Dritter offizieller Entwurf zum Leistungsschutzrecht im Volltext
Netzpolitik.org berichtete am Dienstag, das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) werde am Mittwoch Thema im Bundeskabinett sein. Der Sozialdemokrat Jan Mönikes veröffentlichte Änderungen zum bisherigen Entwurf. iRights.info veröffentlicht nun die aktuelle Version im Volltext. Gegenüber den bekannten Formulierungen findet sich darin eine Erweiterung, wonach nicht nur gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen vom LSR betroffen sind, sondern auch “gewerbliche Anbieter von Diensten (…), die Inhalte entsprechend aufbereiten”. Darunter könnten News-Aggregatoren wie Virato, Rivva und Nachrichten.de fallen. Die Formulierung bietet neuen Zündstoff für die Debatte um das LSR. So gehört Nachrichten.de selbst zu einem der großen Presseverlage, dem Burda-Konzern.
Leistungsschutzrecht: Was ist das eigentlich? Und wem nützt's?
Wenn es ums Urheberrecht geht, sind meist die Rechte von Autor*innen an ihrem Werk gemeint. Doch das ist nicht alles: Leistungsschutzrechte schützen die Darbietung und Aufführung eines Werks sowie die wirtschaftlich-technischen Aufwände von Medienunternehmen. Was heißt das im Einzelnen? » mehr
Der entsprechende Passus im Originaltext:
“(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.).”
Dass die Abgrenzung zum Balance-Akt wird, zeigt die neue Begründung:
“Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen.”
CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf den Weg zu bringen. Welche gewerblichen Anbieter danach genau künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen sollen, ist ungeklärt.
2 Kommentare
1 Tino am 25. Juni, 2013 um 14:37
Ich habe durch ein Internetforum (http://www.webmasterarena.de/topic/1931-leistungsschutzrecht-foren-blogs-und-co) erst von den tatsächlichen Ausmaßen des Leistungsschutzrechtes gehört. Als Betreiber eines kleinen Blogs bin ich nun verängstigt. Ich empfinde dies als einen echten Einschnitt in meine Freiheiten.
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