Unser Digitaler Nachlass – sollten wir uns Gedanken machen?
Der Nachlass in Papierform ist in der Regel leicht zugänglich für die Hinterbliebenen. Dahingegen stellen Passwortschranken und Zwei-Faktor-Authentifizierungen ein Hindernis dar, wenn Angehörige unerwartet Verantwortung für den digitalen Nachlass einer Person übernehmen müssen. Außerdem stellen sich dann Fragen, auf die die Hinterbliebenen vielleicht keine Antwort wissen: Was soll beispielsweise von einer Person, die in den Social Media aktiv war und eigene Inhalte dort gepostet hat, nach deren Ableben online verfügbar bleiben? Sollen Profile auf den Social Media-Plattformen gelöscht, in einen möglicherweise verfügbaren Gedenk-Modus gesetzt, oder sollen diese Profile in irgendeiner Form aktiv weitergeführt werden? Neben dem digitalen Nachlass (auch als „digitale Vorsorge“ bezeichnet) ist also auch das „digitale Nachleben“ etwas, worüber wir uns heutzutage sinnvollerweise Gedanken machen sollten.
Rechtslage zum digitalen Nachlass
In der erbrechtlichen Diskussion über den digitalen Nachlass hat sich der Standpunkt gefestigt, dass auf den gesamten digitalen Nachlass unabhängig von seinen konkreten Inhalten die sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“ nach Paragraf 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung findet: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Damit gibt es keine unterschiedliche Behandlung zwischen analogem und digitalem Nachlass.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 hat im Hinblick auf Social Media-Plattformen den digitalen Nachlass „dem analogen gleichgestellt“. So fallen die Verträge, die eine Person zum Provider einer Social Media-Plattform schließt, im Todesfall laut der Entscheidung unter die Gesamtrechtsnachfolge. Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte im Jahr 2024, dass die Konten auf Social Media-Plattformen zum Erbe gehören, und nicht gegen den Willen der Erben in einen „Gedenkzustand“ (siehe Infokasten) versetzt werden dürfen. Die Erben können vollen Zugriff auf das Konto einer verstorbenen Person erhalten und dieses aktiv weiternutzen, inklusive aller Funktionalitäten der jeweiligen Plattform.
Was ist der Gedenkzustand?
Verschiedene Social Media-Plattformen bieten einen solchen Modus an, der die Profile nachweislich verstorbener User:innen mit eingeschränkten Funktionen weiterlaufen lässt. Die Profile werden mit dem Hinweis „In Erinnerung an“ o.ä. gekennzeichnet. Ein Log-In oder gar eine aktive Nutzung der Gedenk-Profile durch Angehörige erlauben die Plattformen oftmals nicht. Mittlerweile ist aber zumindest bei einigen Plattformen für einen „Nachlasskontakt“ das Posten von „Gedenkbeiträgen“ möglich. Als Alternative zum Gedenkzustand sehen die Plattformen das Löschen der Profile vor.
Stelle den digitalen Nachlass zusammen
Aber was ist eigentlich das, was wir persönlich aus unserem digitalen Schaffen für die Nachwelt überdauet sehen wollen? Schlichtweg alles aufzubewahren, was eine Person geschrieben, fotografiert und gefilmt hat, ist in vielen Fällen aufgrund der Masse und des Speichervolumens keine sinnvolle Herangehensweise. Es ist daher ratsam, sich bereits zu Lebzeiten darüber Gedanken zu machen, welche Texte, Fotos, Filme und anderen digitalen Artefakte man selbst für besonders relevant erachtet. Diese können dann an einem besonderen Ort gespeichert werden, damit sie unter den zahlreichen Hinterlassenschaften nicht verloren gehen. Den Angehörigen sollten dieser Speicherort und die damit intendierte Bedeutung klar kommuniziert werden.
Accounts, also Zugänge zu digitalen Diensten, die Teile des eigenen digitalen Nachlasses enthalten, müssen ebenso klar definiert werden. Neben dem E-Mail-Postfach, den Accounts bei Social Media-Plattformen und Cloud-Diensten, können dies noch weitere für die Person wichtige Zugänge sein. Die Hinterbliebenen müssen wissen, welche (kostenpflichtigen) Dienste gekündigt werden können, und welche weitergeführt werden sollen. Kann beispielsweise die Domain samt Webspace für die persönliche Website gekündigt werden, nachdem sie beim Internet Archive archiviert wurde, oder soll sie weiterbetrieben werden?
Ordne den digitalen Nachlass
Eine Liste mit allen Accounts, den Zugangsdaten, wichtigen Informationen zum Vertragsverhältnis (Anbieter, Vertragsnummer, Kosten), sowie der Priorisierung (kann gekündigt werden ohne Archivierung / kann gekündigt werden nach Archivierung / sollte weiterbetrieben werden) hilft selber einen Überblick über den eigenen digitalen Nachlass zu erlangen und ist eine Ausgangsbasis für die Hinterblieben. Falls ein Passwortmanager genutzt wird, so darf dieser in der Auflistung keinesfalls vergessen werden! Außerdem muss die Liste regelmäßig aktualisiert werden, um neue Accounts, Passwörteränderungen oder nachträglich eingerichtete Multi-Faktor-Authentifizierungen nachzutragen.
Wenn auf diese Weise geklärt ist, welche Dateien besonders wichtig und welche Accounts besonders relevant sind, dann gewinnen alle Beteiligten dadurch viel Klarheit. Es ließe sich auch als Anlass nehmen, sowohl Dateien als auch Accounts, die ohnehin nicht in den digitalen Nachlass bzw. das digitale Nachleben übergehen sollen, direkt zu löschen. Dies würde die Übersichtlichkeit für die Hinterbliebenen steigern.
Kläre Rollen für den Fall der Fälle
Nicht jede Person im eigenen Umfeld kennt sich mit technischen Geräten, Dateien und Speichermedien gleichermaßen gut aus. Nicht jede Person im eigenen Umfeld denkt und agiert gleichermaßen umsichtig und strukturiert. Und nicht jeder Person aus dem eigenen Umfeld möchte man einen Blick auf all das gewähren, was man geschrieben, fotografiert und gefilmt hat – geschweige denn Zugriff auf die eigenen Social Media-Profile. Deshalb ist es folgerichtig, dass für die Verwaltung des eigenen digitalen Nachlasses und Nachlebens besonders geeignete Angehörige aus der Familie oder dem Freundeskreis ausgewählt werden. Diese Entscheidung muss im (familiären) Umfeld bekannt gemacht werden, damit es nicht später zu Irritationen kommt.
Die Rolle, die die ausgewählte Person im Ernstfall übernehmen soll, gilt es klar zu definieren. Was sind die Aufgaben und Rechte, die diese Person im Fall der Fälle erhält. Zugänge zu relevanten Geräten und Accounts, die mit Passworten oder gar einer Multi-Faktor-Authentifizierung gesichert sind, müssen dieser Person bekannt sein. Insbesondere müssen Smartphones oder Tablets, die mit der Multi-Faktor-Authentifizierung einzelner Online-Konten verknüpft sind, im Ernstfall für die Person zugänglich sein.
Schaffe Sicherheit durch eine Vollmacht
Die Person, die mit der Verwaltung und Pflege des eigenen digitalen Nachlasses und Nachlebens betraut wird, sollte dringend eine Vollmacht über den Tod hinaus erhalten. Darin wird geklärt, was diese Person in welcher Situation tun soll bzw. darf. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hilft mit einem Merkblatt und einer Mustervollmacht. Noch mehr hilfreiche Unterstützung, beispielsweise Checklisten zur Vorbereitung des digitalen Nachlasses und zur Erstellung von Account-Listen, bietet die Verbraucherzentrale Bundesverband mit einem Online-Werkzeug.
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1 Kommentar
1 Marius am 14. Januar, 2026 um 10:48
Ein wichtiger und gut verständlicher Beitrag, der zeigt, wie sehr digitale Spuren längst Teil unseres Erbes geworden sind.
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