Eigentum an Metadaten? Urheberrechtliche Aspekte von Bestandsinformationen und ihre Freigabe
Der folgende Beitrag ist zuerst erschienen im Handbuch Kulturportale, Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft (Berlin/Boston, De Gruyter 2015, Hg. Ellen Euler, Monika Hagedorn-Saupe, Gerald Meier et al.). Hier finden Sie ein PDF mit Paginierung des Beitrags. Lizenz: CC BY 4.0.
1. Werke und Metadaten
Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In Archiven, Museen und Bibliotheken werden unzählige solcher Werke bewahrt und erschlossen. Die Erschließung ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass diese Werke nicht in den Gedächtnisinstitutionen verloren gehen und aus dem kulturellen Gedächtnis verschwinden, sondern dass sie dort überhaupt gefunden werden können. Die Informationen über Merkmale anderer Daten oder Datensammlungen, wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien, bezeichnet man als Metadaten. In den Gedächtnisinstitutionen sind diese Metadaten zur Identifikation und Beschreibung der Werke und damit für deren Erschließung zentral.
Das Aufkommen der Informationstechnologie eröffnete auch und gerade im Hinblick auf die Erfassung und Katalogisierung der Bestände von Gedächtnisinstitutionen völlig neue Möglichkeiten. Es beförderte die Standardisierung von Bestandsinformationen, die im Bibliotheksbereich eine jahrtausendealte Tradition hat, bei Museen und Archiven dagegen weniger stark ausgeprägt war. Damit einher ging auch der Wunsch insbesondere der Bibliotheken, „die Chancen von Digitalisierung und Internet auch dafür zu nutzen, die schon immer in den Bibliothekskatalogen schlummernden Informationen nicht nur zur individuellen Nutzung, sondern auch zur weiteren Verwertung und zur gegenseitigen Ergänzung zur Verfügung zu stellen.“1
2. Urheberrechtlicher Schutz von Metadaten
Inwieweit spielt das Urheberrecht bei Metadaten überhaupt eine Rolle? Können überhaupt Rechte an Metadaten bestehen und wem stehen dann diese Rechte zu?
2.1 Urheberrecht, Werke und Metadaten
Das Verhältnis von Werken und Metadaten erscheint auf den ersten Blick klar. Urheberrechtliche Werke werden geschützt, Metadaten, die nur der Auffindbarkeit dienen, dagegen nicht.
Doch auf den zweiten Blick ist dieses Verhältnis nicht so eindeutig. Der Sprachgebrauch in den verschiedenen Institutionen, von Juristen, von Wissenschaft und Forschung und letztlich von einer allgemeinen Öffentlichkeit, unterscheidet sich vielfach gravierend. Es verstehen nicht alle unter den Begriffen „Werk“ und „Metadaten“ dasselbe. Auch „Metadaten“ selbst können „Werke“ sein – zumindest im rechtlichen Sinn.
Der Begriff „Werk“ ist für die rechtliche Beurteilung zentral. Urheberrechtlich geschützt werden nur Werke. Darunter werden persönliche geistige Schöpfungen verstanden, die eine sogenannte Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe haben. Nicht jede alltägliche Äußerung gilt als Werk und wird urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsprechung hat bei unterschiedlichen Werkarten unterschiedliche hohe Anforderungen gestellt, für reine Sachtexte z. B. strengere Maßstäbe als für belletristische Texte. Die Einschätzung ist schwierig und einer kaum vorhersehbaren subjektiven Beurteilung unterworfen. Insgesamt ist die Schwelle des urheberrechtlichen Schutzes jedoch sehr niedrig. Außerdem lässt sich als Tendenz ausmachen, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe für Werke – wie auch ganz allgemein für den urheberrechtlichen Schutz insgesamt – in den vergangenen Jahrzehnten immer weiter gesenkt wurden.
2.2 Leistungsschutzrechte
Dies gilt auch für Leistungsschutzrechte, für die der Gesetzgeber immer weitergehende Anwendungsbereiche geschaffen hat. Durch Leistungsschutzrechte wird auch dort ein eigenständiger Schutz gewährt, wo kein eigenständiges neues Werk geschaffen wird. Dies betrifft etwa Einspielungen, Aufnahmen und Darbietungen von Werken. Es gibt solche Leistungsschutzrechte unter anderem für Lichtbildner, Laufbildner, Filmproduzenten, Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Presseverleger. Auch die Investition in die Herstellung einer Datenbank wird durch ein eigenes Datenbankherstellerrecht geschützt, was mit einem Leistungsschutz vergleichbar ist. Ein für Metadaten besonders relevantes Beispiel ist der sehr weitgehende Schutz von Fotografien, der heute alle Bilder umfasst (sofern sie nicht rein automatisch ohne menschliches Zutun entstehen, z. B. durch eine Überwachungskamera).
Zwar unterscheidet das Gesetz noch zwischen Lichtbildwerken, die urheberrechtlich geschützt sind und reinen Lichtbildern. Auch für Letztere gibt es jedoch einen den Lichtbildwerken im Wesentlichen gleichgestellten Schutz. In Hinblick auf Bestandsinformationen in Datenbanken ist dies von Bedeutung, weil dort häufig einfache Fotografien zur Identifikation von Objekten enthalten sind. Diese sind zumindest als Lichtbilder, ggf. sogar als Lichtbildwerke geschützt.
2.3 Schutz der kleinen Münze und Grenzen
Bei den meisten Werkarten sind auch Schöpfungen von geringer Individualität und Originalität geschützt, von Juristen als „Schutz der kleinen Münze“ bezeichnet. Nur bei dem, „was jeder so gemacht hätte“, verneint die Rechtsprechung den urheberrechtlichen Schutz. Für die Beurteilung von Metadaten ist bedeutsam, dass insbesondere dann kein Schutz gewährt werden soll, wenn feste Parameter und ein bestimmtes, nicht variables Vokabular vorgegeben ist. (Gute) Metadaten benutzen zur Beschreibung und Verschlagwartung ein feststehendes Normvokabular.
Auf der anderen Seite ist der urheberrechtliche Begriff des Werkes sehr viel weiter als das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Werk“ bezeichnet wird. Nicht nur ein Roman ist ein Werk im urheberrechtlichen Sinn, sondern auch ein Abstract oder eine Kurzbeschreibung dieses Buches, eine Inhaltsanalyse oder ein Pressetext dazu. Für die Bewertung, ob es sich bei einer bestimmten Information oder einem Text um ein Werk handelt, ist dagegen ohne Bedeutung, welcher Aufwand für die Erstellung notwendig war. Die Datierung eines Manuskriptes beispielsweise kann das Ergebnis eines langjährigen, aufwändigen Forschungsprojektes sein. Gleichwohl unterliegt die Datumsangabe als solche keinem urheberrechtlichen Schutz, da es sich dabei um keine persönliche geistige Schöpfung handelt.
2.4 Datenbanken
Auch Datenbanken können urheberrechtlichen Schutz genießen, und zwar in zweifacher Hinsicht. Zum einen können Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sein. Gemeint ist damit, dass der Anordnung und Struktur einer Datenbank sowie den Kriterien ihrer Ordnung selbst ein Werkcharakter zugesprochen wird. In Zeiten der Standardisierung und Interoperabilität von Bestandsinformationen, in denen für die unterschiedlichen Bereiche institutionsübergreifend ausgefeilte Erschießungsstandards entwickelt und genutzt werden, verliert dieses Recht jedoch zunehmend an Bedeutung. Eine Ordnung, die als persönliche geistige Schöpfung durch Individualität gekennzeichnet ist, eignet sich nicht für den Austausch und die institutionsübergreifende Auffindbarkeit von Bestandsinformationen.
Zum anderen genießt in Europa auch der Ersteller einer Datenbank Schutz. Hierbei wird lediglich die Investition in die Datenbank geschützt, einer persönlichen Schöpfung bedarf es nicht.
Der Investitionsschutz für den Datenbankhersteller ist insofern ein Sonderfall. Die in Gedächtnisinstitutionen·gesammelten Bestandsinformationen unterfallen als Ganzes diesem Schutz. Dieser Schutz betrifft jedoch nicht den einzelnen Metadatensatz, der – ungeachtet des Datenbankherstellerrechtes – frei genutzt werden kann. Er greift nur bei der Nutzung der Datenbank als Ganzes bzw. von wesentlichen Teilen dieser Datenbank.
2.5 Retrodigitalisierung
Die sogenannte Retrodigitalisierung geht über reine Metadaten hinaus und betrifft das jeweilige Werk selbst. Auch hier ist die Abgrenzung von Bestandsinformationen, die den Metadaten zugeordnet werden, und dem eigentlichen Werk nicht immer trennscharf.
So kann beispielsweise der Umschlag eines alten, längst gemeinfreien Werkes als digitales Bild in eine Datenbank aufgenommen werden. Ob dieses Bild einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießt, obwohl das Buch oder Objekt selbst gemeinfrei ist, hängt von der Technik der Digitalisierung ab. Geschieht diese durch das (weitgehend) automatisierte Scannen in einer dafür eingerichteten technischen Apparatur, so entsteht kein erneuter urheberrechtlicher Schutz. Ein solcher entsteht nur, wenn in dem Prozess der Mensch, der allein (als persönlich geistiger Schöpfer) Urheberrechte erwerben kann, im Vordergrund steht. Dies ist beispielsweise bei Fotografien der Fall, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob es sich um einen Schutz von Lichtbildern oder in Ausnahmefällen (Fotografie einer Skulptur unter besonderen Lichtverhältnissen) gar um Lichtbildwerke handelt.
2.6 Abgrenzungsschwierigkeiten
Die Schwierigkeiten (und auch Widersprüche) bei der urheberrechtlichen Bewertung der Retrodigitalisierung sind nur ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie schwierig und im Einzelfall umstritten die Entscheidung ist, ob überhaupt ein Werk vorliegt und mithin ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Urheberrechtliche Einschätzungen können nur am konkreten Einzelfall getroffen werden. Die hier und im Weiteren vorgenommenen Generalisierungen sollen einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzten eine genauere Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls jedoch nicht, insbesondere wenn es sich um Fälle handelt, die sich in irgendeiner Hinsicht vom üblichen Standard unterschieden. Außerdem kann nie ausgeschlossen werden, dass Gerichte die jeweiligen Fälle anders beurteilen. Insofern verbleibt bei jeder Einschätzung ein Restrisiko.
2.7 Gemeinfreie (Kern-)Metadaten
Bei den Metadaten in Bibliotheken, Archiven und Museen gilt meist, dass die sogenannten Kernmetadaten, wie Autor und Herausgeber, Titel, Verlag, Veröffentlichungsdatum und -ort, Seitenangaben, aber auch bestimmte Sekundärdaten, die rein formalen Charakter haben, wie Identifikatoren (z. B. ISBN) oder Formatangaben, gemeinfrei sind. Aber selbst bei den genannten Daten bleibt es eine Abwägung im Einzelfall. Auch ein besonderer Titel kann für sich genommen schon als Werk urheberrechtlich geschützt sein, wenngleich dies mehr akademische Theorie ist und kaum rechtliche Relevanz hat.
Pauschalisierend kann man davon ausgehen, dass ein Titel – sei es eines Buches oder eines anderen Werkes – nicht isoliert geschützt ist. Ganz allgemein gilt, dass einzelne Worte oder Begriffe für sich genommen nicht urheberrechtlich geschützt werden. Nicht geschützt ist daher in der Regel auch das Titelblatt bzw. der Schmutztitel – also im Innenteil eines Buches, nicht das Cover –, das Angaben zu Titel, Autor und Verlag enthält. Auch weitergehende Angaben wie etwa zum urheberrechtlichen Status oder auch Signaturen, unterfallen keinem gesonderten urheberrechtlichen Schutz. Ebenfalls in der Regel gemeinfrei sind Verzeichnisse oder Register. Denn solche bestehen nur aus Überschriften innerhalb des Werkes – Überschriften, die für sich genommen urheberrechtlich nicht geschützt sind und deren Zusammenkopieren im Verzeichnis kein schöpferischer Vorgang ist.
2.8 Urheberrechtlich geschützte, “beschreibende” Metadaten
Von einem urheberrechtlichen Schutz wird man dagegen meist bei zusammenhängenden Texten ausgehen müssen. Grundsätzlich gilt, dass bei Sprachwerken die „Schöpfungshöhe“ sehr niedrig angesetzt wird und auch kurze Texte geschützt werden. Im konkreten Einzelfall kommt es aber darauf an, ob es sich lediglich um eine Wiedergabe von Informationen ohne eigene Wertung und damit auch ohne ein Element persönlicher Schöpfung handelt, oder nicht.
Solche Abgrenzungsfragen werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur über die Schutzfähigkeit von Zeitungsmeldungen geführt. Bei Metadaten sind Texte dann nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um rein formale Beschreibungen handelt, die Normvokabulare verwenden und keine besondere individuelle Gestaltung erkennen lassen.
Um jedoch pragmatisch mit zusammenhängen Texten in Metadaten wie z. B. Klappentexten, Bildbeschreibungen, Rezensionen oder Kurzbeschreibungen umzugehen, sollte man pauschalisierend von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen. Ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist in der Regel das gestaltete Cover eines Buches oder einer Schallplatte.
2.9 Orientierungshilfe
Die folgende Liste2 kann nicht eine Abgrenzung im Einzelfall ersetzen, sondern dient nur der ersten Orientierung – wie auch der Merksatz: Eine Bildbezeichnung ist urheberrechtlich nicht geschützt, eine Bildbeschreibung dagegen schon.
Objekt | Nicht geschützt | geschützt |
---|---|---|
Abstract | X | |
Ausführliche Beschreibung | X | |
Auszug | X | |
Autorenbiografie | X | |
Autorenkommentar | X | |
Autorenname | X | |
Begleitmaterial | X | |
Beschreibung für Bibliotheken, Buchhändler, Lesegruppen, Marketing | X | |
Bestandsangaben | X | |
Bildbeschreibung, Bildanalyse als Text | X | |
Bildbeschreibung, rein formal unter Verwendung von Normvokabular | X | |
Bildbezeichnung | X | |
Cover | X | |
Digitalisat eines gemeinfreien Werkes (Bild, Buchcover), Scan | X | |
Digitalisateines gemeinfreien Werkes (Bild, Buchcover), Reprofotografie | X | |
Dokumentationssprache (Gesamt-) | X | |
Dokumentationssprache (Klassifikation mittels) | X | |
Einführung/Vorwort | X | |
Errata | X | |
Fotos (vom Objekt) | X | |
Herausgeber | X | |
Inhaltstext | X | |
Inhaltsverzeichnis | X | |
Klappentext | X | |
Kurzbeschreibung | X | |
Links | X | |
Literaturverzeichnis | X | |
Ontologie (Gesamt-) | X | |
Ontologie (Anwendung von Teilen) | X | |
Pressetext | X | |
Register | X | |
Rezension | X | |
Seitenzahl | X | |
Signatur | X | |
Umschlagtext | X | |
Urheberrechtlicher Status eines Werkes | X | |
Verlagsname | X | |
Verschlagwortung | X |
3. Open-Data, Interoperabilität und Freigabe
Der urheberrechtliche Schutz bestimmter Metadaten ist ein Hindernis bei ihrer Verbreitung, Vernetzung und Nutzung, bei der Interoperabilität und insbesondere bei der Einbeziehung dieser Informationen in andere Forschungszusammenhänge. Dabei ist die Frage der Schutzfahigkeit nur die erste sich stellende Frage. Weiter muss untersucht werden, ob im konkreten Einzelfall die Schutzfrist möglicherweise bereits abgelaufen ist.
Nun sind für die Auffindbarkeit, Erforschung und auch spätere Nutzung von Werken die Interoperabilität und Vernetzung von Bestandsinformationen zentral. Damit Rechtsfragen den Umgang mit Metadaten nicht behindern, wurde für die Europeana als dem zentralen europäischen Portal des Zugangs zum kulturellen Erbe als verbindlich festgelegt, dass ein bestimmter Satz an sogenannten Kernmetadaten mit Creative-Commons-Lizenz Null gekennzeichnet werden soll. Zwar sind diese Angaben als einzelner Datensatz in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Um jedoch dem Risiko zu begegnen, dass möglicherweise doch einzelne Bestandteile urheberrechtlich sind, bedient man sich der Lizenz CC0.
Bei CC0 handelt es sich um einen sogenannten waiver. Dieser soll einen Verzicht auf urheberrechtlichen Schutz erwirken, so dass das entsprechende Werk wie ein gemeinfreies Werk zu behandeln ist. Da im Deutschen Recht ein gänzlicher Verzicht auf das Urheberrecht nicht möglich ist, fungiert CC0 als Lizenz, die jedermann ein unbeschränktes Nutzungsrecht einräumt, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Namensnennung.
Im Bibliotheksbereich gibt es schon lange die Tendenz, Bestandsdaten frei zugänglich zu machen und möglichen rechtlichen Risiken Dritter bei der Weiternutzung der Daten aktiv durch entsprechende bindende Erklärungen bzw. Lizenzierungen zu begegnen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Institution eigene Rechte hat. Diese sind die Rechte als Datenbankhersteller, aber möglicherweise auch die einzelne, durch Mitarbeiter der Institutionen angelegte beschreibende Informationen, die für sich genommen bereits Werkcharakter haben.
Zur Freigabe hat sich CC0 als die mit dem deutschen Rechtssystem am besten vereinbarte Vorgehensweise durchgesetzt. Dabei kann diese Freigabe mit – rechtlich nicht verbindlichen – Zitationsregeln verbunden werden. Mit diesem als CC0 plus bezeichneten Verfahren hat insbesondere die British Library gute Erfahrungen gemacht.3
Seit der Version 4.0 beziehen sich die CC-Lizenzen ausdrücklich auch auf das Datenbankrecht. CC0 ist sowohl bei eigentlich ohnehin gemeinfreien Metadaten sinnvoll wie auch in Hinblick auf tatsächlich bei den Institutionen bestehenden Rechten – vor allem aber für den Graubereich dazwischen, bei dem die rechtliche Beurteilung zwar schwierig ist, man aber davon ausgehen kann, dass mögliche Rechte bei den Institutionen liegen.
In Deutschland handelt es sich rein rechtstechnisch gesehen auch bei CC0 um eine Lizenz. Bei tatsächlich bestehenden Rechten der Institution (z. B. beim Datenbankherstellerrecht oder bei Bestandsfotos) greift diese Lizenz. Bei gemeinfreien Metadaten handelt es sich zwar formal gesehen bei einer Lizenzierung um eine Rechtsanmaßung. Da diese Rechtsanmaßung im Ergebnis aber auf genau das abzielt, was auch tatsächlich der Fall ist, nämlich die freie Nutzbarkeit der gemeinfreien Werke, ist dies unschädlich.
Anmerkungen
1 Till Kreutzer. “Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen”. Leitfaden herausgegeben durch das Hochschulbibliothekszentrums NRW, 2011 (PDF)
2 Vergleiche auch hierzu: Till Kreutzer. “Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen”. Leitfaden herausgegeben durch das Hochschulbibliothekszentrum NRW, 2011 (PDF).
3 http://www.bl.uk/bibliographic/pdfs/british_library_catalogue_dataset_tc.pdf
3 Kommentare
1 Tobias Grüterich am 3. März, 2016 um 23:47
Meine vollste Zustimmung bis auf folgenden Passus:
„Da im deutschen Recht ein gänzlicher Verzicht auf das Urheberrecht nicht möglich ist, fungiert CC0 als Lizenz […] In Deutschland handelt es sich rein rechtstechnisch gesehen auch bei CC0 um eine Lizenz. Bei tatsächlich bestehenden Rechten der Institution (z. B. beim Datenbankherstellerrecht oder bei Bestandsfotos) greift diese Lizenz.“
Bei einem (übertragbaren) Leistungsschutzrecht wirkt CC0 wie ein sog. waiver, bewirkt also eine immaterialgüterrechtliche Dereliktion – s. Seite 33 (Fußnote 328 m.w.N.) in diesem Aufsatz http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Publikationen/moderne_verwaltung/noev2015_2.pdf
2 Arnd am 26. November, 2017 um 17:50
Kann man davon ausgehen, dass in digitale Bilder eingebettete Metadaten (z. B. Exif) auch dem Urheberschutz unterliegen wie das Bild? Oder kann gilt der Schutz nur für das Werk an sich und die Metadaten können beliebig geändert werden?
3 Robert Grahn am 22. April, 2024 um 21:03
Dem Urheberschutz unterliegen selbstredend auch im EXIF – Feld „Beschreibung „ hinterlegten Bild- oder Videobeschreibungen in Satzform. Dem gegenüber stellen oftmals auch bei Bildagenturen auffindbare Ansammlungen von Stichwörtern und Satzfragmenten selbstredend keine urheberrechtlich schützbare Schöpfungshöhe dar.
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