Broschüre für Museen und Archive erläutert häufige Rechtsfragen bei Digitalisierung
Die mit der Digitalisierung von Beständen verbundenen Rechtsfragen sind vielfältig, darunter: Welche Rechte folgen aus dem Besitz oder Eigentum einer Einrichtung? Was genau ist eine Archivkopie? Entstehen bei der Digitalisierung neue Rechte? Was bringen Disclaimer? Was ist „Rechteanmaßung“? Welche Rolle spielen Persönlichkeitsrechte und gewerbliche Schutzrechte? Welche technischen Faktoren sollten in der Praxis beachtet werden?
Herausgegeben von der Servicestelle Digitalisierung/Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik behandelt die Broschüre „Handreichung: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen“ diese und weitere Fragen und gibt einen ersten rechtlichen Überblick. Die Printfassung ist auf Anfrage bei der Servicestelle Digitalisierung des Landes Berlin erhältlich.
Update, 1. Dezember 2017: Die Broschüre ist in einer vierten, aktualisierten Auflage erschienen.
Die Broschüre kann unter den Bedingungen der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung-ShareAlike“ online und offline vervielfältigt, weitergereicht und auf beliebige Weise genutzt werden.
5 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 14. Oktober, 2014 um 22:12
Der Hinweis auf Seite auf 11, dass Vervielfältigungsstücke auf Basis allein von § 44 II nicht ausgestellt werden dürfen, bezieht sich nur auf noch unveröffentlichte Werke. Das wird m. E. nicht deutlich.
Dass Vervielfältigungsstücke von veröffentlichten Werken der bildenden Kunst auch ohne besondere Erlaubnis des Urhebers öffentlich ausgestellt werden dürfen (z. B. im Kaufhaus erworbene Kunstdrucke als Wandschmuck im Rathaus), hat mir einmal ein Experte sinngemäß wie folgt erklärt. Das Ausstellungsrecht des Urhebers gilt lt. § 18 UrhG nur für noch nicht veröffentlichte Werke. Mit der Veröffentlichung ist das Ausstellungsrecht des Urhebers erschöpft. Sobald das Ausstellungsrecht erschöpft ist, bedürfen weder der Eigentümer des Originals, noch der eines Vervielfältigungsstücks einer Zustimmung des Urhebers, wenn sie ihr Eigentum in der Öffentlichkeit ausstellen wollen. Der § 44 II schränkt die Rechte des Urhebers weiter ein. § 44 II privilegiert den Eigentümer eines unveröffentlichten Originals gegenüber dem Eigentümer eines unveröffentlichten Vervielfältigungsstücks. Ersterer darf grundsätzlich (erst-)ausstellen, letzterer nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers.
Das heißt, der Urheber kann die Ausstellung bereits veröffentlichter Werke nicht mehr verhindern, egal ob es sich um Originale oder Vervielfältigungsstücke handelt.
MfG
Johannes
2 Paul Klimpel am 16. Oktober, 2014 um 10:32
Der Hinweis auf Seite 11 bezieht sich auf die häufige Situation, dass das Museum oder Archiv direkt vom Urheber oder seinen Erben unveröffentlichte Originale erwirbt. Sofern Werke bereits rechtmäßig ausgestellt waren, ist das Ausstellungsrecht tatsächlich erloschen. Ihr Hinweis ist richtig und wird bei einer möglichen Neuauflage der Broschüre in der Formulierung berücksichtigt.
3 John Weitzmann am 18. Oktober, 2014 um 01:11
An dieser Stelle in der Broschüre muss man eigentlich umfassend auf die Frage “Wann ist ein Werk veröffentlicht/erschienen?” eingehen. Das aber hätte den Text deutlich umfangreicher werden lassen, was uns als nicht ausreichend gerechtfertigt erschien, da Institutionen häufig genug ohnehin keine Möglichkeit haben, die genauen Umstände zum Veröffentlichungsstatus zu klären.
Dennoch werden wir weitere Meinungen zu dem Abschnitt einholen, um herauszufinden, ob auch andere die letztlich gewählte Formulierung missverständlich finden und sie, wie Herr Klimpel schon schrieb, dann ggf. anpassen. Vielen Dank für die Rückmeldung.
4 Thomas Tunsch am 26. September, 2016 um 14:01
Wo gibt es die 3. Auflage vom Mai 2016 als PDF?
5 David Pachali am 10. Oktober, 2016 um 15:47
@Thomas Tunsch: Von einer dritten Auflage wissen wir nichts. Falls Sie die irgendwo verzeichnet gefunden haben, ist es wohl ein Neudruck, dann aber ohne inhaltliche Veränderungen.
Was sagen Sie dazu?