Die Deutsche Nationalbibliothek und das Urheberrecht
Frank Vincentz, CC BY-SA 3.0 unported, via Wikimedia Commons
Die DNB bekommt keinen Erweiterungsbau in Leipzig. So die Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Wolfram Weimer. Im Zusammenhang mit der Debatte über das Für und Wider dieser Finanzierung kam es auch zur Auseinandersetzung des Verhältnisses der DNB zum Urheberrecht.
Die DNB und ihr Erweiterungsbau
Die DNB ist die zentrale Archivbibliothek Deutschlands. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Förderung von Informations- und Meinungsfreiheit und dadurch die Stärkung der Demokratie. In diesem Zusammenhang hat die DNB nach dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und die Pflichtablieferungsverordnung auch einen Sammelauftrag, der sie dazu verpflichtet, zusätzlich zu digitalen Medienwerke zwei physische Exemplare zu sammeln. Dieser Sammelauftrag beansprucht naturgemäß Platz, sodass seit 2018 der so genannte Erweiterungsbau in Leipzig in Abstimmung mit dem BKM und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen geplant wurde. Dieser Planung hat der derzeit amtierende BKM, Wolfram Weimer, nun eine Absage erteilt. Begründet hat er diese Absage damit, dass die Sammlung körperlicher Medienwerke nicht mehr zeitgemäß sei und sich die DNB stärker auf die digitale Sammlung konzentrieren solle. Dieser Fortgang von der Sammlung physischer Medien hätte laut DNB die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung der entsprechenden Gesetze und damit verbunden erhöhte Zeit und Kosten zur Konsequenz.
Die DNB ist keine Registrierungsstelle für Urheberrechte
Im Kontext der Debatte um den Erweiterungsbau erschien im Tagesspiegel ein ebenfalls die Entscheidung des BKM kritisierender Artikel. In diesem Artikel wurde behauptet, dass die Registrierung eines Werkes bei der DNB Voraussetzung für dessen urheberrechtliche Verwertung sei. Wörtlich heißt es: „Erst wenn ein Medium hier registriert ist, wird es auch zum materiell verwertbaren Vermögen.“ Dies ist rechtlich inkorrekt.
Das Urheberrecht und alle damit verbundenen Persönlichkeits- und Verwertungsrechte entsteht mit der Schaffung des Werkes. Eine Registrierung ist nicht notwendig. Dies ist ein verbreiteter Mythos, der wohl auf angloamerikanischen rechtshistorischen Entwicklungen beruht.
Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte Prof. Dr. Paul Klimpel ordnet den Registrierungsmythos ein:
„In den USA war bis 1989 notwendig, Werke im Copyrights-Office der Library of Congress zu registrieren, damit sie urheberrechtlich geschützt sind. In Deutschland gab es auch in der Vergangenheit keine Notwendigkeit zur Registrierung, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Die DNB hat deshalb auch keine solche Funktion und hat sie auch nie gehabt.“.
Andere Gründe für die Kritik an der Entscheidung
Zwar ist die Entstehung des Urheberrechts bei der Beschränkung der Sammlung auf digitale Medien kein Problem. Ein Argument für die Sammlung nicht nur digitaler Werke ist allerdings die erleichterte Manipulationsmöglichkeit digitaler Exemplare. Aktuelles Beispiel hierfür ist beispielsweise die nachträgliche Änderung der im Jahr 2006 erschienenen Buchreihe „Pretty little Liars“ durch das Hinzufügen aktuell existierender Sozialen Medien wie TikTok und Snapchat in den E-Book-Versionen.
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