CC-Lizenzen und das Recht am eigenen Bild

CC-Lizenzen und Portraitsubjekt – welche Akteure sind im Spiel?
Die CC BY- Lizenz sagt nichts darüber aus, ob die abgebildete Person mit der Verbreitung einverstanden war. Durch sie entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen der Fotografin als Urheberin und den potenziellen Nutzenden des Fotos. Im Gegensatz dazu entsteht beim Schießen des Fotos zwischen der Fotografin und ihrem Modell ein eigenes Rechtsverhältnis, innerhalb welchem geklärt werden muss, ob die Fotografin das Bild verbreiten darf. Zwischen den Nutzenden des Bildes und dem Portraitsubjekt besteht grundsätzlich kein Rechtsverhältnis.
Es ist daher entscheidend, zwischen dem Urheberrecht am Werk und dem Recht am eigenen Bild zu unterscheiden.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG): Grundlage für CC-Lizenzen
Das Verhältnis zwischen Fotografin und Nutzer regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach darf die Fotografin als Urheberin darüber entscheiden, ob Andere ihr Werk nutzen und bearbeiten dürfen. Damit sie dies nicht für jede Nutzung ihres Werkes einzeln erlauben muss, kann sie die erlaubten Nutzungen pauschal in einem Nutzungsvertrag festhalten. Die CC-Lizenzen als vorformulierte Nutzungsverträge können dabei behilflich sein.
Ob der Inhalt des Fotos – beispielsweise das Personenportrait – von der Fotografin erlaubterweise so festgehalten und veröffentlicht werden durfte, bestimmt dagegen das Recht am eigenen Bild, welches unter anderem das so genannte Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zivilrechtlich ausgestaltet.
Das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
Aufgrund des Rechts am eigenen Bildes muss in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person für eine Veröffentlichung des Fotos eingeholt werden. In folgenden Fällen funktioniert die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung:
Wann brauche ich (k)eine Einwilligung?
Für die Allgemeinheit nennt das KUG vier Ausnahmen der ansonsten notwendigen Einwilligung:
- Wenn das Foto eine Person der Zeitgeschichte oder Prominente abbildet und dadurch die Privatsphäre des Abgebildeten nicht unzumutbar verletzt wird.
- Bei Fotos einer Landschaft oder Sehenswürdigkeit, wenn diese der Schwerpunkt des Bildes ist und die Personen mehr oder weniger zufällig auch abgebildet wurden.
- Wenn das Bild einen Teilnehmer bei einer öffentlichen Versammlung, wie etwa einer Demo oder einem Konzert, zeigt. Entscheidend ist hier, dass das Bild die Veranstaltung oder Versammlung als Vorgang zeigt. Individuen können hier auch Mittelpunkt des Bildes sein, wenn die Abbildung charakteristisch für die Veranstaltung ist (zum Beispiel ein Steinewerfer bei einer Demo).
- Wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient und das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde – beispielsweise bei einer Collage aus Alltagsschnappschüssen, die kunstvoll zusammengesetzt eine tiefgründige Botschaft übermitteln soll.
Das ist für Fotografinnen und deren Modelle wichtig
Für die Fotomodelle ist wichtig, dass auch eine Lizenzierung mit CC BY nicht bedeutet, dass damit sämtliche Rechte aufgegeben werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem die abgebildete Person auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche herleiten kann, bleibt stets bestehen. Ein solcher Anspruch kommt beispielsweise bei einer für das Modell potenziell rufschädigenden Nutzung in Frage. Fotografinnen müssen bei einer geplanten Veröffentlichung unter CC BY ihre Modelle umfassend und eindeutig über die Konsequenzen der Einwilligung aufklären, wenn diese Einwilligung die Grundlage für die Veröffentlichung sein soll.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Der Text stammt von Lea Singson, steht unter der Lizenz CC BY 4.0 und wurde zunächst bei OERinfo veröffentlicht.
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DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/j170z-3t103 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar
1 Kommentar
1 Terrassenüberdachung am 18. Februar, 2025 um 13:46
Vielen Dank für diesen Beitrag! Ich finde es super wichtig, dass hier klar zwischen der CC BY-Lizenz und dem Recht am eigenen Bild unterschieden wird. Die Lizenz regelt ja nur, wie das Werk genutzt werden darf – nicht, ob das Portraitsubjekt der Veröffentlichung zugestimmt hat. Danke für diese aufschlussreiche Darstellung! Lg Berna
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