Chancen nutzen, Positionen vertreten
Der Begriff „Pragmatismus“ war das offizielle Leitthema der diesjährigen Ausgabe von „Zugang gestalten!“ Daran orientiert, bildeten sich unter den rund 200 Teilnehmenden drei inhaltliche Schwerpunkte heraus, die sich durch Präsentationen und Workshops, Panel und Pausengespräche zogen.
Erstens, dass offenbar immer mehr Kulturerbe-Einrichtungen mit pragmatischen Lösungen unbedingten Realisierungswillen zeigen – und ihre Projekte trotz rechtlicher oder bürokratischer Widrigkeiten zum Erfolg führen. Zweitens, dass die Museen, Bibliotheken und Archive gut daran tun, in den bereits vollzogenen und aktuell anstehenden Änderungen der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen eher die Möglichkeiten und Fortschritte zu begrüßen – statt primär die (gewiss weiterhin vorhandenen Hürden) zu beklagen. Drittens, dass sie sich für kommende Gespräche mit den Verwertungsgesellschaften über neue Lizenzmodelle ebenso wie für Beteiligungsprozesse zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie gemeinsame Positionen erarbeiten – und diese auch selbstbewusst und wahrnehmbar einbringen sollten.
„Wer die Verantwortung für das kulturelle Erbe übertragen bekomme, der müsse dieses Erbe auch aktiv antreten – und dabei auch seine Interessen formulieren“, hieß es dazu im Abschlusspanel am zweiten Konferenztag.
Die pragmatischen Lösungen
Zum Auftakt ging der Journalist und Autor Dirk von Gehlen mit einer eloquenten Keynote auf zwölf Prinzipien ein, die seinen Beobachtungen nach Kulturpragmatikern eigen sind. Dazu gehörte, dass die Referenz ihres Handelns die Zukunft sei und nicht die Vergangenheit. Nachfolgend stellten zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Kulturerbe-Einrichtungen in jeweils siebenminütigen Kurzvorträgen einzelne Projekte vor – häufig mit einem Fokus auf die Umsetzung und das dabei Gelernte.
So erläuterte Adelheid Heftberger vom Bundesarchiv, dass ihre Einrichtung an der systematischen Digitalisierung von Filmen aus dem Bestand von über 150.000 Filmen arbeitet, und dabei keine inhaltlichen Prioritäten setze. Gleichzeitig sei das Bundesarchiv bemüht, jede konkrete Anfrage für eine externe Film-Nutzung „so schnell und dabei so gut wie möglich“ zu beantworten.
Während zeitkritisch angeforderte Digitalisate aus pragmatischen Gründen zunächst in geringerer Qualität ausgeliefert würden, liefe parallel die Langzeitarchivierung, die auch die Produktion von Ansichtsmaterial beinhalte. Generell stünden die konservatorischen Ansprüche im Vordergrund, etwa eine besonders vorsichtige und zeitintensive Behandlung fragiler Originale. Den Ansprüchen an möglichst hohe Qualität der Digitalisate will die Einrichtung so gut sie kann gerecht werden, so Heftberger, aber „ein Archiv ist kein Postproduktionsstudio“.
Ein Projekt, das Urheberinnen und Rechteinhabern erleichtert, ihre Werke und Inhalte freiwillig als gemeinfrei zu erklären und so ins Meer des freien Wissens einfließen zu lassen, stellten Ivan Zassoursky und Natalia Trishchenko von der staatlichen russischen Lomonosov Universität Moskau vor. Im Rahmen ihrer „noosphere.ru“ sei es mit wenigen Schritten möglich, digitale Werke als gemeinfrei zu deklarieren und mit universell nutzbaren Freigabe-Kennzeichnungen versehen zu lassen. Trotz wachsender Bestände von frei lizenzierten Werken und Materialien gehe es darum, noch mehr Inhalte direkt ins Gemeinfreie zu überführen, so Zassoursky.
Desweiteren stellte die Deutsche Digitale Bibliothek ihren an alle Museen gerichteten Dienst DDB Studio vor, der diese darin unterstützt, digitalisierte Museumsobjekte online zu veröffentlichen, sowie das groß angelegte DFG-Projekt „Deutsches Zeitungsportal“, das unter anderem regionale historischen Zeitungsarchive zu einer umfangreichen Online-Sammlung verknüpfen will.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Matthias Schmid, Leiter des Referats für Urheber- und Verlagsrecht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erläuterte zunächst, dass die bisher „Schranken“ genannten Ausnahmeregelungen nun als „gesetzliche Erlaubnisse“ bezeichnet werden. Dies sei für Verbraucher eindeutiger zu verstehen. Bezüglich des laufenden Umsetzungsprozesses zur EU-Urheberrechtsrichtlinie gab er zu, dass sein Referat die einzelnen Artikel der Richtlinie, die das kulturelle Erbe betreffen, bislang noch nicht eingehend analysiert habe. Dies läge auch daran, dass sowohl der Umgang mit dem kürzlich als unwirksam erklärten Leistungsschutzrecht für Presseverlage als auch mit der umstrittenen Regelungen zur Providerhaftung und Verlegerbeteiligung derzeit Priorität hätten.
Gleichwohl würden nun die rund 120 Stellungnahmen gelesen, die im Zuge der Konsultation zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht beim BMJV eingegangen seien. Mit ersten Reform-Entwürfen der Bundesregierung sei zum Frühjahr 2020 zu rechnen, diese würden dann das gesetzgebende Verfahren einleiten, das bis allerspätestens Frühjahr 2021 abgeschlossen sein muss, wenn die Frist der EU abläuft. Als Regelungsaspekte, die für das Kulturerbe wichtig sind, nannte er unter anderem die Schutzfristen für Lichtbildwerke (darauf ging dann auch eine Panel-Diskussion näher ein, siehe weiter unten) sowie die Rahmenbedingungen für vergriffene Werke.
Praxis für vergriffene Werke bewährt sich
Wie gut sich die Lizenzierungspraxis für vergriffene Schriftwerke bisher bewähre, darauf gingen im Lauf der Konferenz mehrere Referentinnen ein. Etwa Kathrin Jockel von der Deutschen Nationalbibliothek, die die entsprechenden Dienste abwickelt: die erforderliche Registrierung der vergriffen gemeldeten Titel beim Deutschen Patent- und Markenamt ebenso wie die Lizenzierungen und Vergütungen bei der Verwertungsgesellschaft Wort.
Das als VW-LIS bekannte Verfahren würden bislang 58 Institutionen nutzen, die insgesamt rund 28.000 Anträge stellten. Bemerkenswert sei, so Kathrin Jockel, dass es dazu bislang nur acht Einsprüche von Rechteinhabern gab, in deren Folge die betreffenden Titel wieder aus dem Register für vergriffene Werke entfernt wurden. Ihrer Einschätzung nach würden noch rund 1 Million Titel für die Registrierung in Frage kommen, für die Erfassung vergriffener Zeitschriften müsse es indes zu einem weiteren Rahmenvertrag mit der VG Wort kommen.
Verwaiste Werke
Die momentan für Deutschland geltende Regelung zu den sogenannten verwaisten Werken – für die weder Urheberinnen noch Rechteinhaber ausfindig zu machen sind – sei ebenso vertrackt wie nicht praktikabel, sagte Anke Schierholz von der VG Bildkunst. Die vom Gesetz geforderte, sorgfältige individuelle Rechteklärung sei gerade für Kulturerbe-Einrichtungen, die in aller Regel über große Bestände und Massen an Einzelstücken verfügen, ebenso wenig möglich wie Einzelverträge mit aufgefundenen Rechteinhabern.
Stattdessen sei ein zentrales Melderegister zu begrüßen, das im Zusammenspiel mit den Verwertungsgesellschaften ebenfalls an Vergütungen geknüpft werden könnte. Kritisiert wurde die für den Lizenzierungsservice für vergriffene Werke geltende Stichtagsregelung – momentan lassen sich nur vor 1966 erschienenen Werke als vergriffen registrieren.
Besser sollte es eine „bewegliche Erlaubnisregelung“ geben, die etwa alle „vor mehr als 50 Jahren erschienenen Werke“ erfasst. Für eine solche Art der Regulierung sieht Alexander Peukert, Rechtswissenschaftler an der Frankfurter Goethe-Universität, gute Chancen, da sich der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie ausdrücklich auf solch „verschiebbare Schranken“ beziehe.
Kollektivlizenzen können kommen
Um sogenannte „Außenseiter“ zukünftig mit einer pauschalen Lizenzierung erfassen zu können, dürften sich die Verwertungsgeellschaften nun auf die neue EU-Regelung zu „erweiterten Kollektivlizenzen“ stützen. Hierauf wies Robert Staats von der VG Wort hin (siehe hierzu unser Interview mit ihm). Gemeint sind Urheber und Rechteinhaberinnen, die sich bislang noch keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen haben, gleichwohl das Recht auf gesetzliche Vergütungen haben.
Dieses Recht können die Verwertungsgesellschaften erlaubterweise wahrnehmen – sofern ihnen zum einen der Gesetzgeber die Möglichkeit erweiterter Kollektivlizenzen gibt und ihnen zum anderen ihre Wahrnehmungsberechtigten und Mitglieder das Recht einräumen, Lizenzen an Online-Nutzer vergeben zu dürfen.
Wenn dies gelänge – er sei hier sehr zuversichtlich, so Robert Staats – würden auch die Kulturerbe-Einrichtungen davon profitieren, weil sie sich an entsprechende Lizenzierungsdiensten halten könnten. Die Verwertungsesellschaften zeigten sich bei der Konferenz, so beurteilten es Teilnehmende während und nach der Konferenz, erfreulich offen und kooperationsbereit – vielleicht ein Beweis, dass auch sie das Leitthema „Pragmatismus“ in ihr Handeln integrieren.
Trotz dieser mitunter erfreulichen Gesprächsbereitschaft blieben im Konferenzraum von Zugang gestalten! auch offene Fragen. So wies Alexander Peukert darauf hin, dass es für einige Werkkategorien und Genres keine Verwertungsgesellschaft gibt, die als „ausreichend repräsentativ und mandatiert“ gelten kann. Damit fehlten den Kulturerbe-Einrichtungen schlicht die Ansprechpartner. Des weiteren ist unklar, wie mit Werken umzugehen ist, für die es nie eine kommerzielle Verwertungsabsicht gab, etwa Flugblätter von politischen Bewegungen oder ähnliche Schriften.
Gemeinfrei bleibt gemeinfrei?
Sollen Abbildungen von Werken, deren gesetzlicher Schutz abgelaufen ist (70 Jahre nach Tod des Urhebers) oder die aus anderen Gründen gemeinfrei sind, ebenfalls und per se gemeinfrei sein? Diese und die Anschlussfrage, wie die Umsetzung der EU-Richtlinie diesbezüglich aussehen könnte oder sollte, diskutierte eines der beiden Konferenzpanels zu Rechtsrahmen. Louisa Specht-Riemenschneider von der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zitierte dazu das bis dato wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall Reiss-Engelhorn-Museum versus Wikimedia, wonach die Gemeinfreiheit eben nicht auf Abbildungen vererbt werde.
Allerdings erkennt Specht-Riemenschneider in Artikel 14 der Urheberrechtsrichtlinie eine generelle Aufwertung der Gemeinfreiheit und zitiert den Erwägungsgrund 53 der EU, demnach das Gesetz einen Einklang herstellen soll zwischen dem Ablauf der Schutzdauer des abgebildeten Werkes und dem Schutz ihrer Abbildung. Hieraus leitet die Rechtswissenschaftlerin eigene Überlegungen ab, wonach der deutsche Gesetzgeber beispielsweise die Praxis von Fotografierverboten im Fall gemeinfreier Werke für unwirksam erklären könnte.
In diesem Zusammenhang konstatierte BMJV-Referatsleiter Schmid, dass der Schutz für sogenannte Lichtbilder (Bilder, die einfach nur schnell „geknipst“ sind) einst als Investitionsschutz gedacht war, doch die derzeit geltende Dauer von 50 Jahren nach Veröffentlichung wohl nicht mehr zeitgemäß sei. Ob solche Lichtbilder heutzutage überhaupt noch ein eigenes Leistungsschutzrecht genießen sollten, stellte Till Kreutzer dann komplett in Frage (Rechtsanwalt bei iRights.Law und Vorstandsvorsitzender des iRights e.V.). Auf Millionen Smartphones entstünden täglich Abermillionen Aufnahmen, die keinen Schutz benötigen oder beanspruchen wollen, daher sei dieser Lichtbildschutz überflüssig. Zugleich ließe sich gesetzlich festlegen, dass alle Aufnahmen, die eine gewisse Schöpfungshöhe nicht erreichen, per se gemeinfrei sind, so Kreutzer.
Politische Positionen sind gefragt
Auf das brisante und auch für Kulturerbe-Einrichtungen bedeutende Problem des „Framings“ wies die VG-Bildkunst-Vertreterin Anke Schierholz hin. Gemeint ist die Übernahme von digitalen Online-Inhalten auf Webseiten durch das sogenannte Framing, das laut einem EuGH-Urteil keine eigene Zugänglichmachung und daher kein Urheberrechtsverstoß sei. Gerade für Fotografien und Bilder sei diese Regelung ein Problem, weil es einer weiteren Verbreitung von illegal genutzten Werken Vorschub leiste. Ob und wie technische Schutzmaßnahemn möglich und nachhaltig wirksam gegen diesen Missbrauch seien, wüsste sie auch nicht, so Schierholz. Doch sie halte eine klare Regelung für notwendig, die das Framing einschränke.
Museen, Archive und Bibliotheken sollten sich noch mehr als bisher über rechtspolitische Positionen und Forderungen austauschen und solche formulieren, wenn sie Hürden abbauen wollen: „Wir müssen schon auch sagen, was wir brauchen, damit der Gesetzgeber es auch berücksichtigen kann“, sagte Paul Klimpel, Leiter der Konferenz (und Vorstandsmitglied beim iRights e.V.). Dem stimmte auch Frédéric Döhl von der Deutschen Nationalbibliothek zu. Er sehe insbesondere bei den Artikeln 2, 3 und 4 Spielräume für die Umsetzung.
Aus Sicht von John Weitzmann (Wikimedia Deutschland) dürfe es nicht Sinn und Zweck gesetzlicher Regelungen sein, den Zugang zum kulturellen Erbe zu begrenzen. Daher setze sich sein Verein unter anderem dafür ein, den Umgang mit gemeinfreien Werken für Online-Nutzungen zu erleichtern und Schranken abzubauen.
Leitthema 2020: Schwieriges Erbe
Der Umgang mit „Schwierigem Erbe“ wird im Mittelpunkt der nächsten Konferenz „Zugang gestalten!“ im kommenden Jahr stehen. Es soll um den Umgang mit antisemitischen oder rassistischen Dokumenten gehen, um die Repräsentation von Kolonialerbe oder anderen Zeugnissen, die aus heutiger Sicht problematische Wertungen transportieren.
Einen ersten Eindruck von der Brisanz dieses Themas deutete sich schon in diesem Jahr an, etwa beim Projekt „RomArchive.eu“, das Jürgen Keiper für die Stiftung Deutsche Kinemathek vorstellte. Dort geht es um das Leben von Sinti und Roma in Europa – und um die Frage, wonach sich Kuratierung und Darstellung der Dokumente ausrichten soll. Auch das ebenfalls dieses Jahr kurz vorgestellte Projekt „Jewish Places“ über Orte jüdischer Kultur, das sich auf unmittelbarer Online-Publikumsbeteiligung stützt – die bei diesem Thema viele als riskant einstuften – weist auf diskussionswürdige Aspekte und damit Ausgangspunkte für die kommende Konferenz hin.
Datum und Ort für „Zugang gestalten! 2020“ stehen noch nicht fest.
2 Kommentare
1 Oliver Hinte am 6. November, 2019 um 14:38
Vielen Dank für die exzellente Zusammenfassung.
Das Leitthema für 2020 hört sich sehr interessant sein. Dass es auch brisant ist, zeigt sich in diesem Bericht. https://www.deutschlandfunk.de/umstrittenes-bild-von-otto-mueller-kuratorin-rassistische.691.de.html?dram:article_id=462573
Gutes Gelingen für jetzt und zukünftige Vorhaben!
2 Schmunzelkunst am 7. November, 2019 um 10:40
Zum Satz “Ob solche Lichtbilder heutzutage überhaupt noch ein eigenes Leistungsschutzrecht genießen sollten, stellte Till Kreutzer dann komplett in Frage …”. Das sehe ich auch so, möchte aber nicht unerwähnt lassen, dass justament dieser umstrittene Schutz jetzt auch in der Schweiz einführt werden soll. Siehe http://fotografie-urheberrecht.com/Medienmitteilung_04_Juni_2019.pdf
Vielleicht sollte man sich die Argumente dafür und dagegen noch einmal genau ansehen. Die Schweizer haben immerhin erkannt, dass zumindest der Schutz für Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen fehl am Platz ist. Zitat aus der Botschaft zum Gesetz: „Die neue Bestimmung schützt nur Fotografien, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden.“ Siehe dort Seite 619 https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/591.pdf
Das ist m. E. ein wichtiger Punkt. Eine so knappe, aber klare Aussage kann hilfreich sein. Die fehlte bei uns im § 72 UrhG und die bräuchten wir jetzt erst recht. Was wäre z.B. für Rechteinhaber an Reproduktionen gewonnen, wenn – um am BGH-Urteil “Museumsfotos” festzuhalten – bei der Umsetzung von Art. 14 der EU-Richtlinie in deutsches Recht ein eigenständiges urheberrechtliches Schutzrecht an Reprodruktionen bestehen bleiben sollte, das allerdings nur greift, wenn auch ein davon unabhängiges urheberrechtliches Schutzrecht an den reproduzierten Vorlagen noch besteht?
Hier nochmal der Art. 14: “Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.”
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