Schutzfristen, Geschmacksmuster, Netzsperren
Schutzfristverlängerung für Musik auf 70 Jahre erneut in Aussicht
Durch einen Kursschwenk der dänischen Regierung könnte die bislang blockierte Schutzfristverlängerung für Tonaufnahmen auf 70 Jahre nun doch kommen. Das berichtet das Kluwer Copyright Blog. Nach dem kürzlich verkündeten dänischen Meinungswandel könnte nun die europäische Opposition gegen entsprechende Pläne der EU-Kommission kippen. Die Umsetzung der Verlängerung scheiterte bisher allein am Veto einzelner Länder. Bislang gelten die zusätzlich zum Urheberrecht gewährten Leistungsschutzrechte für Musikaufnahmen 50 Jahre ab Veröffentlichung.
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Beitrag im Kluwer Copyright Blog
Meldung bei Golem.de
BGH: Werbe-Abbildung eines Geschmacksmusters kein Zitat
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters bei reinen Werbemaßnahmen nicht als Zitat anzusehen ist. Ein Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht für Produktdesign. Der BGH fordert für die Annahme eines Zitats, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der Tätigkeit des Verwenders besteht. Fehlt eine solche Verbindung, dann kann die Abbildung des Musters nicht als Beleg für die eigenen Ausführungen dienen. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um ein Zitat, sondern um eine Werbemaßnahme.
Pressemitteilung des BGH
Bericht des Instituts für Urheber- und Medienrecht
Koalition beerdigt Netzsperren
Am Dienstag beschlossen die führenden Vertreter der Regierungskoalition das Zugangserschwerungsgesetz aufzuheben. In Zukunft soll der Löschung kinderpornographischer Inhalte der Vorzug vor dem Sperren gegeben werden. Ende 2009 wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die bereits beschlossenen Internetsperren zunächst nicht anzuwenden und statt dessen zu prüfen, welche Erfolge mit dem Löschen erzielt werden können. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sprach nun von deutlichen Erfolgen beim Löschen, Bedarf für das Zugangserschwerungsgesetz besteht demzufolge nicht mehr. Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) sieht sich in seiner Arbeit bestätigt. Dieser hatte von Anfang an den Ansatz des „Löschen statt Sperren“ verfolgt.
Bericht bei heise.de
Weiter Streit um die Vorratsdatenspeicherung
Trotz der Einigung zum Thema Netzsperren bleiben weitere Fragen ungelöst. Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich betonte erneut die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung von mindestens sechs Monaten Dauer. Die Speicherung von Internet- und Telefondaten sei für die Kriminalitätsbekämpfung nötig. Die FDP und die Bundesjustizministerin sind hingegen anderer Meinung. Sie sprechen sich weiter für das „Quick-Freeze“-Verfahren aus. Verbindungsdaten sollen nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes gesichert werden, IP-Adressen für Bestandsdatenauskünfte sollen lediglich für sieben Tage gespeichert werden. Die Verwendung der Daten für Ermittlungen soll nur bei Vorlage eines Richterbeschlusses zulässig sein. Dies geht den Unionsparteien nicht weit genug.
Bericht bei heise.de
Position der FDP bei heise.de
EU fordert unabhängige Datenschutzaufsicht in Deutschland
Die EU-Kommission hat diese Woche Deutschland förmlich aufgefordert, die „völlige Unabhängigkeit” von Datenschutzkontrolleuren herzustellen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um den Vorgaben gerecht zu werden. Andernfalls droht ein erneutes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof oder ein Buß- oder Zwangsgeld. Die Kommission bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2009 (Az. C-518/07). Darin wurde entschieden, dass Deutschland die Datenschutz-Richtlinie nicht richtig umgesetzt hat. Die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen obliegt entweder dem Datenschutzbeauftragten oder einer Regierungsstelle des jeweiligen Bundeslandes. Die EU-Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Institutionen der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Bericht bei heise.de
Hartplatzhelden-Urteilstext veröffentlicht: Keine Exklusivrechte für Amateurfußball
Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Fall „Hartplatzhelden“ im Volltext veröffentlicht. Wie bereits bei Telemedicus berichtet, stellt die Veröffentlichung von Videos mit Amateurfußballspielen auf der Internetplattform „Hartplatzhelden“ keine unlautere Leistungsübernahme im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Der BGH entschied, dass Filmaufzeichnungen keine Nachahmung einer in einem Fußballspiel selbst oder in der Durchführung oder Veranstaltung liegenden Leistung darstellen. Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses selbst steht nicht unter dem Schutz des Wettbewerbsrechts.
Berichte bei Telemedicus
Schweizer Gericht entscheidet gegen Google Street View
Wie vergangene Woche bekannt wurde, hat das das Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz Ende März entschieden, dass der Geodatendienst Google Street View die Persönlichkeitsrechte der Schweizer Bürger verletzt. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte warf Google vor, dass zahlreiche Gesichter und Autonummern unzureichend unkenntlich gemacht wurden, bzw. Personen in sensiblen Umgebungen wie Krankenhäusern oder Strafanstalten gezeigt werden. Google hatte die Vorwürfe in weiten Teilen zurückgewiesen. Daraufhin wurde Ende 2009 Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die Schweizer Richter entschieden nun, dass Google vor der Veröffentlichung im Internet dafür Sorge tragen muss, dass Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich gemacht sind und dass Personen in der Umgebung sensibler Einrichtungen nicht erkennbar sind. Google zeigte sich enttäuscht von der Entscheidung und prüft die Möglichkeiten einer Berufung.
Bericht bei onlinepc.ch
Streit um Vorab-Einspruch gegen Microsofts Panoramadienst
Diese Woche kündigte Microsoft an in Kürze mit den Aufnahmefahrten für Bing Maps Streetside in Deutschland zu beginnen. Dies ruft die Datenschützer auf den Plan. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Bilder dieser Fahrten nur zulässig ist, wenn die Betroffenen vorab die Möglichkeit haben innerhalb einer angemessenen Frist Widerspruch einzulegen. Eine solche Regelung sieht Microsoft derzeit nicht vor. Microsoft orientiert sich am Datenschutzkodex für Geodatendienste, der von Bitkom ausgearbeitet wurde und den Microsoft unterzeichnet hat. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht bezieht sich jedoch auf eine Einigung mit Microsoft im Vorfeld, dass Betroffenen vor Veröffentlichung der Bilder Gelegenheit zum Widerspruch gegeben werden muss.
Bericht bei heise.de
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