Diana Liebenau über DDR-Urheberrecht: Öffentlicher Zugang und starker Schutz waren „kein Widerspruch“
Deutsche Fotothek, CC BY-SA 3.0 DE, via Wikimedia Commons
iRights.info: Frau Liebenau, Sie forschen zum Urheberrecht in der DDR. Wie passt das zusammen: Sozialismus und Kollektiv-Eigentum versus individuelle Immaterialgüterrechte und kommerzielle Verwertung von Urheberrechten?
Diana Liebenau: Auf den ersten Blick überhaupt nicht. Genau diese Spannung macht DDR-Urheberrecht aber auch so interessant! Natürlich gab es in der DDR persönliches Eigentum, auch das Urheberrecht wurde verfassungsrechtlich als Eigentum eingeordnet. Es nahm nur eben eine besondere Rolle ein und die DDR-Rechtswissenschaftler versuchten, dieses Eigentumsrecht in ein Persönlichkeitsrecht umzuwerten.
Über die Interview-Partnerin
Diana Liebenau ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die studierte Rechtswissenschaftlerin beschäftigt sich in ihrer Doktorarbeit mit den privatrechtlichen Problemen antisemitischer Kunst. Daneben unterrichtet sie US-amerikanisches Urheberrecht bei CopyrightX, einer Initiative der Harvard Law School.
Wie sind Sie auf dieses Thema gekommen?
In meiner Doktorarbeit befasse ich mich mit antisemitischer Kunst und politischem Recht. Hier interessiert mich, ob das Urheberrecht wirklich politisch neutral ist oder ob das Recht politisch besonders kontroverse Werke, wie etwa antisemitische oder xenophobe Werke, anders behandeln sollte. Dabei bin ich über das DDR-Urheberrecht gestolpert, von dem im Westen immer behauptet wurde, es würde politisch unliebsame Werke überhaupt nicht schützen. Aber so stimmt es nicht, es ist eigentlich viel komplizierter!
Und es gibt eine biografische Komponente: Ich stamme selbst aus dem Vogtland in Ostdeutschland. Im Jurastudium hat meine ostdeutsche Herkunft nie eine Rolle gespielt. Ich sehe aber auch ostdeutsche Juristen sehr wenig repräsentiert in unserer Zunft, und das obwohl die Rechtsgrundlage im Deutschen Richtergesetz geändert wurde. Nun soll bereits im Studium die SED-Diktatur ein Teil der Grundlagenausbildung sein.
Auch zum DDR-Urheberrecht gibt es bisher nur wenig juristische und rechtshistorische Literatur. Das ist umso bemerkenswerter, weil etwa in den USA neo- und post-marxistische Urheberrechtstheorien gerade entdeckt werden, aber das real existierende sozialistische Urheberrecht der DDR komplett in Vergessenheit geraten ist.
DDR-Urheberrecht „ein Tummelfeld von Hobbyisten und Quereinsteigern mit einem kreativen Hintergrund“, so Liebenau
Schauen wir uns das DDR-Urheberrecht genauer an: Welche Künstlergruppen waren davon betroffen?
Grundsätzlich wie heute auch alle Künstlergruppen, darunter Maler, Poetinnen, Künstlerinnen, Leute aus der Bildenden Kunst, Musiker und so weiter. Das DDR-Urheberrecht hat sich auch auf die Fahnen geschrieben, die sogenannte „Volkskunst“ zu fördern und damit die Kluft zwischen professionell Kunstschaffenden und Laien zu schließen. Da war auch viel utopisches Wunschdenken dabei: Ohne Kunstfreiheit (und Berufsfreiheit) war es außerordentlich schwierig, in der DDR Künstler zu sein und davon zu leben. Das Urheberrecht – als nur ein kleiner Teil der Kultur-Regulierung – wurde überbetont, Zensur- und Genehmigungen dagegen kaum thematisiert.
Welche Interessenvertretungen haben die Entwicklung des DDR-Urheberrechts bestimmt?
Gerade in der Anfangszeit war beispielsweise der Einfluss des Schriftstellerverbands sehr groß. Urheberrecht in der DDR war ein Tummelfeld von Hobbyisten und Quereinsteigern mit einem kreativen Hintergrund. Die Berufsverbände sollten über die Vereinsdisziplin durchsetzen, dass ihre Mitglieder die staatlichen Musterverträge einhalten. Das zeigt auch: Die Berufsverbände waren keine Interessenvertreter, sondern durch das Dogma der Interessenübereinstimmung sollten alle an einem Strang ziehen: Urheber, Verwerter, Allgemeinheit, Staat. Ein solches „Kollektivinteresse“ war aber natürlich eine Fiktion. Aus heutiger Sicht stehen sich diese Interessen geradezu unversöhnlich gegenüber.
Das „Büro für Urheberrechte“ (BfU) war für die „Wahrung der Urheberrechte“ in der DDR verantwortlich. Wie agierte das BfU, welche Ziele verfolgte es?
Ich habe nicht speziell zum BfU gearbeitet (wie etwa der Historiker Thomas Keiderling). Aber dass es überhaupt eine Urheberrechtsbehörde gab, ist erstaunlich – das Urheberrecht ist ja ein formlos entstehendes Recht, das heißt es muss nicht beantragt und erteilt werden, wie damals etwa in den USA mit dem Copyright Office (auch die USA baute Urheberrechtsformalitäten schrittweise ab). Das BfU war sowohl eine Urheberrechtsbehörde als auch eine Zensurbehörde. Die DDR sah sich als Kulturnation, die mit den Werken ihrer Künstler im Ausland Devisen erzielen wollte. Daher knüpften Genehmigungspflichten an urheberrechtliche Lizenzen an. Ob das immer funktioniert hat, steht auf einem anderen Blatt, da haben die Historiker einige schöne Geschichten recherchiert. Einerseits war das BfU ein bürokratisches Monster, andererseits haben gerade die bekannten Künstler eher in die eigene Tasche gewirtschaftet.
Der Schriftsteller als Ingenieur der Seele
An welchen geistigen Idealen orientierte sich das Urheberrecht in der DDR?
Das Urheberrecht wurde als „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ eingeordnet. Nur was heißt das genau? Man könnte meinen, dass sich die DDR-Theoretiker an Hegels Eigentumstheorie (Eigentum als notwendige Bedingung für die Entfaltung von Persönlichkeit) und der marxistischen Kritik hieran (Entfremdung) abgearbeitet hätten. Das war erstaunlicherweise so gut wie nicht der Fall. Obwohl das DDR-Recht insgesamt den Anspruch hatte, einem „wissenschaftlichen“ Marxismus-Leninismus zu folgen, versuche ich zu zeigen, dass sich das DDR-Urheberrecht mit seiner Persönlichkeitstheorie eher in Fortfolge der traditionell in Deutschland diskutierten Persönlichkeitstheorie bewegt und sich gleichzeitig stark von dieser Tradition abgrenzt.
In einem Aufsatz schreiben Sie von der „erzieherischen Aufgabe“, die dem Recht in der DDR allgemein zukam. Wie wirkte sich dies auf das Urheberrecht aus?
Sozialistisches Persönlichkeitsrecht hat eine Doppelbedeutung: Einerseits geht es um die oben erwähnte persönlichkeitsrechtliche Prägung des Urheberrechts, die dem Eigentum gegenübergestellt war. Andererseits sollten die Bürger auch zu „sozialistischen“ Persönlichkeiten erzogen werden. Die Rhetorik des schöpferischen Menschen passte genau ins sozialistische Weltbild: Die Vorstellung vom Schriftsteller als einem „Ingenieur der Seele“ trifft das gut. Im Urheberrecht kam dies zum Ausdruck, dass dieses der Verwirklichung sozialistischer Ideale dienen sollte. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass es etwa einen Schutzausschluss für nicht-sozialistische Werke gab. Der DDR-Ansatz war subtiler, indem Urheberrecht und Zensur zusammenwirkten.
Das bringt mich zur nächsten Frage: Wie hingen Zensur und Urheberrecht in der DDR zusammen?
Das DDR-Urheberrecht nutzte gezielt Spielräume aus, die der internationale Vertrag der Berner Verbandsübereinkunft bot. Daher war das DDR-Urheberrecht erstaunlich westlich und außerhalb des Urheberrechts fand dann die Zensur statt. Sie sattelte aber auf urheberrechtliche Mechanismen auf, wie zum Beispiel Lizenzverträge, und setzte daher an der Verbreitung des Werks an.
Und im Gegenteil lässt sich zeigen, dass die DDR-Rechtswissenschaftler versucht haben, im Urheberrecht selber gegen Zensur etwas zu unternehmen. Zum Beispiel mit starken Urheberpersönlichkeitsrechten, die die Werkintegrität gewährleisten und dafür sorgen sollten, dass der Verleger nicht einfach den Artikel eines Autors umschreiben kann. In diesem Punkt war das DDR-Recht viel urheberrechtsfreundlicher als zur gleichen Zeit im Westen. Aber natürlich war auch die Gefahr des Eingriffes durch Verleger in den eigentlichen Inhalt des Werkes viel größer als im Westen. Es gab diesen Wunsch, dem internationalen Recht genügen zu wollen, aber trotzdem so sein eigenes Ding machen zu können – hintenrum und außerhalb des Urheberrechts.
Liebenau: DDR-Urheberrecht war „westlich und sozialistisch zugleich“
Die DDR betrieb ihren Ausführungen zufolge „regelrecht Außenpolitik durch Urheberrecht“. Was meinen Sie damit?
In der Anfangszeit der DDR nach dem Zweiten Weltkrieg war alles knapp, auch Literatur. Aber die Leute wollten natürlich lesen und unterhalten werden! So gab es eine Phase, in der die DDR wie ein Piratenstaat agierte und in der das Urheberrecht – auch vor Gerichten und mit teils abenteuerlichen Begründungen! – quasi ausgesetzt war. Bekannt sind etwa die „Piratenausgaben“ von Thomas Mann im staatlichen Aufbau-Verlag, gegen die auch westliche Verleger klagten.
Aber nach dieser initialen Phase hat man eben erkannt, dass man nicht ein urheberrechtlicher Pariah-Staat sein kann, wenn man gleichzeitig im Ausland durch Urheberrechte Einnahmen erzielen will. Daher betrieb die DDR intensive diplomatische Bemühungen und versuchte proaktiv, das Urheberrecht mit internationalem Recht konform auszugestalten. Eine Rolle spielte natürlich auch, dass die DDR überhaupt als Staat anerkannt werden wollte – entgegen der Isolation durch die Bundesrepublik. Der Historiker Matthias Wießner hat hierzu intensiv gearbeitet. Ich versuche, diese Gedanken mit den theoretischen Grundlagen zu verknüpfen, um zu zeigen, warum das DDR-Urheberrecht westlich und sozialistisch zugleich war.
Gab es in der DDR einen öffentlichen Diskurs zu Sinn und Zweck des Urheberrechts?
Interessant am DDR-Urheberrecht ist, wie akademisch das verabschiedete Gesetz ist. Die Theorien von Professoren wurden regelrecht kodifiziert – das würden sich vielleicht auch heute Rechtswissenschaftler wünschen. Auch die Offenlegung von zugrundeliegenden Werten und allgemeinen Theorien ist prinzipiell vorbildlich und hätte die Rechtsfindung erleichtern können. Allerdings ist das DDR-Urheberrecht geradezu versteinert: Es wurde seit 1965 trotz technischer Fortentwicklung nicht reformiert, der Diskurs kam zum Erliegen und Urheberrecht nahm, soweit ersichtlich, gesellschaftlich nicht den Raum ein, den man sich in der utopistischen Ulbricht-Zeit erwartet hatte.
„Einige Ideen des DDR-Urheberrechts sind erstaunlich modern und werden in ähnlicher Form heute noch diskutiert“, so Liebenau
Sehen Sie auch heute noch Überbleibsel des DDR-Urheberrechts im heutigen deutschen Rechtssystem?
Eine interessante Frage. Die DDR war eine isolierte Rechtsordnung, es gibt keine historische Kontinuität zum derzeit geltenden Urheberrecht. Experten des DDR-Urheberrechts, die an ihm aktiv mitwirkten, sind verstorben oder emeritiert; manche haben sich sogar in einer 180°-Drehung abgewendet und ihre eigenen Leistungen verleugnet, um sich in die neue Rechtsordnung der Bundesrepublik einzufügen.
Dennoch: Einige Ideen des DDR-Urheberrechts sind erstaunlich modern und werden in ähnlicher Form heute noch diskutiert: Sind die „Schranken“ des Urheberrechts nur ein Einschnitt in die Rechtsposition des Urhebers oder gibt es „positive Nutzerrechte“? Welche Rolle spielen die Grundrechte – heute im Urheberrecht ein Allheilmittel, in der DDR aber aus meiner Sicht viel früher als im Westen diskutiert. Ist Urheberrecht „nur“ ein Eigentumsrecht oder auch ein Kommunikations- und Teilhaberecht? Das erinnert an die „cultural copyright theories“ aus den USA. Sind Schranken eng oder weit auszulegen?
Am Dogma der engen Schrankenauslegung wird in Europa beharrlich festgehalten, aber in der DDR war ein „starker“ Schutz des Urhebers bei gleichzeitigem Zugang der Öffentlichkeit kein Widerspruch. Wie ist das Verhältnis von Urheberrecht und Kulturgüterschutzrecht? Die Liste zeitgenössischer Gedanken ist lang – erstaunlich lang.
Was lässt sich vom DDR-Urheberrecht für die gegenwärtige Diskussion um die Rolle des Urheberrechts in der digitalen Welt lernen?
Das DDR-Urheberrecht ist auf dem Level von 1965 versteinert und damit das Gegenteil von digital – selbst Kopiergeräte in der DDR waren knapp. Urheber operierten in einer Gesellschaft ohne Meinungsfreiheit und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Gleichwohl erleben damals diskutierte Gedanken wie Teilhabe, Grundrechte, Persönlichkeit und Nationalkultur heute eine Renaissance, auch der oben erwähnte kommunikative Aspekt im Urheberrecht wurde in der DDR damals schon gesehen.
Auch die zeitliche Grenze des Urheberrechts wurde in der DDR vergleichsweise progressiv eingeschätzt: Wir haben im deutschen Recht heutzutage die Tendenz, den Urheberrechtsschutz zeitlich immer weiter auszudehnen. Die DDR hat das klar abgelehnt: Der Konsens damals war, dass das Urheberrecht im Hinblick auf den zeitlichen Schutz so weit wie möglich begrenzt werden muss, nämlich auf die Mindestanforderungen der Berner Verbandsübereinkunft, die eine 50-jährige Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers vorsehen. Dem sozialistischen Gesellschaftsmodell entsprach es einfach nicht, dass die Enkel oder Urenkel von einem wirtschaftlich erfolgreichen Werk profitieren sollten, und nicht der Urheber selbst.
Mit Blick auf Künstliche Intelligenz gibt es auch heute Utopien, wie sich diese auf menschliches Schaffen auswirkt. Es tut Juristen gut, sich mit den historischen Grundlagen auseinanderzusetzen, zumal mit der oft vergessenen deutsch-deutschen Geschichte. History doesn’t repeat, but it often rhymes.
Frau Liebenau, vielen Dank für das Gespräch!
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