Das ABC zum Leistungsschutzrecht
Aggregatoren
Aggregatoren sammeln Hinweise auf Artikel im Netz, indem sie zumeist mit Überschrift, ⇒ Snippet und ⇒ Link auf die Originalseiten verweisen. Beispiele sind neben ⇒ Google News die Dienste ⇒ Rivva oder Virato. Auch Verlage aggregieren Inhalte aus dem Web, etwa mit der Facebook-Twitter-Presseschau bei Süddeutsche.de. Nach dem aktuellen ⇒ Gesetzentwurf sollen News-Aggregatoren vom Leistungsschutzrecht betroffen sein, wenn sie „nach Art einer ⇒ Suchmaschine” funktionieren.
Axel Springer AG
Die Axel Springer AG gehört zu den treibenden Kräften des Leistungsschutzrechts, allen voran ihr „Außenminister” ⇒ Christoph Keese. Im Jahr 2011 konnte das Unternehmen eine Rekordbilanz vorlegen. Beim digitalen Geschäft wuchsen die Erlöse um mehr als ein Drittel auf 962,1 Millionen Euro. Geld verdient das Unternehmen im Internet allerdings weniger mit journalistischen Inhalten als zum Beispiel mit Immobilienportalen oder Jobbörsen. Die Axel Springer AG gehört auch zu den Investoren des Rechtelizenzierungs-Unternehmens Newsright.
BDI
Der Bundesverband der Deutschen Industrie wandte sich in einem Brief an Justizministerin ⇒ Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gegen den im Sommer bekannt gewordenen ersten ⇒ Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht. Für die Wirtschaft drohe eine „unkalkulierbare Lizenzierungspflicht”, wenn jede gewerbliche Nutzung kostenpflichtig würde. In den folgenden Entwürfen wurden die Formulierungen auf ⇒ Suchmaschinen, ⇒ Aggregatoren und ähnliche Dienste eingegrenzt. Bereits 2010 veröffentlichte der BDI zusammen weiteren 23 Wirtschafts- und Handelsverbänden eine gemeinsame Erklärung gegen das Leistungsschutzrecht.
Belgien
In Belgien stritten sich ⇒ Google und der Verlegerverband Copiepresse bereits seit 2006 um die Indexierung von Nachrichtensites. Nach zwei Gerichtsurteilen zugunsten von Copiepresse nahm Google die Verlagsinhalte sowohl aus der Nachrichtenübersicht als auch aus der allgemeinen Websuche. 2011 einigten sich Google und Copiepresse zunächst darauf, die vom Gericht angedrohten Strafzahlungen nicht durchzusetzen und die Verlagsinhalte wieder aufzunehmen. Im Dezember 2012 gab Google bekannt, eine außergerichtliche Einigung mit Copiepresse erreicht zu haben. Danach sollen die Verleger unter anderem verstärkt Googles Werbedienste nutzen, Google wiederum Werbung auf Verlagswebseiten schalten.
Blogger
Im Laufe der verschiedenen ⇒ Referentenentwürfe gerieten Blogger mal mehr, mal weniger ins Visier des Leistungsschutzrechts. Der erste Entwurf sollte noch alle „gewerblichen” Blogger zahlungspflichtig machen und versuchte zu definieren, wann das der Fall sein würde. Mittlerweile führen es Verlagsvertreter als Vorteil des Leistungsschutzrechts an, dass Blogger nicht mehr betroffen sein sollen. Sofern sie eine ⇒ verlagstypische Leistung erbringen, sollen sie Lizenzzahlungen einfordern können. Begeisterung für das Leistungsschutzrecht blieb in der Blogosphäre dennoch aus.
Burda, Hubert
Hubert Burda, Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitschriftenverleger, sprach schon 2009 in der FAZ von einer „schleichenden Enteignung” der Verlage im Netz. Sein Unternehmen Hubert Burda Media gehört zu den Unterzeichnern der im Juli 2009 veröffentlichten ⇒ Hamburger Erklärung”, die die Debatte um ein Leistungsschutzrecht einläutete.
Copiepresse
⇒ Belgien
Demokratie
Nach Aussagen von Leistungsschutz-Befürwortern hängt die Zukunft der Demokratie von der Presse, den Verlagen und insbesondere vom Leistungsschutzrecht ab. Wolfgang Blau, ehemaliger Zeit-Online-Chefredakteur, erwiderte in einer Rede zum Thema: „Sie tut es nicht.”
Einwilligung, konkludente
Von konkludentem Handeln sprechen Juristen immer dann, wenn jemand etwas nicht ausdrücklich erklärt, sich der Wille aber schlüssig aus dem Verhalten ableiten lässt. Im Streit um die ⇒ Vorschaubilder in der Google-Bildersuche ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Website-Betreiber in die Indexierung durch Suchmaschinen einwilligt, wenn er keine technischen Gegenmaßnahmen ergreift. Urheberrechtler wie zum Beispiel Malte Stieper haben das auf den Streit ums Leistungsschutzrecht übertragen. Wenn ⇒ Presseverleger ihre Inhalte nicht durch eine ⇒ robots.txt-Datei oder andere technische Maßnahmen vor dem Zugriff durch ⇒ Suchmaschinen schützen, willigten sie durch ihr Handeln in die Nutzung ein.
Erklärung, Hamburger
Die „Hamburger Erklärung zum Schutz geistigen Eigentums” wurde im Juni 2009 von der Axel Springer AG, den Verlagen Bauer, Ganske, Gruner+Jahr, dem Zeit-Verlag und der DPA unterzeichnet und steht am Anfang der Bemühungen um ein Leistungsschutzrecht. Später folgten weitere Verlage. Die Verlage dürften nicht länger „gezwungen“ sein, ihr geistiges Eigentum im Internet zu verschenken, heißt es darin. Im Internet dürfe es keine „rechtsfreien Zonen” geben.
Gesetzentwurf
Das Presse-Leistungsschutzrecht soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf konkret durch drei neue Passagen im Urheberrechtsgesetz (§ 87f bis 87h) eingeführt werden. Nach dem ersten Paragrafen dürften nur noch Verlage ⇒ Presseerzeugnisse oder Teile davon (⇒ Snippets) im Internet zugänglich machen. Dieses Verbot für alle anderen wird im zweiten Paragrafen rückgängig gemacht, indem es für alle Beteiligten wieder erlaubt wird, außer für Suchmaschinen und Dienste, die „Inhalte entsprechend aufbereiten”. Außerdem sieht der zweite Paragraf vor, dass das Leistungsschutzrecht übertragbar ist, ein Jahr gelten soll und nicht zum Nachteil der ⇒ Urheber geltend gemacht werden könne. Der dritte Paragraf soll diese an den Einnahmen „angemessen” beteiligen.
Google wäre der Hauptbetroffene des Gesetzes, jedenfalls dann, wenn der ⇒ Gesetzentwurf sein Ziel tatsächlich erreichen würde und nicht in der Praxis „leerläuft”, wie etwa der Urheberrechtler Malte Stieper prognostiziert. Stieper meint, dass man von einer ⇒ konkludenten Einwilligung der Verlage ausgehen kann, indexiert zu werden. Ende November 2012 startete Google die Kampagne „Verteidige Dein Netz”, die nach Angaben des Unternehmens mehr als 175.000 Unterstützer fand. Die Kampagne legt nahe, Google würde nach Einführung des Leistungsschutzrechts ⇒ Presseerzeugnisse aus dem Index nehmen. Allerdings hält sich Google bislang bedeckt, wie es am Ende auf das Leistungsschutzrecht reagieren würde. Möglich wären auch Lizenzzahlungen – eben diese soll das Gesetz ja erreichen – oder Gratislizenzen und Vereinbarungen ähnlich denen in ⇒ Belgien. Ökonom Justus Haucap hält es für möglich, dass kleinere Verlage am Ende sogar für die Listung bei Google zahlen müssten.
Google News
Google News wäre zwar vom Leistungsschutzrecht betroffen, ist aber werbefrei. Verlagsvertreter haben daher das Argument ersonnen, dass ⇒ Google von der Newssuche indirekt profitiere, wenn Besucher über den Dienst auf Webseiten mit Googles Werbediensten weitergeleitet würden – etwa den Nachrichtensites der Verlage. Zugleich beklagen Verlagsvertreter allerdings, die Nutzer würden sich mit der Newssuche zufriedengeben und die verlinkten Verlagsseiten nicht mehr ansteuern.
GRUR
Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) hat sich bereits 2010 in einer Stellungnahme (PDF) skeptisch gegenüber dem Leistungsschutzrecht gezeigt. In einer neueren Erklärung vom Dezember 2012 (PDF) erklärt die GRUR, die Skepsis sei angesichts des nun vorliegenden ⇒ Gesetzentwurfs noch verstärkt worden. Die Notwendigkeit eines neuen ⇒ Schutzrechts sei „nicht recht ersichtlich”, der Gesetzentwurf begegne „gravierenden Bedenken”. Der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der GRUR hat außerdem die Erklärung des ⇒ Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterrechte gegen das Leistungsschutzrecht unterzeichnet.
Hehlerbande
Mit einer Hehlerbande verglich Springer-Chef Mathias Döpfner das Unternehmen ⇒ Google gegenüber der „Zeit”. Hinter dessen Kampagne „Verteidige Dein Netz” verberge das Unternehmen „erzkapitalistische Interessen”. Anders die Verlage: Sie betrachten sich als Garant der ⇒ Demokratie. Zwei Jahre zuvor schrieb Döpfner in der NZZ: „Google ist unser Partner, nicht unser Hauptfeind. (…) Das Leistungsschutzrecht richtet sich nicht gegen Google.”
IGEL
Jurist Till Kreutzer von iRights.info startete Ende 2010 die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht. Zu den Unterstützern gehören D64, Digitale Gesellschaft, der Freitag, Freischreiber, Google, Meltwater, Perlentaucher, Rivva, Wikimedia, Yahoo und viele andere.
Informationsfreiheit
In der Begründung zum ⇒ Gesetzentwurf wird betont, der freie Informationsfluss werde durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt. Im Vergleich zu den früheren ⇒ Referentenentwürfen ist der Entwurf tatsächlich eingeschränkter. In seiner Stellungnahme für den Bundestag zweifelt Anwalt Thomas Stadler dennoch an dieser Aussage. Er führt etwa die unklare Situation bei ⇒ Links und einem gleichzeitigen Schutz auch kleiner Teile von ⇒ Presseerzeugnissen (siehe: ⇒ Metall auf Metall) an.
Journalisten
Den Journalisten als den eigentlichen ⇒ Urhebern verspricht der ⇒ Gesetzentwurf eine Beteiligung an den Einnahmen. Journalistenverbände haben unterschiedlich auf die Leistungsschutz-Forderung reagiert. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) und die Deutsche Journalistenunion (DJU/Verdi) umschiffen zumeist eine erkennbare Position für oder wider das Leistungsschutzrecht, üben Kritik am konkreten Entwurf und wollen Überarbeitungen zugunsten der Journalisten. Beide waren frühzeitig an den Verhandlungen beteiligt. Der Deutsche Fachjournalistenverband (DFJV) und Freischreiber, der Verband freier Journalisten, lehnen das Leistungsschutzrecht ab, ebenso der Brandenburger DJV-Landesverband.
Keese, Christoph
Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der ⇒ Axel Springer AG, ist der wohl eifrigste und prominenteste Fürsprecher des Leistungsschutzrechts. Besonders viele Fürsprecher gibt es allerdings auch nicht. Keese ist gemeinsam mit dem Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer auch Leiter der Arbeitsgruppe Urheberrecht der Verlegerverbände BDZV und VDZ.
Klaeden, Eckart von
Eckart von Klaeden ist Staatsminister im Bundeskanzleramt und der Bruder von Dietrich von Klaeden, dem „Leiter Regierungsbeziehungen” der ⇒ Axel Springer AG. Sascha Lobo veranlasste dieser Umstand, nach der Rolle der beiden Brüder bei der Vorbereitung des Leistungsschutzrechts zu fragen. Eine Informationsfreiheitsanfrage von André Meister wurde im Dezember abgewiesen. Auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion antwortete die Bundesregierung, Staatsminister von Klaeden sei nicht mit dem Leistungsschutzrecht befasst. Dietrich von Klaeden wurde demnach bereits 2009 gemeinsam mit ⇒ Christoph Keese im Kanzleramt vorstellig. Die Antwort listet weitere Gespräche und Konsultationen mit Verlagsvertretern auf.
Kollateralschäden
Geht man nach dem ⇒ Gesetzentwurf, wären neben ⇒ Suchmaschinen solche Dienste vom Leistungsschutzrecht betroffen, deren „Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen“. Wer darunter neben ⇒ Aggregatoren fällt, ist ungeklärt. Die Bundesregierung verweist in der Antwort auf eine kleine Anfrage auf die Gerichte. Die Fraktion der Linken wollte in der Anfrage wissen, ob Anwendungen wie soziale Netzwerke, Microblogging-Dienste, Kurz-URL-Dienste und andere Services unter die Definition des Gesetzentwurfs fallen würden. In der FAZ schrieb CCC-Sprecher Frank Rieger: „Die Kollateralschäden im Rest des deutschen Internets, bei Blogs und kleinen, kommerziell kaum lebensfähigen Aggregatoren sind noch nicht abzusehen.”
Kopisten, gewerbliche
Das Leistungsschutzrecht sei notwendig, um sich gegen „gewerbliche Kopisten” durchzusetzen, ist von Verlagsvertretern zu hören. Diese würden „oft tausende Artikel auf einmal” stehlen, so etwa ⇒ Christoph Keese. Der VDZ nannte in einer Präsentation einmal ⇒ Aggregatoren, Download-Plattformen, Unternehmenswebseiten und Verticals als „Hauptfallgruppen” der „Kopisten“. Siehe auch: ⇒ Hehlerbande, ⇒ Taliban.
Korb, Dritter
Ursprünglich hatte die Koalition mit dem „Dritten Korb” ein neues Reformpaket zum Urheberrecht angekündigt, das besonders den Interessen von Bildung und Wissenschaft dienen sollte. Das wurde mittlerweile abgesagt. Übrig blieb das Presse-Leistungsschutzrecht.
Leserecht
In der Versenkung verschwunden ist auch die Forderung nach einem sogenannten Leserecht. Nach den Vorstellungen von Verlagsvertretern hätte es jede berufliche Nutzung von ⇒ Presseerzeugnissen abgabenpflichtig gemacht und wäre eine Art gewerblicher PC-Gebühr gewesen. ⇒ Christoph Keese nannte als Beispiel eine Zeitlang einen Bankangestellten, der mithilfe von Informationen aus der Presse über Kreditvergaben entscheide. Nach einem frühen Entwurf wollten die Verlage auch dieses Recht gesetzlich zugeschrieben bekommen.
Leistung, verlagstypische
Mit dem Begriff „verlagstypisch” versucht der ⇒ Gesetzentwurf der Regierung den ⇒ Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts näher zu definieren. Der Journalist Mario Sixtus malte sich bereits aus, wie man mit dem massenhaften Erstellen solcher als „verlagstypisch” definierten Inhalte eine „Google-Melkmaschine” für Lizenzzahlungen bauen könnte.
Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine
Von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sind nicht übermäßig viele Äußerungen zum Leistungsschutzrecht bekannt. Anlässlich des ⇒ Gesetzentwurfs ließ sie zuletzt nur knapp verlauten, er ermögliche eine „angemessene Teilhabe“ der Verlage an den Gewinnen von ⇒ Suchmaschinen und ähnlichen Diensten, deren Leistungen sie nutzten. Zuletzt wurde sie auch mit dem Satz „Es gibt noch andere Suchanbieter als Google.” zitiert, woraufhin das Handelsblatt meldete, die Ministerin hätte zum Boykott aufgerufen.
Lichtschalter
Mit einem Lichtschalter verglich Springer-Lobbyist ⇒ Christoph Keese das Protokoll ⇒ robots.txt in einer Diskussion mit Google-Sprecher Kay Oberbeck. Das Protokoll sei veraltet und kenne nur die Zustände „an” und „aus”. In Wahrheit kennt das Protokoll weitere Anweisungen, zum Beispiel „nosnippet”, um ⇒ Snippets für ⇒ Suchmaschinen zu sperren.
Links
Die Verleger betonen seit langem, die reine Verlinkung bleibe auch mit dem Leistungsschutzrecht erlaubt. Das hat auch der Bundesgerichtshof schon im Fall ⇒ Paperboy festgestellt. Ungeklärt ist allerdings, wie sich die freie Verlinkung mit dem vorgesehenen Schutz auch kleiner Teile von ⇒ Presseerzeugnissen verträgt (⇒ Metall auf Metall), etwa wenn die Link-Beschreibung oder eine sprechende URL solche Teile enthält.
Marktversagen
Ein Marktversagen wurde von den Fürsprechern des Leistungsschutzrechts als Begründung angeführt, weshalb das neue Schutzrecht erforderlich sei. Offen blieb bislang, worin dieses Marktversagen genau bestehen soll. Ein von den Verlagsverbänden BDZV und VDZ beauftragtes Gutachten von Rolf Schwartmann spricht nur von einer „Gefahr eines Marktversagens”. Die Stellungnahme des ⇒ Max-Planck-Instituts widerspricht auch dieser Aussage.
Max-Planck-Institut für Immaterialgüterrechte
Ende November veröffentlichte das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht gemeinsam mit dem Fachausschuss Medien- und Urheberrecht der ⇒ GRUR eine Erklärung (PDF) gegen das Presse-Leistungsschutzrecht. Das geplante Gesetz sei „durch kein sachliches Argument zu rechtfertigen”, heißt es darin. In der Erklärung, die auch von 16 Urheberrechts-Professoren unterzeichnet wurde, bemängeln die Autoren neben der fehlenden Notwendigkeit für das neue Leistungsschutzrecht auch die mangelnde Eingrenzung seines ⇒ Schutzgegenstands. Zudem sei die versprochene Beteiligung der ⇒ Journalisten an den Einnahmen fraglich, das Leistungsschutzrecht diene „keineswegs ihren Interessen”.
Metall auf Metall
In der Entscheidung „Metall auf Metall” hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch kleinste Teile einer Tonaufnahme geschützt sind (im konkreten Fall ging es um ein circa 2 Sekunden langes Sample). In der Begründung des ⇒ Gesetzentwurfs für ein Leistungsschutzrecht heißt es, dass auch bei ⇒ Presseerzeugnissen „nichts anderes” gelten könne. Die Leistungsschutz-Befürworter sehen darin kein Problem, weil sich die ⇒ verlagstypische Leistung vom eigentlichen Inhalt unterscheiden lasse. Viele Urheberrechtler haben das bezweifelt. Bei iRights.info schrieb Till Kreutzer, dass damit im Zweifel „schon ein oder zwei Buchstaben, ein einzelnes Wort oder eine Überschrift” geschützt sein könnten.
Mogelpackung
Auf einer Veranstaltung des IT-Verbands Eco nannte CDU-Politiker Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, das Leistungsschutzrecht eine Mogelpackung. Es sei eigentlich eine Art Steuer für ⇒ Google, die als solche aber nicht zulässig wäre.
Mondgrundstück
Ein weiteres Sinnbild für das Leistungsschutzrecht fand Sascha Lobo und nannte es eine „teure Baugenehmigung für ein Mondgrundstück”. Es werde kein einziges Problem der Verlage lösen.
Nachricht
Die reine Nachricht – das heißt die Information über Tatsachen – wird nicht vom Urheberrecht geschützt. Ab wann konkrete Nachrichtenmeldungen eine Schöpfungshöhe aufweisen und damit urheberrechtlich geschützt sind, wird unterschiedlich ausgelegt. Der Urheberrechtler Gerald Spindler (PDF) und die ⇒ GRUR sehen hier Abgrenzungsprobleme des ⇒ Gesetzentwurfs zu den Sonderregeln für Nachrichten in Paragraf 49 Urheberrechtsgesetz.
Nutzungsrecht
Räumen Journalisten einem Verlag „ausschließliche” Nutzungsrechte ein, darf dieser Artikel exklusiv verwerten und auch gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Bei „einfachen” Nutzungsrechten können Journalisten Artikel zweitvermarkten und selbst gegen unerlaubte Veröffentlichungen vorgehen. Verlagsvertreter halten die Rechtsdurchsetzung für zu aufwändig, ebenso Rolf Schwartmann (FH Köln) in seiner Stellungnahme (PDF). Als Abhilfe wurde vorgeschlagen, statt des Leistungsschutzrechts eine ⇒ Vermutungsregel einzuführen.
Paperboy
In seiner Entscheidung „Paperboy” hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es urheberrechtlich zulässig ist, ⇒ Links zu setzen (ausgenommen den Fall, dass die Betreiber sogenannte Deeplinks technisch zu verhindern suchen). „Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen”, so der BGH in seinem Urteil.
Presseverleger
Ein Presseverleger wird im ⇒ Gesetzentwurf als Hersteller eines ⇒ Presseerzeugnisses definiert. Jurist Timo Ehmann schrieb bei iRights.info, damit werde ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt.
Presseerzeugnis
Ein Presseerzeugnis ist im ⇒ Gesetzentwurf als „die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient” definiert.
Pressevielfalt
Von Befürwortern wird vorgebracht, das Leistungsschutzrecht werde die Pressevielfalt sichern, etwa in der Stellungnahme (PDF) von Rolf Schwartmann. Dagegen steht die Vermutung, es werde die Stellung der Großverlage noch stärken – zumal dann, wenn es keine ⇒ Verwertungsgesellschaft gibt und Lizenzen einzeln ausgehandelt werden müssten, so etwa Till Kreutzer (iRights.info) in seiner Stellungnahme. Gleiches gelte für die Gruppe der Suchmaschinen und anderen Informationsdienstleister.
Prozessführungsbefugnis
⇒ Vermutungsregel
Qualitätsjournalismus
Wie die Verlage den Begriff „Qualitätsjournalismus” im Fall der Berichterstattung über das Leistungsschutzrecht interpretierten, kann man unter anderem bei Stefan Niggemeier nachlesen.
Referentenentwürfe
Vor dem jetzigen ⇒ Gesetzentwurf wurden drei weitere Entwurfsstadien aus dem Justizministerium bekannt. Der erste (PDF) sollte noch jede gewerbliche Nutzung umfassen, der zweite (PDF) nur noch ⇒ Suchmaschinen. Der dritte entspricht dem jetzigen und nahm ⇒ Aggregatoren und ähnliche Dienste wieder in den Adressatenkreis auf.
Rivva
Der von Frank Westphal gegründete ⇒ Aggregator Rivva durchsucht das Netz seit 2007 und sammelt Inhalte, die viel verlinkt und über soziale Netzwerke empfohlen werden.
robots.txt
Über die Datei robots.txt können Webseitenbetreiber steuern, ob und wie ihre Inhalte von Suchmaschinen indexiert werden. Der „Robot Exclusion Standard” beruht auf Übereinkunft. Springer-Lobbyist ⇒ Christoph Keese vergleicht die Datei mit einem ⇒ Lichtschalter.
Schutzgegenstand
Geschützt werden soll nach dem ⇒ Gesetzentwurf die „redaktionell-technische Festlegung” von journalistischen Artikeln. Umstritten bleibt, ob und wie diese von den eigentlichen Inhalten (Texte, Bilder) unterschieden werden kann. Eine Zeitlang versuchten Verlagsvertreter, die Leistung am HTML-Code festzumachen. ⇒ Suchmaschinen und andere Dienste übernehmen allerdings weder den HTML-Code noch etwa das Layout. Betroffen soll jedenfalls allein die Veröffentlichung im Internet sein. Befürworter loben das als „kleine Lösung” (Schwartmann), der Deutsche Journalisten-Verband will das Recht an diesem Punkt noch ausweiten.
Schutzlücke
Als Schutzlücke wird von Fürsprechern des Leistungsschutzrechts der Umstand dargestellt, dass ⇒ Snippets in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind. Burkhard Lischka, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion bemerkte dazu, es sei „kein Versehen des Gesetzgebers gewesen, sondern eine bewusste Entscheidung in einem demokratischen Staat”. Siehe auch: ⇒ Informationsfreiheit.
Schutzrechte, verwandte
Das Presse-Leistungsschutzrecht wäre ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht. Solche Leistungsschutzrechte gibt es etwa auch für Tonaufnahmen, Datenbank- oder Filmhersteller. Die Verlegerverbände klagen, alle anderen hätten ein Leistungsschutzrecht, nur sie nicht.
SEO
Suchmaschinenoptimierer versprechen ein höheres Ranking von Websites in den Ergebnisseiten bei ⇒ Google und anderen ⇒ Suchmaschinen. Die Verlage geben zum Teil enorme Summen für Search Engine Optimization (SEO) aus, um mehr Reichweite zu gewinnen.
Snippets
Mit dem Leistungsschutzrecht wäre es für ⇒ Suchmaschinen, ⇒ Aggregatoren und ähnliche Dienste verboten, die kurzen Textauszüge anzuzeigen, solange sie sich mit den ⇒ Presseverlagen nicht auf Lizenzen geeinigt haben. Urheberrechtler wie etwa Stephan Ott gehen allerdings von einer ⇒ Einwilligung der Verlage in die Nutzung von Snippets aus.
Suchmaschine
In der Begründung zum ⇒ Gesetzentwurf werden Suchmaschinen nicht näher definiert. Es heißt jedenfalls, dass ihr Geschäftsmodell „in besonderer Weise darauf ausgerichtet [ist], für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen”. Auf eine kleine Anfrage erklärte die Koalition, dass ihr „keine eigenen belastbaren statistischen Daten” darüber bekannt sind, inwieweit Suchmaschinen auf die Wertschöpfung von Verlagen „zurückgreifen“.
Taliban
Als „eine Art Taliban” bezeichnete Springer-Lobbyist ⇒ Christoph Keese das Unternehmen ⇒ Google in einem Interview. Den Vergleich zog er später zurück. Siehe auch: ⇒ Hehlerbande, ⇒ gewerbliche Kopisten.
Taxifahrer
Das in der Diskussion beliebteste Gleichnis zum Leistungsschutzrecht besagt: Ein Restaurantbesitzer verlangt Geld vom Taxifahrer, weil dieser seinen Fahrgästen das Restaurant empfiehlt.
Urheber
Die beteiligten ⇒ Journalisten sollen nach dem ⇒ Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht „angemessen“ an dessen Erlösen beteiligt werden. Wegen der schwierigen Abgrenzung des ⇒ Schutzgegenstands des Leistungsschutzrechts von den im ⇒ Presseerzeugnis enthaltenen Werken werde es aber „unweigerlich zu Kollisionen zwischen Verleger- und Autorenrechten” kommen, so die Unterzeichner der Erklärung des ⇒ Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterrecht. Medienrechtler Gerald Spindler sieht im Leistungsschutzrecht eine verfassungsrechtlich problematische Besserstellung der Verleger gegenüber den Urhebern.
Vermutungsregel
Hinter der Vermutungsregel verbirgt sich der Vorschlag einer „Prozessführungsbefugnis”. Damit würden Verleger leichter gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen können, weil per Gesetz in jedem Fall „vermutet” würde, dass sie die ⇒ Nutzungsrechte besitzen. SPD-geführte Länder hatten das im Bundesrat vorgeschlagen, in dessen Stellungnahme zum ⇒ Gesetzentwurf fand der Vorschlag aber keine Mehrheit. Den Vorschlag hatten Urheberrechtler schon länger als Alternative zu einem neuen ⇒ Schutzrecht in Erwägung gezogen. Journalistenverbände und Verleger übten Kritik.
Verwertungsgesellschaft
Ob die Ansprüche nach dem Leistungsschutzrecht kollektiv über eine Verwertungsgesellschaft abgewickelt werden sollen, wird im ⇒ Gesetzentwurf ausgeklammert. „Eine Regelung ist hierfür nicht notwendig”, heißt es auf der Website des Justizministeriums. Die Verlage könnten aber eine gründen, „wenn es ihnen günstig erscheint”, so das Ministerium. Der Bundesrat will eine Verwertungsgesellschafts-Pflicht prüfen lassen.
Vorschaubilder
⇒ konkludente Einwilligung
Zitat
Die Begründung zum ⇒ Gesetzentwurf für das Leistungsschutzrecht streicht heraus, dass das Zitatrecht vom Leistungsschutzrecht nicht berührt werde. Unklar bleibt, weshalb diese Klarstellung für nötig befunden wird. Um Zitate im urheberrechtlichen Sinn handelt es sich bei ⇒ Snippets nicht, weil eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt fehlt, wie etwa Thomas Stadler festgestellt hat.
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