Bundesrat verabschiedet zweiten Korb
Im Sommer hatte der Bundestag den umstrittenen Gesetzentwurf zur Urheberrechtsnovelle („Zweiter Korb“) verabschiedet. Wie erwartet, hat der Bundesrat heute ebenfalls seine Zustimmung zum Gesetzentwurf gegeben. Sollte der Bundespräsident seine Unterschrift nicht verweigern, wird das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Laut Bundesjustizministerium bringt das Gesetz „die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich“.
Privatkopie? Ja, aber…
Die Privatkopie bleibt laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums grundsätzlich „erlaubt“, wenn nicht Kopierschutzverfahren und digitales Rechtemanagement (DRM) dem entgegenstehen. Dazu das BMJ in seiner Pressemitteilung: „Das ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben.“ Diesem Argument hatten Fachleute allerdings schon bei der Verabschiedung des ersten Korbes widersprochen. Das EU-Recht hätte es der rot-grünen Bundesregierung durchaus erlaubt, zur Durchsetzung der Privatkopie die Umgehung von Kopierschutzverfahren zu gestatten. Aber auf Druck der Medienindustrie hat sich die Regierung seinerzeit dagegen entschieden.
Mit dem zweiten Korb werden darüber hinaus Privatkopien aus P2P-Tauschbörsen „[w]enn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt“ verboten. Unterm Strich wird die Privatkopie also weiter eingeschränkt.
Filmproduzenten als Gewinner
Auch für viele Urheber bringt die Novelle eine deutliche Schlechterstellung. Bisher galt für Verträge zwischen Urhebern und Verwertern der Grundsatz, dass Urheber auf die Rechte aus „unbekannten Nutzungsarten“ nicht vorab verzichten können. „Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen“, erläutert das BMJ die bisher geltende Rechtslage. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: „Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können.“ Die Folge für viele Urheber: in so genannten Total-buy-out-Verträgen dürfen sich Verwerter ab 2008 noch mehr Rechte von den Urhebern überschreiben lassen als bisher. Das BMJ geht davon aus, dass ein Urheber „eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird“, erhält. Ob diese Erwartung sich in der Praxis erfüllen wird, muss die Zukunft zeigen.
Besonders schlecht kommen viele Filmschaffende mit der Urheberrechtsnovelle weg. Das Gesetz stärkt die Rolle der Filmproduzenten weiter. Den Filmproduzenten kommen in Zukunft „im Zweifel“ die Rechte an allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu. „Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt“, so das BMJ.
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