu einer konkreten Person herzustellen. Daher ist es datenschutzrechtlich zu empfehlen, eine Einwilligung einzuholen.
Bei anderen Sachverhalten kann sich die Lage anders darstellen. Es kommt immer auf das jeweilige Angebot an.
Gewinnspiele
Soll auf der Webseite etwas verlost werden oder ein Preis im Rahmen einer Mitmach-Aktion vergeben werden, muss hierfür ebenfalls eine Kontaktmöglichkeit zum Kind bestehen. Eine anonyme Teilnahme wird sich in der Regel nur schwer realisieren lassen. Daher ist auch hier stets eine Einwilligung vorzusehen. Sofern die Daten darüber hinaus für Werbezwecke verwendet werden sollen, wird – wie oben dargestellt – nahezu immer auch die Einwilligung der Eltern erforderlich sein.
Checkliste
- Werden personenbezogene Daten erhoben oder geht es auch ohne?
- Wenn ja: Einwilligungserklärung vorhanden? Eltern einbeziehen!
- Wie wird die Protokollierung der Einwilligung erreicht?
- Ist die Einwilligung in der Datenschutzerklärung verlinkt? Sind dort weitere Angaben zu Zwecken und Dauer hinreichend deutlich gemacht?
Dieser Artikel steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY).
3 Kommentare
1 Stephan Hüttinger am 8. Oktober, 2016 um 11:44
Hallo iRIGHTS,
vielen Dank für die Ausführungen zum Thema Einwilligungserklärung und Kontaktformular!
Überascht war ich, als ich beim iRIGHTS-Kontaktformular unter
https://irights.info/artikel/einwilligungserklaerungen-bei-kontaktformularen-mitmach-aktionen-und-gewinnspielen/27832#more-27832
selbst keine Einwilligungserklärung gefunden habe. Waren die Erklärungen zu dessen Sinnhaftigkeit – vielleicht sogar Notwendigkeit – doch nicht so gemeint? Oder habe ich etwas übersehen?
Ich gestalte aktuell selbst eine Web-Seite mit einem Kontaktformular und bin durch den scheinbar(?) widersprüchlichen Zugang von iRIGHTS zu diesem Thema verwirrt (Einwilligungserklärung als sinnvolles/notwendiges(?) Instrument darstellen aber selbst darauf verzichten; aber vielleicht habe ich etwas übersehen?).
Dankbar für die umfangreichen Materialien von iRIGHTS, der Bitte um Aufklärung & vielen Grüßen
Stephan Hüttinger
2 David Pachali am 8. Oktober, 2016 um 12:28
Welches Kontaktformular?
3 Schmunzelkunst am 12. Juni, 2018 um 19:37
Es ist nicht ganz auszuschließen, dass die Felder für die Kommentareingabe mit einem Kontaktformular verwechselt werden und der Absender die Veröffentlichung gar nicht beabsichtigt hat. Die Frage “Was sagen Sie dazu?” ist vielleicht zu wenig.
Das gilt nicht für Kinder, aber möglicherweise für Senioren ;-).
Was sagen Sie dazu?