Ein Netz voller Fallgruben? Störerhaftung und andere häufige Fragen zu freien WLAN-Netzen
Darf man seinen Internetanschluss mit anderen teilen?
Zunächst sollte geklärt werden, ob der jeweilige Internetanbieter es erlaubt, den eigenen Anschluss für eine Mitnutzung durch Dritte freizugeben. Das ist gesetzlich nicht verboten, die Internetanbieter können es aber vertraglich ausschließen. Manche Anbieter erlauben eine Drittnutzung nur, wenn sie diese schriftlich genehmigt haben, so zum Beispiel derzeit die Deutsche Telekom, Unity Media, Netcologne und Congstar. Andere gestatten zwar grundsätzlich eine Mitnutzung, verbieten es dem Hauptnutzer aber, ungefragt oder überhaupt Geld dafür zu verlangen, so zum Beispiel Kabel Deutschland, Tele Columbus, Vodafone, O2, Kabel BW und Easybell. Von den bekannteren Anbietern verbietet lediglich 1&1 eine Drittnutzung außerhalb der „häuslichen Gemeinschaft“.
Da sich diese vertraglichen Bestimmungen ändern können, empfiehlt sich ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters. Sie sind auch auf den Webseiten der Anbieter meist leicht zu finden. Erfährt der Anbieter von einem Verstoß gegen die Bedingungen, kann er unter Umständen den Vertrag kündigen.
Die AGB des Internetanbieters geben Aufschluss, was dieser vorsieht und ob er gefragt werden muss, wenn man seinen Anschluss zur Verfügung stellen will.
Muss ich ein freies Netzwerk anmelden?
Wer seinen eigenen Internetanschluss über WLAN der Öffentlichkeit zur Mitnutzung anbietet, handelt rechtlich als sogenannter Access Provider, da er die technische Infrastruktur für den Internetzugang bereitstellt und Informationen aus dem Netz zum Internetnutzer durchleitet. Access Provider sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten; für sie gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), aber auch Regelungen aus dem Telemediengesetz (TMG).
Wer ein Funknetz in Betrieb nimmt, braucht keine Genehmigung. Nach den Vorgaben des TKG kann aber eine Mitteilung erforderlich sein: Wenn es sich um ein „gewerbliches öffentliches Telekommunikationsnetz“ handelt, muss es bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Ein freies Funknetz, das einer unbestimmten Nutzerzahl zur Verfügung stehen soll, ist öffentlich. Um darüber hinaus gewerblich zu sein, muss es nicht unbedingt mit der Absicht eingerichtet worden sein, einen Gewinn zu erzielen. Es genügt etwa, dass ein Entgelt von den Nutzern erhoben wird, um die Betriebskosten zu decken. Das gilt auch, wenn sich die Teilnehmer an dem freien Netzwerk zu einem Verein zusammengeschlossen haben und für die Kostendeckung von allen Mitgliedern Beiträge erhoben werden. Auch ein Cafébetreiber, der mit einem kostenlosen WLAN Kunden locken will, handelt in diesem Sinne gewerblich (siehe aber auch das Update unten).
Wenn rein altruistische Motive vorliegen – also jeder Interessierte das Netz kostenfrei nutzen kann und die Betreiber für ihre eigenen Internet-Anschlüsse selbst aufkommen – ist das Netz nicht gewerblich und man muss es auch nicht anmelden. Das wird bei WLAN-Netzen in Privatwohnungen oder öffentlichen Einrichtungen wie Schulen zumeist der Fall sein. Eine andere Frage ist es, ob es weitere rechtliche Vorteile bringen kann, ein Freifunk-Netz anzumelden. So sind einige Juristen der Ansicht, dass eine Anmeldung bei eventuellen Streitfällen den einzelnen WLAN-Gastgeber begünstigt (siehe unten).
Das Netz muss nur dann bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden, wenn es als gewerblich gilt. Im Streitfall kann eine Anmeldung unter Umständen hilfreich sein.
Welche Vorschriften zu Sicherheit und Datenschutz sind zu beachten?
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht einige technische Schutzmaßnahmen vor, die alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten beachten müssen. Sie dienen auch dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten. Bei freien Funknetzen ist dieser Aspekt dann überschaubar, wenn vom WLAN-Gastgeber keine oder kaum Nutzerdaten überhaupt erfasst werden. Da etwa der Router für gewöhnlich bestimmte Daten dennoch speichert, muss dessen Administrator-Zugang aber in jedem Fall durch ein sicheres Passwort geschützt sein. Die WLAN-Geräte selbst müssen vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt werden. Wird ein Gerät außerhalb der Wohnung platziert, sollte es daher zum Beispiel in einem abschließbaren Kasten installiert werden.
Der Datenverkehr im Funknetz selbst läuft zunächst ohne eine eigene Verschlüsselungs-Schicht. Die eigenen Daten mittels Firewall, Passwörtern und weiteren üblichen Vorkehrungen vor Fremdzugriff zu schützen, ist daher auch Aufgabe jedes einzelnen Teilnehmers und Nutzers. Das ist bei freien Funknetzen nicht anders als etwa bei einem offenen WLAN in einem Café. Für Risiken, die sich daraus ergeben können, ist der Anbieter des Zugangs nicht verantwortlich.
Wer eine für die Öffentlichkeit bestimmte Telekommunikationsanlage betreibt, muss auch bestimmte Maßnahmen treffen, um das Netzwerk vor Störungen, Angriffen und Katastrophen zu schützen. Den TKG-Vorgaben nach ist es verpflichtend, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, ein Sicherheitskonzept zu erstellen und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zwar sind diese Vorgaben im Fall eines einzelnen Funknetz-Betreibers nicht so streng auszulegen wie etwa bei großen Internetanbietern. Es bietet sich aber an, trotzdem ein vereinfachtes Konzept zu erarbeiten, das eine schematische Darstellung des Netzwerks sowie Angaben zu den eingesetzten Telekommunikationssystemen umfasst (Vorlage und Hinweise dazu bei offenenetze.de). Wer nur als privater WLAN-Gastgeber ein einzelnes Netz einrichten will, bei dem Betreiber und Verantwortlicher identisch sind, bei dem wird es aber in der Regel weder notwendig noch sinnvoll sein, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.
Router müssen vor physischen Einwirkungen geschützt werden und ihr Administrator-Zugang vor Fremdzugriff. Es bietet sich an, ein einfaches Sicherheitskonzept zu erstellen. Der Betreiber haftet nicht für diejenigen Risiken, die sich aus mangelnden Sicherheitsvorkehrungen der Nutzer ergeben können.
Wie ist das rechtliche Verhältnis der Teilnehmer untereinander?
Die Teilnehmer eines freien Netzwerkes binden sich zunächst rechtlich weder untereinander noch im Verhältnis zu den Nutzern. Daran ändert sich auch dann nicht viel, wenn sich die Freifunker darauf einigen, mit dem „Pico-Peering Agreement“ ihre Zusagen näher zu konkretisieren. Mit dieser Vereinbarung bestätigen die Teilnehmer, dass sie freien Datentransit über ihr Netz anbieten wollen und dass sie die durchlaufenden Daten weder störend beeinträchtigen noch verändern. Daraus folgen aber nur wenige Verpflichtungen. Die Vereinbarung stellt im Gegenteil klar, dass gerade kein Betrieb oder bestimmter Service garantiert wird. Das kann dann anders sein, wenn sich die Freifunker in einem Verein organisiert haben. Dann gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vereinsstatut ergeben.
Für die bloßen Betreiber eines freien Funknetzwerks folgen daraus keine Verpflichtungen, einen Dienst oder Internetzugang bereitzustellen, für Mitnutzer besteht somit auch kein Anrecht auf einen WLAN-Service.
Sind die Betreiber für unrechtmäßiges Verhalten der Nutzer verantwortlich?
Wer lediglich als Nutzer über ein freies Funknetz im Internet surft, der muss sich wie gewöhnlich an Recht und Gesetz halten, darf also zum Beispiel niemanden beleidigen oder Musikdateien illegal anbieten. Hier ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Was folgt aber für die Betreiber, wenn ein Nutzer doch einmal eine Rechtsverletzung begangen hat? Solange es um strafrechtliche Verantwortlichkeit geht, lautet die kurze Antwort: nicht viel. Hier ist nur der Täter selbst verantwortlich.
Anders sieht es mit möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Hier kann der Betreiber für das Verhalten eines Nutzers haften. Um Schadensersatz wird es dabei selten gehen; dafür müsste der WLAN-Betreiber selbst Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung sein. Wenn ein Nutzer die Verletzung selbst begangen hat und dabei das WLAN eines Freifunkers nur zum Durchleiten der Daten gebrauchte, besteht an diesem Punkt für den Betreiber kein Risiko.
Das gilt aber der derzeitigen Rechtsprechung nach nicht für mögliche Ansprüche auf Unterlassung. Hier kommt die sogenannte Störerhaftung ins Spiel. Ein Störer ist, vereinfacht gesagt, jemand, der selbst nicht Täter ist, aber mit seinem Handeln dazu beiträgt, dass Rechtsverletzungen geschehen. Wer als Störer für eine Rechtsverletzung mitverantwortlich gemacht wird, haftet dann auf Unterlassung. Das bedeutet, dass der Verletzte von ihm verlangen kann, eine andauernde Rechtsverletzung zu beseitigen und zu erklären, dass sich diese nicht wiederholen wird.
Welche Folgen hat die Störerhaftung und was kann ein Funknetz-Betreiber tun, um sich abzusichern?
Grundsätzlich ist eine Störerhaftung bei verschiedenen Rechtsverletzungen möglich, praktisch relevant ist sie vor allem bei Abmahnungen für unerlaubtes Filesharing, die in großem Maßstab verschickt werden. Auf den Störer können dann Kosten zukommen, denn die Anwaltskosten kann der Verletzte vom Störer zurückverlangen. Für Urheberrechts-Abmahnungen gilt seit September 2013, dass die Anwaltskosten für den Abgemahnten in einfachen und erstmaligen Fällen maximal 147,56 Euro betragen dürfen. In der Praxis wird diese Regelung unterschiedlich ausgelegt; es werden auch weiterhin höhere Kosten verlangt, die sich immer nach dem angenommenen Streitwert richten.
Weil über die Störerhaftung potenziell sehr viele Personen als verantwortlich in Betracht kommen, hat die Rechtsprechung zusätzliche Pflichten als Kriterium eingeführt. Nur wer als WLAN-Gastgeber auch zumutbare Prüfpflichten missachtet hat, haftet demnach als Störer. Da ein Unterlassungsanspruch (siehe vorherige Frage) unabhängig von Ansprüchen gegen den tatsächlichen Rechtsverletzer besteht, muss ein Anschlussinhaber bei einem Rechtsstreit unter Umständen zunächst zeigen, dass er nicht Täter war; anschließend, dass er auch keine Prüfpflichten verletzt hat.
Betreibern von freien Funknetzen helfen diese Prüfpflichten jedoch nicht viel, denn der Bundesgerichtshof hat für private Anschlussinhaber festgestellt, dass dies unter anderem bedeutet, ein WLAN-Netz gegen den Zugriff durch Dritte mit einem Passwort zu schützen. Eine solche Verpflichtung widerspricht jedoch offensichtlich der Grundidee freier Funknetze.
Ob auch andere Sicherungsmaßnahmen im Fall eines Rechtsstreits ausreichen können, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Der Jurist Reto Mantz hat vorgeschlagen, folgende technische Maßnahmen zu erwägen:
- Nutzer des Netzwerks können durch eine Bildschirmmeldung beim Einwählen (Splash-Screen) auf die Pflicht zu rechtstreuem Verhalten hingewiesen werden.
- Der Betreiber kann solche Ports blockieren, über die typischerweise Filesharing-Anwendungen laufen oder auch
- ein sogenanntes „Zapp“-Skript einrichten, das einen Rechner zeitweilig blockiert, wenn er in kurzer Zeit viele Verbindungen aufnimmt, was auf die Nutzung eines Filesharing-Dienstes hindeutet.
- Der Betreiber kann durch eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und eine genaue Dokumentation der Netz-Einrichtung im Zweifel nachweisen, dass er Maßnahmen ergriffen hat und für sich Providerstatus beansprucht.
Allerdings bietet keine dieser Vorkehrungen eine Garantie, dass es nicht doch zu einer Haftung kommen kann, wenn über das Netz des Anschlussinhabers Rechtsverletzungen begangen wurden; die Rechtsprechung bietet ein disparates Bild. Der Betreiber demonstriert zumindest guten Willen. Deshalb haben einige Gruppen von Freifunkern begonnen, auf technische Übergangslösungen zurückzugreifen. Sie leiten den Datenverkehr zunächst ins Ausland um oder organisieren ihn so, dass eventuelle Abmahnungen bei einem Verein als Access Provider landen und nicht beim einzelnen Anschlussinhaber.
Da der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung im Zweifel die Anwaltskosten trägt, bleibt für freie Funknetze ein Risiko. Betreiber sollten prüfen, mit welchen technischen Maßnahmen sie es verringern und für Mitwirkende minimieren können. Hier lässt sich auf Entwicklungen von Freifunk-Initiativen zurückgreifen.
Warum haftet ein Freifunk-Betreiber im Zweifel als Störer, aber nicht ein kommerzieller Internetanbieter?
An sich gilt für Access Provider – und damit auch für Anbieter eines freien Funknetzes mit Internetzugang – eine gesetzliche Haftungsprivilegierung. Das bedeutet, dass sie nicht für fremde Informationen verantwortlich sind, die sie lediglich übermitteln oder zu denen sie einen Zugang vermitteln. Sie müssen den Datenverkehr auch ausdrücklich nicht überwachen oder nach Rechtsverletzungen forschen. Erst wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben, sind sie auch haftbar. Es ist allerdings bis heute nicht eindeutig geklärt, ob auch private Anbieter von WLAN-Netzen unter dieses sogenannte Provider-Privileg fallen.
Die weitere Rechtsprechung – oder der Gesetzgeber – muss zeigen, ob auch für nicht kommerzielle oder kleine private Anbieter von freien Funknetzen das Provider-Privileg gelten kann. Bis dahin bleibt ihre rechtliche Einordnung nicht eindeutig.
Wie geht es mit der Störerhaftung weiter?
Derzeit versuchen zwei Freifunker vor Gerichten, die Rechtslage genauer zu klären. Daneben hat das Landgericht München im September 2014 in einem weiteren Streitfall den Europäischen Gerichtshof angerufen. Er soll darüber befinden, ob ein gewerblicher Anbieter eines einzelnen, bewusst offenen WLANs für Rechtsverletzungen haftet. Bis hier ein Ergebnis vorliegt, wird es allerdings noch dauern.
Daneben gibt es die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die Lage klarstellt. Hier hat etwa der Verein Digitale Gesellschaft einen Gesetzentwurf vorgestellt, der das Provider-Privileg ausdrücklich auf nicht gewerbliche Betreiber von Funknetzen erstrecken und Unterlassungsansprüche ausschließen soll. Initiativen der SPD, der Linken und der Grünen zum Thema in Bundestag und Bundesrat konnten sich bis jetzt nicht durchsetzen.
In ihrem Koalitionsvertrag vom Herbst 2013 haben sich die Fraktionen von CDU/ CSU und SPD im Grundsatz auf eine Reform verständigt. Bislang ist noch unklar, wie sie genau umgesetzt werden soll. Erste veröffentlichte Entwürfe deuten darauf hin, dass private, nicht kommerzielle WLAN-Gastgeber bei einer Lockerung auch außen vor bleiben könnten.
Auf europäischer Ebene gibt es zudem Entwürfe für ein neues Regelungspaket zum digitalen Binnenmarkt; es zielt unter anderem auf lokale und nicht gewerbliche Funknetze und könnte die rechtlichen Anforderungen für sie neu ordnen. Ob und wann es umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. In beiden Fällen bleibt abzuwarten, ob und wie sich der politische Willensbildungsprozess noch entwickelt und ob die Rahmenbedingungen für freie Funknetze dadurch verbessert werden.
Freifunk-Betreiber sollten die weitere Entwicklung verfolgen, da sowohl von Gerichten als auch den Gesetzgebern neue Entscheidungen zur Störerhaftung und weitere Regelungen zu erwarten sind. Gilt auch für sie eine Haftungsprivilegierung, würde dies die weitere Entwicklung freier Funknetze deutlich begünstigen.
*Update: Nach Redaktionsschluss hat die Bundesnetzagentur eine Mitteilung veröffentlicht (PDF), die die Meldepflicht ebenfalls näher auslegt:
- Ein dauerhaftes „Internet-Bürgernetz“ bzw. die „Bürger der Gemeinde“ werden auch von der Netzagentur zum Kreis der meldepflichtigen Telekommunikationsanbieter gezählt.
- Ein WLAN-Anbieter wird dann als „Mitwirkender“ eingestuft, wenn nicht der Anschluss selbst, sondern nur dessen „vorübergehende Nutzung“ angeboten wird. Wer nur mitwirkt, muss sein Netz nicht anmelden. Als Beispiele nennt die Netzagentur ein Hotel, ein Restaurant und ein „Café mit Internet-PC“.
Dieser Artikel erschien zuerst in „WLAN für alle – Freie Funknetze in der Praxis“ (PDF), herausgegeben von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und erstellt vom iRights.Lab. Zuletzt aktualisiert am 31. März 2015 (aktualisierter Text der 2. Auflage).
Die Broschüre ist in 2., aktualisierter Auflage kostenlos bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhältlich. Lizenz: CC BY 4.0
3 Kommentare
1 Monic Meisel am 15. Januar, 2015 um 14:43
Wichtige Ergänzungen zum Artikel oben:
Wir packen keine PWs vors Netz! Freifunker müssen NICHT Ihren Provider fragen!
Gibt keine Anmeldepflicht bei BNetzA für Privatpersonen oder Cafés! Für Freifunk-Vereine je nach Konstellation befinden wir uns in Klärung.
Sicherheitskonzepte werden ebenfalls noch diskutiert. Für Nutzer gilt: verschlüsselt Eure Kommunikation! IMMER! Egal in welchem Netz!
Knotenbetreiber müssen dank zur Zeit standardmässigem VPN keine Angst vor Störerhaftung haben!
Zu Anschlüssen ohne VPN gibt es gerade auch ein frisches Urteil, nachzulesen unter freifunkstattangst.de
2 Kretschel am 8. April, 2015 um 10:47
Guten Tag,
unter welcher Anbietergruppe würden die Arbeiterwohlfahrt-Gruppen fallen?
Wir bieten für PC-Seniorenschulungen an, den eigenen Laptop, jetzt auch das Smartphone mit zubringen. Für die Schulungen stellen wir das Netz als LAN und W-Lan Verbindung.
Die Teilnehmer sind gelistet, jeden Monat gibt es ein neues Passwort.
Danke
3 Henning Lahmann am 17. April, 2015 um 08:45
Guten Tag Herr Kretschel,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider können wir auf dieser Webseite allerdings keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Dazu fehlen uns im Einzelfall bereits die notwendigen Informationen. Der Artikel soll lediglich dazu dienen, häufige Fragen zum Thema möglichst allgemein zu beantworten.
Schöne Grüße
Henning Lahmann
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