BGH schickt Streit um Gebrauchtsoftware zurück nach München

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Seit 2006 streiten Oracle und Usedsoft inzwischen darüber, ob der Handel mit Gebrauchtlizenzen von Oracle-Software Urheberrechte verletzt. Vor dem Landgericht München, vor dem Oberlandesgericht München und vor dem Bundesgerichtshof, der sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte, um die europarechtlichen Fragen prüfen zu lassen. Am Mittwoch hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts München gegen den Weiterverkauf aufgehoben, das nun erneut darüber befinden muss. Die Entscheidung selbst ist noch nicht veröffentlicht.
Der eigentliche Paukenschlag kam bereits mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor einem Jahr (C–128/11): Auch digital gekaufte Software darf weiterverkauft werden, wenn man mit ihr eine zeitlich unbegrenzte Lizenz erworben hat. Wer eine Software erwirbt, kauft demnach auch im Wortsinn. Softwarehersteller vertreten dagegen die Position, dass der Kunde nur ein Nutzungsrecht erwirbt, das in den AGB oder Endbenutzer-Lizenzverträgen häufig deutlich eingeschränkt wird.
„Erschöpfen” sich digitale Güter?
Rechtlich geht es im Streit vor allem um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Er besagt, dass das Verbreitungsrecht des Herstellers endet, wenn er einen Kaufgegenstand rechtmäßig auf den europäischen Markt gebracht hat („Inverkehrbringen”). Ein Rechteinhaber kann dadurch nicht den gesamten Lebenszyklus des Produkts kontrollieren, weil das – so die Begründung – den Käufer als Eigentümer, aber auch den freien Warenverkehr übermäßig beschränken würde. Softwarehersteller wiederum befürchten sinkende Umsätze durch einen unkontrollierbaren Gebrauchtmarkt.
Das bedeutet: Durch den „Erschöpfungsgrundsatz” können Verbraucher Bücher, CDs und andere körperliche Werkexemplare zum Trödelmarkt tragen, für digitale Downloads aber bleibt der Weiterverkauf insgesamt umstritten. Zumindest für Software hatten die Luxemburger Richter klargestellt, dass es keine Rolle spielt, ob die Käufer sie direkt von der Hersteller-Seite herunterladen oder von einer CD-ROM oder DVD kopieren.
Signalwirkung hatte das EuGH-Urteil zwar auch für Musikdateien, E?Books oder Filme, direkt anwendbar ist es aber nicht: Für Software gibt es eine eigene EU-Richtlinie, die der EuGH ausgelegt hatte. Für andere Inhalte sind vor allem die EU-Urheberrechtsrichtlinie und weitere Regelungen maßgebend.
Wer darf mit digitalen Gütern handeln?
Wer digitale Inhalte weiterverkaufen kann, darüber streiten mittlerweile Rechteinhaber, Plattformbetreiber, Händler und Nutzer. Für Unternehmen ist der Verkauf von überschüssigen Softwarelizenzen zum Beispiel bei Umstrukturierungen und anderen Veränderungen lohnend; Nutzer würden ebenso profitieren, wenn sie Software oder andere Inhalte weiterverkaufen können. Einen Gesetzentwurf „zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare“ hatte letztes Jahr die Linke vorgestellt, Rechteinhaber-Verbände wie der Börsenverein des deutschen Buchhandels protestierten.
Zugleich setzen Softwarehersteller zunehmend auf Mietmodelle und Cloud-Anbindung für ihre Programme. Auch bei Musik oder Filmen könnte der Zugang per Streaming den Besitz ablösen. Der Weiterverkauf würde dann nur einen kleinen Teil des Marktes betreffen, selbst wenn sich die nutzerfreundliche Rechtsprechung durchsetzt.
Amazon und Apple wiederum haben eigene Weiterverkaufs-Systeme mit entsprechendem Rechtemanagement als Patent angemeldet – ob sie tatsächlich umgesetzt werden, ist offen.
Volumenlizenzen, Updates und Support
Das Oberlandesgericht muss jetzt also erneut entscheiden, ob die Bedingungen für den Weiterverkauf auch im konkreten Fall von Usedsoft erfüllt sind – unter anderem, ob die ursprünglichen Käufer zeitlich unbegrenzte Lizenzen erworben haben. Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Weiterverkauf nur dann erlaubt ist, wenn der Erstverkäufer seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Eine weitere offene Frage dürfte sich daraus ergeben, dass Usedsoft auch mit Volumenlizenzen handelt. Der EuGH hatte sich kritisch dazu gezeigt, solche Lizenzbündel aufzuspalten und einzeln zu verkaufen. Anders hatte zuletzt aber das Oberlandesgericht Frankfurt in einem ähnlichen Streit über Lizenzen der Adobe Creative Suite entschieden.
Auch die Frage, wie weit Updates und Support für den Gebrauchtkäufer bereit stehen, könnte die Münchner Richter beschäftigen. Der EuGH hatte nahe gelegt, dass ein Wartungsvertrag nicht zum Gebrauchtkäufer mitwandert, Updates aber zum Kaufgegenstand gehören. Usedsoft steht auf dem Standpunkt, ein Hersteller könne die Wartung nicht verweigern, ohne „schwerwiegende rechtliche Bedenken” hervorzurufen. Für die Münchner Richter bleibt auch nach dem Urteil des EuGH noch Einiges zu prüfen.
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