Das Me-Too-Recht – Leistungsschutz für die Presse
Für die eigene Internetseite Geld bekommen, ohne eine lästige Bezahlschranke einführen zu müssen – davon träumen derzeit die deutschen Presseverleger. Zahlen sollen zwar nicht Privatleute, sondern lediglich gewerbliche Nutzer, heißt es beschwichtigend. Doch ist die Trennung zwischen privat und gewerblich wirklich so leicht? Und wenn sich die Zeitungsverleger mit Hilfe des Gesetzgebers eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen können, werden dann nicht bald auch andere beim Bundesjustizministerium auf der Matte stehen? Die Buchverleger beispielsweise.
Beim Kölner Forum Medienrecht stellte Christian Sprang, Justitiar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, ausdrücklich klar: Wenn die Zeitungsverleger in Zukunft eigene Schutzrechte bekommen, müssen die Schulbuchverlage ebenfalls bedient werden. iRights.info-Mitarbeiter Ilja Braun sprach für seinen Audio-Beitrag außerdem mit Christoph Keese (Konzerngeschäftsführer Public Affairs, Axel Springer AG), Arnd Haller (Leiter Recht, Google Germany) und Dieter Frey (FREY Rechtsanwälte Köln).
Was sagen Sie dazu?