Doppelt Überkreuz: Die GEMA und Creative Commons
In letzter Zeit gab es Bewegung beim Thema Creative Commons und Verwertungsgesellschaften. Nicht nur wird in Deutschland an einer neuen Verwertungsgesellschaft speziell für CC-Inhalte getüftelt, auch zwischen Creative Commons als Organisation und bestehenden Verwertungsgesellschaften gab und gibt es Gespräche und Pilotprojekte. Allerdings profilierte sich die GEMA in diesem Feld bisher als konservative Festung. Das hat sie nun in einer offiziellen Stellungnahme erneut gezeigt. Die Redaktion von telemedicus.info hatte angesichts des kürzlich gestarteten Pilotprojekts von Creative Commons und der französischen SACEM bei der GEMA angefragt, ob eine ähnliche Kooperationen auch für Deutschland denkbar sei. Die Antwort fällt ernüchternd aus.
Sie reiht sich relativ nahtlos ein in die bisherigen Stellungnahmen der GEMA zur Frage, ob ihre Mitglieder nicht die Möglichkeit erhalten sollten, selbst unter CC-Lizenzen zu veröffentlichen. Kurz gefasst lautet sie: Nein. Die Langfassung kann hier nachgelesen werden (ausdrücklich nochmal Dank an das Team von Telemedicus für die Weiterleitung) und soll in diesem Beitrag eingehend behandelt werden.
Begonnen hatte die offizielle Haltung der GEMA zu CC schon 2006 mit dem berüchtigten GEMA-Brief Nr. 59, in dem die GEMA ausdrücklich vor CC warnte. Dann gab es 2008 – auf eine offizielle Anfrage von CC DE hin – erneut eine ablehnende Stellungnahme. Später kam es zwar immer mal wieder zu freundlichen Gesprächen zwischen CC DE und GEMA aber nie zu irgendwelchen nennenswerten Änderungen des GEMA-Standpunkts. Zuletzt ließ die GEMA in einem Reuters-Beitrag wissen, man könne gar nicht anders, alles liege am Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.
Manch einer mag sich fragen, warum es denn überhaupt Gespräche und Pilotprojekte braucht, schließlich sind CC-Lizenzen inzwischen weithin bekannt und als rechtliches Werkzeug zumindest online gut etabliert. Hintergrund und Hauptproblem der Schwierigkeiten zwischen Creative Commons und den Verwertungsgesellschaften (kurz VGs) ist, dass die Mitglieder der meisten europäischen VGs aus rechtlichen Gründen keine CC-Lizenzen vergeben können. Sie dürfen ihre Werke also nicht unter CC stellen und verbreiten. Das liegt daran, dass die kontinental-europäischen VGs traditionell von ihren Mitgliedern eine exklusive Übertragung von Rechten fordern, um ihre Werke möglichst umfassend verwerten zu können. Besonders konsequent ist diese Praxis im Bereich der Musikrechte zu finden, in Deutschland also bei den VGs GEMA und GVL.
Eine der Folgen ist, dass VG-Mitglieder überhaupt nicht mehr unmittelbar über die Rechte an ihren Werken verfügen. Selbst wenn sie ihre Tracks oder Alben unter einer CC-Lizenz (kurz CCPL) freigeben wollen – und besonders unter den Newcomer wollen das einige –, können sie das nicht, denn die Nutzungsrechte verwaltet ausschließlich ihre VG. Nicht einmal auf der eigenen Homepage darf eine Band ihre Musik ohne Weiteres online stellen. Sie muss entweder für die Streams ihrer eigenen Songs an die GEMA zahlen (und bekommt das Geld nach Abzug der Verwaltungskosten dann wieder ausgeschüttet) oder muss sich eine gesonderte Erlaubnis von der GEMA gegeben lassen. Diese wurde allerdings erst im Nachhinein, angesichts der Absurdität der oben genannten Zahlungspflicht für eigene Werke, eingeführt.
Um eine ähnliche Ausnahme geht es auch bei den Pilotprojekten von CC und Buma/Stemra (Niederlande), KODA (Dänemark) und nun SACEM (Frankreich). Die Mitglieder dieser VGs erhalten zeitlich befristet die Möglichkeit, ihre Musik unter den CCPL BY-NC, BY-NC-SA oder BY-NC-ND selbst zu veröffentlichen, also nur für nicht-kommerzielle Nutzungen freizugeben (Einschränkung “NC”). Dazu wird eine genauere Definition ausgehandelt, was genau unter “nicht-kommerziell” zu verstehen sein soll. Die GEMA funktioniert ganz genauso wie die genannten Pilot-VGs, steht aber auf dem Standpunkt, dass eine CC-Lizenzierung durch Mitglieder selbst sich nicht mit dem bestehenden Verwertungssystem vertrage und diese Möglichkeit im Übrigen auch von den Mitgliedern gar nicht gewünscht sei.
Anhand der aktuellen Stellungnahme (Volltext PDF) möchten wir hier einmal aufdröseln, was davon tatsächlich Substanz hat und was nicht. Es zeigt sich, dass die Systeme von CC und GEMA tatsächlich an zwei entscheidenden Stellen überkreuz liegen, nämlich beim Spektrum der Rechte und der Lizenzierung einzelner Titel. Das heißt allerdings nicht, dass diese Systeme zwingend inkompatibel sind, vielmehr bräuchte es nur etwas guten Willen aufseiten der GEMA, um hier einiges möglich zu machen. Zu vermuten ist, dass die Machtverhältnisse innerhalb der GEMA für einen solchen Willen keinen Raum lassen.
Aber nun im Einzelnen zur Stellungnahme. Die GEMA schreibt:
„Die Erteilung von CC-Lizenzen ist mit dem Wahrnehmungsmodell der GEMA und hier insbesondere mit der derzeitigen Fassung des Berechtigungsvertrages nicht vereinbar.“
Das ist – bezogen auf den Berechtigungsvertrag – erst einmal richtig. Auch die Pilot-VGs musst – mit offensichtlich überschaubarem Aufwand – die nötigen Veränderungen an ihrem Wahrnehmungsmodell (= Rechtemanagement im Auftrag der Mitglieder) vornehmen , um CC-Lizenzen zuzulassen.
„Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags (nachfolgend ‚BerV’) räumt der Berechtigte der GEMA als Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen seinen bereits bestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Die Creative Commons Lizenzen setzen hingegen die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Urheber an einzelnen Werken voraus. Diese Vergabe von Rechten an einzelnen Werken durch den Urheber ist mit dem derzeitigen Wahrnehmungsmodell der GEMA nicht vereinbar ist, da die Rechte insofern bereits bei der GEMA liegen.“
Dies benennt eine der zwei Konfliktstellen von GEMA und CCPL. Wie alle Standardlizenzen, die seit Entstehung des Internet entwickelt wurden, gilt die CCPL immer werkweise. Auch wenn eine Band beispielsweise pauschal all ihre Songs unter CC-BY-SA freigibt, ergibt das eine einzelne CC-BY-SA-Lizenz für jeden einzelnen Song. Die GEMA dagegen besteht auf „alles oder nichts“, was die Werke ihrer Mitglieder angeht. Wer Mitglied wird, muss alle eigenen Werke durch die GEMA „wahrnehmen“ lassen und kann nicht einzelne Werke anderweitig lizenzieren. Das klingt jedoch dramatischer als es ist. In der Praxis muss die GEMA heute schon (intern) nach Werken unterscheiden, denn ihre Mitglieder können genauso einzeln komponieren wie gemeinsam. Tun sie es einzeln, erhalten sie auch nur jeweils allein die Ausschüttungen für das betreffende Stück, komponieren sie zusammen, muss geteilt werden.
„Berechtigte können grundsätzlich gemäß den Bestimmungen der GEMA-Satzung und des BerV, denen die Forderung der EU-Kommission nach einer Aufspaltbarkeit der Rechte nach Nutzungsarten zu Grunde liegt, einzelne Rechtsbereiche (‚Sparten’) und/oder Länder für alle Werke von dieser Rechteübertragung ausnehmen. Für bestimmte Onlinenutzungen gilt dabei die Besonderheit, dass diese unter Einhaltung einer kurzen Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden können. Die Berechtigten können in diesem Bereich somit flexibel darüber entscheiden, ob sie die Rechte für diese Onlinenutzungen selbst wahrnehmen und z.B. unter einer CC-Lizenz vergeben oder von der GEMA wahrnehmen lassen.“
Hier liegt der zweite Problempunkt. Auch wenn das viele GEMA-Mitglieder nicht wissen, können sie in der Tat (auf Druck der EU-Kommission) inzwischen „Sparten“ von der GEMA-Wahrnehmung ausnehmen. Aber erstens geht auch das wieder nur nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip, also entweder nimmt man Sparten für alle eigenen Werke aus der GEMA heraus oder für keine. Und zweitens passt auch das wieder nicht zum Funktionsprinzip freier Lizenzen. Die sechs Varianten der CCPL stellen zwar unterschiedliche Bedingungen für die weitere Nutzung auf (Namensnennung, nicht-kommerziell usw.), erlauben aber unter diesen Bedingungen alle nur denkbaren Nutzungsarten. Bei einer CC-BY-NC-Lizenz muss ich also den Namen des Urhebers nennen und darf nicht für kommerzielle Zwecke nutzen, wie ich aber nutze, ist völlig egal. Das Ausnehmen von einzelnen Sparten wie „Online“ oder „Airplay im Radio“ (oder auch mehreren zugleich) reicht also nicht aus, um CC-Lizenzen selbst vergeben zu können. Um als GEMA-Mitglied auf diese Weise eine CC-Lizenzierung zu ermöglichen, müsste man vielmehr sämtliche „Sparten“ ausnehmen. Ob das überhaupt vorgesehen ist, ist schon fraglich. Und selbst wenn es ginge: Da das dann immer für alle eigenen Werke gelten würde (s.o.), könnte man auch gleich aus der GEMA austreten. Die „Ausnehmen-Lösung“ ergibt daher überhaupt keinen Sinn.
„Die Möglichkeit, Rechte an einzelnen Werken von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA auszunehmen, hat die EU-Kommission dagegen nicht befürwortet. Damit hat die Kommission das Bedürfnis der GEMA anerkannt, das gesamte Weltrepertoire zu vertreten, um so eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern gewährleisten zu können (vgl. Kommission v. 02.06.1971, ABl 1971 L 134, 15, 23 – GEMA-I; Kommission v. 06.07.1972, ABl 1972 L 166, 22 f. – GEMA II; EuGH v. 27.03.1974 – Rs. 1227/73 BRT-II, Slg. 1974, 313 Rn. 9/11).
Auch gegen eine Öffnung des Wahrnehmungsmodells der GEMA für die gleichzeitige Vergabe von Rechten an einzelnen Werken im Rahmen von CC-Lizenzen sprechen folgende gewichtige Gründe:
Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung gewährleistet einen effektiven und kostengünstigen Schutz der Urheber. Dieses System würde durch die Möglichkeit zur Herausnahme von Rechten an einzelnen Werken durch den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand beeinträchtigt. Bei jeder Lizenzierung müsste überprüft werden, ob das entsprechende Werk unter einer CC-Lizenz steht und damit nicht mehr von der GEMA wahrgenommen und lizenziert werden kann. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ginge zu Lasten der übrigen Berechtigten.“
Ob der Verwaltungsaufwand tatsächlich so hoch wäre, dass es gerade daran scheitern sollte, darf bezweifelt werden. Erstens muss intern bei der GEMA ohnehin für jedes einzelne Werk nachgehalten werden, wer daran Rechte hat. Zweitens lassen sich Lizenzabfragen auf Basis dieser ohnehin vorhandenen Daten und offener APIs sehr weitgehend automatisieren (CC hat dazu u.a. das Protokoll CC+ entwickelt). Und drittens scheinen es die Pilot-VGs ja auch irgendwie zu schaffen, mit Einzellizenzierungen durch ihre Mitglieder klarzukommen.
„Zudem würde die effektive Rechtewahrnehmung und -durchsetzung durch die Unschärfe der Begriffe ‚nicht-kommerzielle Nutzung‘ bzw. ‚kommerzielle Nutzung‘ als Abgrenzungsmerkmal zwischen unentgeltlicher CC-Lizenz und entgeltlicher ‚GEMA-Lizenz‘ erschwert. So lässt die in einigen CC-Lizenzverträgen enthaltene Formulierung, wonach die entsprechende Rechteeinräumung nur für Handlungen gelten soll, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind, keine klare Abgrenzung von CC-Lizenz zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die GEMA zu. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit für Berechtigte und Nutzer sowie zu einer Erschwernis der Verwaltung der Rechte durch die GEMA.“
Diese Kritik an der Formulierung der NC-Bedingung ist nicht neu und je nach Standpunkt auch berechtigt, andererseits hat sich das in der Praxis meist als bloß „gefühltes“ Problem von Juristen erwiesen und wurde zwischen CC und den Pilot-VGs außerdem im Rahmen der Pilotprojekte ohne größere Schwierigkeiten durch genauere Festlegungen der Bedeutung von „nicht-kommerziell“ aus der Welt geschafft. Warum das mit der GEMA nicht gehen sollte, dazu schweigt sich die Stellungnahme aus. Es darf angenommen werden, dass eine konstruktive Lösung auch einfach nicht gewollt ist.
„Auch hat sich erwiesen, dass gerade auch sehr erfolgreiche Berechtigte, die ihre schöpferische Tätigkeit durch den Verkauf von Konzertkarten, Fanartikeln etc. finanzieren können, zu einer kostenlosen Freigabe ihrer erfolgreichen Titel tendieren, während sie die wenig erfolgreichen Werke durch die Verwertungsgesellschaften lizenzieren würden (so genanntes Rosinenpicken). Dies würde zu einer erheblichen Verminderung der Verteilungssumme für alle durch die Verwertungsgesellschaft vertretenen Mitglieder, mithin also auch für diejenigen Berechtigten, die in der Solidargemeinschaft auf die Zahlung einer Vergütung für die Nutzung ihrer Werke angewiesen sind, führen und hätte zwangsläufig einen Rückgang der schöpferischen Tätigkeit und der kulturellen Vielfalt im Bereich der Musik zur Folge.“
Dieses angebliche Problem hieß in früheren Aussagen der GEMA „cherry picking“, nun ist es also auf Rosinen gemünzt. Es ist absolut unverständlich, wieso Künstler gerade die Rosinen, also die erfolgreichsten Stücke, unter CCPL freigeben sollten. Wenn eine CC-Freigabe – wie die GEMA immer behauptet – grundsätzlich die Einnahmeaussichten für ein Werk zerstört, wieso sollten dann ausgerechnet die einnahmestärksten Titel freigegeben werden? Um auf die indirekte Finanzierung durch Live-Auftritte und Fanartikel zu setzen, sollten Bands freiwillig auf die Heavy-Rotation im Radio, auf Downloads bei iTunes und CD-Verkäufe verzichten wollen? Das ist widersinnig. Eher nachvollziehbar wäre es, besonders wenig erfolgreiche Titel freizugeben. Zudem geht dieses Argument völlig an dem vorbei, was bei den Pilotprojekten von CC, SACEM und Co. geschieht, bei denen nämlich nur die nicht-kommerzielle Freigabe unter CC gestattet wird. Alle sonstigen Einnahmen kann die jeweilige VG weiterhin ganz normal einsammeln.
„Vor diesem Hintergrund haben die Berechtigten der GEMA bislang keine Änderungen beschlossen, die zu einer Vereinbarkeit der Rechtewahrnehmung durch die GEMA und der Lizenzierung einzelner Werke unter einer CC-Lizenz führen würde. Dies lässt darauf schließen, dass das geltende Wahrnehmungsmodell mit den Interessen der Mehrheit der Berechtigten in Einklang steht und der Möglichkeit der Lizenzierung der Nutzung von Werken unter einer CC-Lizenz vorgezogen wird.“
Oder es lässt darauf schließen, dass CC-Lizenzierung für die stimmberechtigten Mitglieder der GEMA nicht sinnvoll ist beziehungsweise diese Mitglieder den Empfehlungen der GEMA-Juristen gegen Creative Commons vertrauen. Hier wird offenbar bewusst einfach von „den Berechtigten“ gesprochen und nicht auf den Umstand eingegangen, dass die GEMA eine Fürsorgepflicht für all ihre Mitglieder hat, ob stimmberechtigt oder nicht. In der GEMA sind schließlich Künstler aus allen Karrierephasen vereint. Gerade für Newcomer kann eine CC-Lizenzierung Sinn ergeben. Sie sind jedoch in den seltensten Fällen stimmberechtigt, eben weil ihre Werke (noch) wenig zu den Einnahmen der GEMA beitragen. Wenn die stimmberechtigten Mitglieder keine Änderungen beschließen, kann das daher genauso heißen, dass die an CC-Lizenzierung Interessierten einfach kein Stimmgewicht in der GEMA haben. Im Übrigen trifft die GEMA als Verwaltungsapparat auch an anderer Stelle Entscheidungen aus eigener Einschätzung heraus, ohne dass jedesmal die Mitgliederversammlung befragt würde.
„Die GEMA ist zudem stets darum bemüht, das Rechtemanagement flexibel und den Wünschen der Mitglieder entsprechend auszugestalten. So unterstützt die GEMA beispielsweise ihre Mitglieder bei der Präsentation ihrer Werke im Internet durch ein Lizenzangebot für kostenloses Streaming der eigenen Werke auf der persönlichen, nicht kommerziell genutzten Website. Auf diesem Wege kann der Berechtigte ohne Zahlung einer Lizenzvergütung an die GEMA interessierten Nutzern einen weitreichenden kostenlosen Zugang zu seinen Werken verschaffen und deren Bekanntheitsgrad erhöhen ohne auf eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung derselbigen verzichten zu müssen.“
Wohl eher unfreiwillig weist die GEMA hier auf einen möglichen Anknüpfungspunkt für ein GEMA-CC-Pilotprojekt, denn was eine „nicht kommerziell genutzte Website“ ist, muss ja bereits irgendwo näher definiert sein. Darauf ließe sich aufbauen, um den Mitgliedern den Einsatz von CC-NC-Lizenzen zu erlauben.
„Auch darüber hinaus ist die GEMA für Alternativlösungen – wie kostenfreie Songausschnitte von kurzer Dauer – offen, sofern dies den Interessen ihrer Mitglieder nicht zuwiderläuft. Auch wird die GEMA Pilot-Projekte wie das der SACEM aufmerksam beobachten und ggf. gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen.“
Angesichts der bisherigen Praxis der GEMA bedeutet der Schlusssatz wohl leider, dass man gegegenenfalls gewonnene Erkenntnisse dazu nutzen wird, weiter zu untermauern, warum CC und GEMA einfach so gar nicht zusammengehen. Alles andere wäre eine handfeste Überraschung.
4 Kommentare
1 klaus mair am 27. Juni, 2013 um 00:58
gemafreie internetsites könnten doch auch sänger und songtexter und melodie-componist als auch angeben: leidtext und liedmelodie sind alte original ur-text von z.B. vor paar hundert jahren anno soundso und sänger gibt nutzung frei für alles was es so gbt,auch kommerziell und ist gema-frei. Könnt man in der richtung was machen?? (persönlich hab ich wenig ahnung von so sachen.
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