Bundesjustizminister will Schrankenregelung für Schulen und Unis entfristen – und doch über deren Änderung beraten

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Minister Maas (SPD) hat sich vor gut einer Woche mit einem Bericht an den „Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz“ gewandt. Das meldete der Bundestagsabgeordnete Tankred Schipanski (CDU) gestern auf seiner Webseite. In dem Bericht schlägt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vor, die vor elf Jahren eingeführte, doch seitdem immer wieder zeitlich befristete Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz für Unterricht und Forschung (§52a UrhG) nun dauerhaft ins Gesetz aufzunehmen.
Konkret geht es in dieser „Schrankenregelung“ darum, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke in Intranets eingespeist und einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen. Das wurde im Zuge der Urheberrechtsreform 2003 eingeführt, allerdings von Anfang an mit einer Ablauffrist versehen. Damit sollte der Gesetzgeber veranlasst werden, diese „Übergangsregelung“ nach einem gewissen Zeitraum auf ihre Praxistauglichkeit und ihre Auswirkungen zu überprüfen – in diesem Fall in den Bildungseinrichtungen einerseits und bei den Schulbuch- und Wissenschaftsverlagen andererseits.
Doch in den vergangenen elf Jahren konnten sich die jeweiligen Regierungsparteien nie auf abschließende Beurteilungen oder gar Neuregelungen der „Schranke“ einigen, sondern beschlossen 2006 und 2008 jeweils nur ihre weitere befristete Geltung. So auch zuletzt 2011 die Koalition von Union und FDP. Wenn nichts passiert, würde die Schranke ab 2015 nicht mehr gelten.
Mit wiederholten Fristverlängerungen soll nun Schluss sein
Nach Einschätzung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat sich die Schrankenregelung für Schulen und Universitäten im Laufe der vergangenen Jahre bewährt, und zwar für alle Beteiligten. Der Beleg dafür aus Sicht des BMJV: insgesamt acht Verwertungsgesellschaften (VG WORT, VG BILD-KUNST, VG MUSIKEDITION, GEMA, GVL, VGF, GWFF und VFF) haben mit den Bundesländern, die für die Bildungseinrichtungen zuständig sind, sogenannte Gesamtverträge für die Schulen und für die Hochschulen geschlossen – wenn auch mit einer Ausnahme: Den Ländern gelang für die Universitäten keine Verständigung mit der VG Wort. Deshalb ging eine juristische Auseinandersetzung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der dazu im November vergangenen Jahres entschieden hat.
Aus diesen BGH-Entscheidungen leitet das Justizministerium seine Empfehlung ab, den Befristungsparagrafen (§137k) aus dem Urheberrechtsgesetz zu streichen und damit Gesetz als dauerhaft gültig zu erklären:
„Beide Urteile des BGH bestätigen, dass die geltende Regelung des § 52a UrhG einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten darstellt. Gründe, die für eine inhaltliche Veränderung des § 52a UrhG sprächen, gehen aus den Urteilen nicht hervor.“
Aus Sicht des Bundestagsabgeordneten Tankred Schipanski gewänne die Politik mit der Entfristung die notwendige Zeit, um die Ausgestaltung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke „mit der gebotenen Sorgfalt“ zu erarbeiten. Auch er wird wissen, dass die seit Jahren ebenso heftig wie unversöhnlich geführte Debatte keineswegs leicht zu führen ist. „Die Herausforderung wird dabei im diffizilen Interessenausgleich zwischen den Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung einerseits und den berechtigten Interessen der Verlage andererseits bestehen“, so Schipanski.
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