Datenschutz- und Einwilligungserklärungen, AGB und Impressumspflicht
Der folgende Artikel ist Teil der Service-Reihe Datenschutz auf Webseiten in Zusammenarbeit mit Seitenstark. Seitenstark e.V. ist eine Arbeitsgemeinschaft von Webseiten für Kinder und betreibt unter anderem die Info-Plattform wir-machen-kinderseiten.de. Das Angebot wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert, die Service-Reihe wird von der EU-Initiative klicksafe.de unterstützt.
Bislang erschienen:
- Reihe „Datenschutz auf Webseiten“: Updates zur Datenschutz-Grundverordnung
- Hintergrund 1: Sieben goldene Regeln des Datenschutzes
- DSGVO-Update
- Hintergrund 2: Datenschutz- und Einwilligungserklärungen, AGB und Impressumspflicht
- Muster: Impressum für einen Verein
- Hintergrund 3: Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Auftragsdatenverarbeitung
- DSGVO-Update: Auftragsverarbeitung, Embedding
- Aufbau einer einfachen Datenschutzerklärung
- Muster: einfache Datenschutzerklärung
- DSGVO-Update: Datenschutzerklärungen
- Chats, Foren und Gästebücher
- Muster: Gästebuch, anonymes Posting
- Muster: Forum und Chat mit Registrierung
- Muster in kindgerechter Sprache
- DSGVO-Update: Chats, Foren und Gästebücher
- Was muss bei Online-Umfragen beachtet werden?
- Muster: Einwilligung bei ausführlicher Umfrage
- Webanalyse-Werkzeuge und Datenschutz
- Muster: Datenschutz-Erklärung bei Einsatz von Piwik
- Muster in kindgerechter Sprache
- DSGVO-Update: Webanalyse-Werkzeuge und Datenschutz
- Was sollten Newsletter-Anbieter beachten?
- Muster: Einwilligungserklärung Newsletter in kindgerechter Sprache
- Einwilligungserklärungen bei Kontaktformularen, Mitmach-Aktionen und Gewinnspielen
- Mustertext für die Datenschutzerklärung
- Mustertext in kindgerechter Sprache
- Datenschutz bei Spenden- und Empfehlungsfunktionen
Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick, welche der im Folgenden genannten Bausteine für eine Website verbreitet sind und was sie leisten. Wann zum Beispiel ein Impressum benötigt wird, lässt sich relativ klar beantworten. Wann aber eine Einwilligung von Nutzern erforderlich ist, lässt sich dagegen kaum pauschal sagen. Dahinter stehen rechtlich sehr komplexe Fragen, auf die es oft auch noch mehrere mögliche Antworten gibt. Hier geht es daher nur um eine erste Orientierung für (Kinder-)Seitenbetreiber.
8.6.2018
Aktueller Hinweis zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Durch die DSGVO sind die Anforderungen an Datenschutzerklärungen und Einwilligungen strenger geworden. Hinweise und aktualisierte Muster dazu finden Sie im Beitrag zum Aufbau einer einfachen Datenschutzerklärung“ und im DSGVO-Update: Chats, Foren und Gästebücher.
1. Impressum: (Fast) jeder braucht es
Nahezu immer erforderlich ist für (Kinder-)Seitenbetreiber ein Impressum, manchmal auch „Anbieterkennzeichnung“ genannt. Dabei handelt es sich um eine allgemeine medienrechtliche Pflicht. Besucher einer Webseite sollen wissen können, mit wem sie es zu tun haben. Das dient allerdings auch dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Transparenz.
Generell gilt: Der Link auf das Impressum sollte als solches benannt werden, also als „Impressum“. Alternativ ist es aber auch möglich, eine Bezeichnung wie etwa „Kontakt“ zu verwenden. Es gilt die Anforderung: Von jeder Unterseite aus sollte man mit einem Klick herausfinden können, wer die Seite betreibt.
Ausnahmen nur bei Webseiten für Freunde und Familie
Ausnahmen von der allgemeinen Impressumspflicht gelten nur bei wirklich „privaten“ Homepages für den persönlichen Gebrauch im Bekannten- oder Familienkreis. Ob auch andere, rein nicht-kommerzielle Angebote ausgenommen sein können, ist unter Juristen umstritten. Kinderseiten sollten daher stets ein Impressum haben, um auf der sicheren Seite zu sein.
Angaben für Privatpersonen
Wer als Privatperson eine Kinderseite betreibt, muss mindestens die folgenden Angaben machen:
- den Namen und Vornamen,
- die sogenannte „ladungsfähige“ Postanschrift. Das ist meist die Meldeadresse, an die auch Rechnungen geschickt werden. Ein Postfach reicht nicht aus.
- Zwei weitere, kurzfristige Kontaktmöglichkeiten, etwa Telefonnummer und stets die E-Mail-Adresse.
Beispiel
Angaben bei einem Verein, einer GbR und anderen juristische Personen
Etwas komplizierter ist es bei juristischen Personen und Personengesellschaften, etwa Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen. Hier ist zu benennen:
- der Name des Vereins, der Firma oder Organisation,
- die Anschrift,
- eine natürliche Person, die „vertretungsberechtigt“ ist, also für die juristische Person handeln darf.
- Auch für diese Person muss eine Anschrift angeben werden, allerdings dürfte hier die Geschäftsadresse ausreichen.
- Auch hier zwei unterschiedliche kurzfristige Kontaktmöglichkeiten, inklusive einer E-Mailadresse.
Hinzu kommen fallweise eine Reihe von weiteren Angaben – je nachdem, um was für eine Art juristischer Person es sich handelt. Oft gehört hierzu
- die Umsatzsteuernummer und
- die Registernummer bei einer Eintragung, etwa bei Vereinen die Vereinsregisternummer.
Die Anforderungen im Einzelnen sind in Paragraf 5 des Telemediengesetzes nachzulesen.
Beispiel: Impressum der Seite „Was ist was?“
Oft sind Kinderseiten auch wie ein journalistisches Angebot gestaltet. Bei solchen Angeboten erfordert zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag, einen
- Verantwortlichen mit Anschrift
zu benennen, wobei auch hier die Anschrift der juristischen Person genügen dürfte. Genauere Anforderungen, wer Verantwortlicher sein kann, regelt Paragraf 55 Rundfunkstaatsvertrag.
Musterbeispiel: Impressum für einen Verein
Ein einfaches Beispiel für ein fiktives Impressum:
Netz für Kinder e.V.
Schulstraße 12, 12345 Spielstadt
Email: info@kinderwebseite.ev
Telefon: 030/1234567
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Spielstadt unter der Registernummer: 234/VR
Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und verantwortlicher Redakteur: Hans Mustermann, erreichbar über oben genannte Anschrift
2. Datenschutzerklärung: Für Webseiten immer ratsam
Es ist jedem Seitenbetreiber zu raten, neben einem Impressum auch eine Datenschutzerklärung bereit zu halten. Es sollte ebenfalls mit der passenden Bezeichnung („Datenschutz“) leicht auf der Webseite aufzufinden sein. Es ist aber auch ausreichend, Impressum und Datenschutzhinweis auf einer gemeinsamen Unterseite unterzubringen. Dann muss der Link allerdings beides benennen, zum Beispiel „Kontakt und Datenschutz“.
Aber braucht wirklich jede Kinderseite auch eine Datenschutzerklärung? Datenschutzerklärungen sind eigentlich nur dann Pflicht, wenn personenbezogene Daten auf einer Internetseite verarbeitet werden. Dazu lässt sich jedoch bereits die IP-Adresse zählen, die den Besucher einer Website identifiziert. Klar auf der sicheren Seite ist daher, wer selbst bei nicht-interaktiven Angeboten für Kinder wie etwa reinen Informationsangeboten eine Datenschutzerklärung anbietet.
Welche Angaben werden benötigt?
Die Angaben, die dort zu machen sind, richten sich nach den spezifischen Angeboten und Funktionen der Seite. Grundsätzlich gilt es, Nutzer der Seite über
- die Art
- den Umfang und
- die Zwecke der Erhebung und
- die Verwendung personenbezogener Daten
zu unterrichten. Ebenfalls zu benennen sind eventuelle Weitergaben der Daten in Länder außerhalb der EU.
Wann ist eine Datenschutzerklärung ausreichend?
Solange die Webseite nur Informationen zum Abruf bereit stellt und lediglich IP-Adressen zur Übermittlung der Seite verarbeitet und anschließend löscht, ist eine Datenschutzerklärung in der Regel ausreichend. Das heißt, es ist nicht erforderlich, dass Nutzerinnen und Nutzer der Datenschutzverarbeitung ausdrücklich zustimmen, sie also ihre Einwilligung erklären. Dann reicht es aus, wenn der Betreiber die Möglichkeit anbietet, die Datenschutzerklärung per Link einzusehen.
Es ist aber zu empfehlen, die Angaben unter dem Link „Datenschutz“ zu nutzen, um weitere Informationen zu liefern. Etwa, ob und wann Einwilligungen bei der Nutzung spezieller Angebote der Seite eingeholt werden und die entsprechenden Erklärungen zu verlinken. So kann man gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Die Seite zum Thema Datenschutz bündelt im Idealfall alle Informationen zum Thema.
3. Einwilligungserklärung: nicht immer nötig, oft beste Wahl
Wenn ein Onlineangebot mehr ist als eine einfache Informationsseite, werden zumeist auch mehr Daten erhoben. Gerade Betreiber von Seiten für Kinder sollten hierbei Ihre Nutzerinnen und Nutzer, aber auch die Eltern so weit wie möglich einbeziehen. Ein gutes Instrument, um das zu gewährleisten, sind Einwilligungserklärungen. Die Nutzer erklären damit ausdrücklich die Zustimmung zur Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck.
Nicht immer ist eine Einwilligungserklärung nötig: Das Datenschutzrecht kennt eine Vielzahl von Fällen, in denen man auch ohne Einwilligung des Nutzers Daten erheben und verarbeiten darf. Juristen sprechen hier von sogenannten Erlaubnistatbeständen. Kinderseiten sind als Telemediendienste einzuordnen; das entsprechende Telemediengesetz bietet solche Erlaubnistatbestände für sogenannte Bestandsdaten und Nutzungsdaten. Das sind solche Daten, die zur Nutzung des Dienstes unbedingt erforderlich sind.
- Zu den Nutzungsdaten gehört vor allem die IP-Adresse des Seitenbesuchers. Um die Seite überhaupt anzeigen zu können, muss sie stets verarbeitet werden.
- Bestandsdaten sind zum Beispiel Nutzernamen, Passwörter und E-Mailadressen, wenn sie für das Angebot wesentlich sind.
Wann reichen gesetzliche Erlaubnisse, wann brauche ich eine Einwilligung?
Wann gesetzliche Erlaubnistatbestände greifen und wann eine Einwilligung notwendig wird, muss stets im Einzelfall betrachtet werden. Doch zur Orientierung empfiehlt es sich, die Frage zu stellen: Kann mein Angebot ohne diese Angaben funktionieren? Lautet die Antwort „ja“, handelt es sich zumeist nicht um Bestands- oder Nutzungsdaten. Somit ist es unwahrscheinlich, dass die gesetzlichen „Erlaubnistatbestände“ ausreichen, um die Daten zu verarbeiten.
Zur Vereinfachung empfiehlt es sich, in allen Zweifelsfällen explizit auf die Verarbeitung hinzuweisen und eine Zustimmung des Nutzers zu erbitten. Dabei kommt es gar nicht darauf an, lange Texte und Erläuterungen zu machen, die auch eher weggeklickt werden. Vielmehr geht es darum, mit einfachen und kurzen Sätzen zu erklären, was passiert.
Beispiel
Seitenstark.de bietet die Funktion „Flaschenpost“ an, über die Nutzer Nachrichten an teilnehmende Webseiten schreiben können. Vor dem Abschicken willigt der Nutzer ein, wie seine Daten verwendet werden. Eine Einwilligungserklärung ist hier nicht zwingend nötig, aber empfehlenswert.
Je mehr Daten ein Websitebetreiber erhebt, desto eher wird es wahrscheinlich, dass eine Einwilligung erforderlich ist, etwa bei Gästebüchern und Foren. Klar erforderlich ist eine Einwilligung auch, wenn die Datenverarbeitung über den ursprünglichen Zweck hinausgeht: Das zeigen etwa die vielen Gewinnspiele, bei denen man zustimmt, dass die eigene Adresse für Werbung genutzt wird.
Wie muss eine Einwilligungserklärung gestaltet sein?
Für alle Einwilligungserklärungen gilt:
- Es muss stets deutlich werden, an wen die Einwilligung erteilt wird.
- Sie sollte stets gut lesbar formuliert werden und eine ausdrückliche Aktion verlangen, etwa durch das Setzen eines Häkchens.
- Es ist empfehlenswert und oft sogar verpflichtend, den Text der Einwilligungserklärung für einen späteren Abruf vorzuhalten, zum Beispiel auf einer Seite „Datenschutz“. Dabei empfiehlt sich die Angabe des Datums, ab wann ein bestimmter Text verwendet wurde und ab wann veränderte Versionen eingestellt wurden.
- Nutzerinnen und Nutzer müssen auf ihre Widerrufsrechte hingewiesen werden.
- Die Einwilligung muss protokolliert werden, damit im Zweifelsfall auch dargelegt werden kann, dass jemand sein Einverständnis erklärt hat.
- Sollen Daten von Kindern verarbeitet werden, ist zusätzlich die Frage relevant, wann die Eltern einzubeziehen sind und wann eine kindgerechte Sprache zu empfehlen ist. Das wird in einem eigenen Beitrag behandelt.
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Ausnahme bei Kinderseiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Details eines Vertrags regeln. Sie sind auch als „Kleingedrucktes“ bekannt. Im Web spielen sie oft in der Form von Nutzungsbedingungen ein Rolle. Zum Schutz von Verbrauchern gibt es eine ganze Reihe an Anforderungen, die AGB erfüllen müssen. Wer beispielsweise einen Newsletter anbietet, der auf den ersten Blick gratis zu sein scheint, darf nicht im Kleingedruckten einen monatlichen Preis verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Nutzer etwa vor Klauseln, die ihn überraschen oder auch beim dritten Lesen nicht verständlich sind.
Oft enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen auch Regelungen zum Datenschutz. Meist ist von dieser Praxis allerdings abzuraten. Zu leicht übersieht man, dass eine bestimmte Regelung doch einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf, wofür die Verwendung von normalen AGB nicht ausreicht. Wenn wichtige Informationen – etwa wozu Daten erhoben werden – im Kleingedruckten verschwinden, kann die Datenverarbeitung schnell unzulässig sein.
5. Nutzungsbedingungen
Kinderseiten verwenden oft Nutzungsbedingungen für Teile ihres Angebotes. Rechtlich betrachtet lassen sie sich meist ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnen. Es ist zwar naheliegend, bestimmte Spielregeln bei der Nutzung eines Angebots darin festzulegen, die Datenverarbeitungsregeln sind aber eine andere Baustelle. Daher gilt das bereits zu den AGB gesagte: In Nutzungsbedingungen können Regeln für ein Angebot aufgestellt werden. Sie können eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten aber nicht ersetzen.
Der Artikel steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY).
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 26. Januar, 2016 um 00:44
Vor der Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ist es leider erst “in letzter Minute” gelungen, die generelle Impressumspflicht aus dem Gesetzesentwurf zu entfernen. Im Entwurf vom 19.04.05 sah der § 5 noch eine Impressumspflicht für alle Seiten vor. In der endgültigen Fassung ist diese dann gestrichen worden. Der Begriff “geschäftsmäßig” soll nunmehr lt. Gesetz und lt. Begründung hierzu wie folgt verstanden werden:
“… enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes (Zitatende).”
Danach benötigen – streng genommen – reine Selbstdarstellungen von Unternehmen im Internet eigentlich kein Impressum genauso wie auch die gedruckten Werbeprospekte lt. Pressengesetzen der meisten Länder keins brauchen.
Leider ist es „in letzter Minute“ nicht mehr gelungen die Impressumgspflichten lt. Rundfunkstaatsvertrag und TMG aufeinander abzustimmen. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag müssen – wie ja hier richtig gesagt wird – lt. § 55 selbst private Homepage-Betreiber im sogenannten Impressum ihrer Homepage mindestens Namen und Anschrift angeben. Das war ein Fehler.
Siehe hierzu aber “Rockstroh, Sebastian: Impressumspflicht auf Facebook-Seiten, MMR 10/2013”. Danach dürften, wenn sich die Kennzeichnungspflicht nicht aus § 5 TMG , sondern nur aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, Verstöße hiergegen in der Regel nicht abmahnfähig sein. Der Autor begründet dies damit, dass § 55 Abs. 1 RStV nicht der Umsetzung von Art. 5 Abs. der E-Commerce-RL dient und daher § 4 Nr. 11 UWG bei einem Verstoß nicht anwendbar ist.
Der Rat, auch in Kiddy-Blogs – also auf Seiten, die von Kindern oder Jugendlichen betrieben werden – vorsichtshalber die genaue Anschrift mit Straße und Hausnummer anzugeben, ist m. E. nicht mehr wert als der Rat “Schließ besser dein Fahrrad nicht ab, du könntest ja den Schlüssel verlieren.”
MfG
Johannes
2 Diana Salihu am 3. Februar, 2021 um 09:26
Es ist faszinierend was das Internet alles machen kann.
Was sagen Sie dazu?