Bundesverfassungsgericht: Absage an Zweitveröffentlichungspflicht?
Foto: Bundesverfassungsgericht, Mehr Demokratie e.V., CC BY-SA 2.0.
Am 24. März 2026 entschied das Bundesverfassungsgericht nach 12-jährigem Verfahrensgang, dass das Land Baden-Württemberg keine gesetzliche Zweitveröffentlichungspflicht für wissenschaftliches Personal festlegen darf. Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Folgen für Hochschulsatzungen, die auf der Landesnorm beruhen. Sie wirft auch weitere, die Stellung von Open Access als vermeintliche Gegenspielerin des Urheberrechts betreffende Fragen auf. Hier werden die Hintergründe der Entscheidung, deren Inhalt und offene Fragen zusammengefasst.
Die baden-württembergische Zweitveröffentlichungspflicht
Das Land Baden-Württemberg führte im Frühjahr 2014 Paragraf 44 Absatz 6 Landeshochschulgesetz (LHG BW) ein. Dieser forderte Hochschulen auf, ihre Angehörigen zu der Zweitveröffentlichung ihrer wissenschaftlichen Beiträge ein Jahr nach deren Erscheinen zu verpflichten. Die Idee des Landes zur Schaffung einer Zweitveröffentlichungspflicht hat ihren Ursprung in Paragraf 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieser erlaubt es Urheberinnen eines wissenschaftlichen Beitrags unter gewissen Umständen, nach Ablauf von zwölf Monaten diesen Beitrag in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, auch wenn dem ursprünglichen Veröffentlichungsorgan das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wurde. Das UrhG unterstützt damit die Open Access-Bestrebungen in der Wissenschaft. Der Aufforderung der Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht kam die Universität Konstanz in ihrer Satzung nach.
Der Hintergrund der Entscheidung: Der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gegen die Regelungen in LHG BW und Satzung regte sich Widerstand bei einigen Professor*innen. Diese wendeten sich gegen die Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie beanstandeten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz durch die Zweitveröffentlichungspflicht.
Dagegen und für die Satzung und baden-württembergische Norm argumentierte der Rechtsbeistand der Universität Konstanz: Diese habe keine Urheberrechte beschnitten, sondern lediglich für die ihnen Dienstverpflichteten die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts aus dem Urheberrechtsgesetz geregelt. Es ginge bei der Norm nicht um die freie Zugänglichkeit der urheberrechtlich geschützten Werke, sondern der darin enthaltenen gemeinfreien Information. Mit dieser Argumentation sah der Rechtsbeistand der Uni Konstanz keine Probleme durch eine Beschneidung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Regelung nicht das Urheberrecht im eigentlichen Sinne betreffe.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und zur konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dann die formelle Frage zu beantworten: Hatte das Land Baden-Württemberg überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer Norm, die eine Zweitveröffentlichungspflicht vorsieht?
Das Bundesverfassungsgericht zur Zweitveröffentlichungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in seinem Beschluss: Nein, das Land Baden-Württemberg hätte eine solche Norm nicht erlassen dürfen, da die Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht den Bereich des Urheberrechts betrifft, und somit ausschließlich durch Bundesgesetz geregelt werden darf.
Das Gericht sieht in der baden-württembergischen Norm – anders als der Verfahrensbeistand der Universität Konstanz – eine urheberrechtliche Regelung, weil die in Paragraf 44 Absatz 6 LHG BW geregelte Zweitveröffentlichungspflicht die Ausübung des urheberrechtlichen Zweitveröffentlichungsrechts steuere und die durch das Zweitveröffentlichungsrecht gegebene Entscheidungsfreiheit von Urheberinnen durch eine Pflicht ersetze.
Diese materielle Wirkung des Gesetzes war laut dem Gericht entscheidend für die Einordnung der baden-württembergischen Norm als urheberrechtliche Norm.
Diese Fragen bleiben offen
Offen bleibt, ob die Norm unzulässig in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz eingreift. Dieses Grundrecht enthält auch die Publikationsfreiheit – also das Recht, die Rahmenbedingungen, wie Journal, Zeitpunkt und Verlag festzulegen und auch sich gegen eine Veröffentlichung der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse zu entscheiden. Zur Entscheidung dieser Frage kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nicht, die Prüfung endete nach dem Ablehnen der formellen Verfassungsmäßigkeit.
Auch, welche Folgen die Verfassungswidrigkeit der baden-württembergischen Norm für die Konstanzer Hochschulsatzung hat, hat das BVerfG nicht entschieden. Zwar sind Satzungen keine formellen Gesetze. Allerdings haben auch sie normative, also gesetzesähnliche Wirkungen. Darüber hinaus dürfen Satzungen selbstverständlich keine verfassungswidrigen Regelungen enthalten. In der Konsequenz wird die die Zweitveröffentlichungspflicht betreffende Regelung in der Satzung ebenfalls wahrscheinlich nichtig sein.
Folgen für Open Access Policies und Co.
Die Absage des Bundesverfassungsgerichts an eine landesrechtliche Regelung der urheberrechtlichen Veröffentlichung könnte zur Forderung verleiten, die Thematik bundesrechtlich zu regeln. Dies ist allerdings schwierig, da die Gesetzgebungskompetenz für dienstliche Vorgaben wissenschaftlicher Beschäftigter gemäß Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz bei den Ländern liegt. Damit wird das generelle Regulierungsproblem in Bereichen, die die Wissenschaft und das Urheberrecht gleichermaßen betreffen, deutlich.
Die mutmaßlichen Folgen für die Konstanzer Satzung werfen auch die Frage auf, ob die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Open Access Policies übertragen werden müssen. Hier möglicherweise die vorsichtige Entwarnung: Open Access Policies werden voraussichtlich weiterhin mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar bleiben. Denn eine Policy ist in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit von einer Satzung zu unterscheiden. Policies enthalten typischerweise – im Unterschied zu Satzungen – lediglich Empfehlungen, Richtlinien oder Standards. Sie sind also – vorbehaltlich eventueller Einzelfälle – gerade nicht derartig rechtsverbindlich wie eine Satzung.
Folgen für Open Access-Klauseln in Arbeitsverträgen?
In der Praxis kann es auch vorkommen, dass Open Access-Thematiken im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier bestehen zumindest keine Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Arbeitgebers, urheberrechtliche Sachverhalte arbeitsvertraglich zu regeln – dies ist gängige Praxis. Eine interessante und bisher nicht geklärte Frage ist allerdings, ob der Arbeitgeber eine Urheberin vertraglich zu einer Zweitveröffentlichung im Open Access verpflichten kann. Hier ergibt sich das Potenzial eines Spannungsverhältnisses zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung und dem Zweitveröffentlichungsrecht aus Paragraf 38 Absatz 4 UrhG. Denn das Zweitveröffentlichungsrecht der Urheberin darf nicht zu deren Nachteil abbedungen werden. Zwar stellt eine Zweitveröffentlichungspflicht keine klassische negative Abweichung vom Zweitveröffentlichungsrecht dar. Im Ergebnis entfaltet eine Zweitveröffentlichungspflicht aber durchaus Wirkungen, die die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts berühren könnten. Ob diese und weitere Fragen zum Zweitveröffentlichungsrecht zukünftig richterlich geklärt werden, bleibt abzuwarten.
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