Bettelbriefe von Verlagen: Autoren sollen auf Vergütungen verzichten
Seit Ende Dezember versenden Verlage Briefe und E-Mails an Autoren und Übersetzer. Darin bitten sie darum, auf die Pauschalvergütungen, die die VG Wort in den letzten Jahren widerrechtlich an Verlage ausgezahlt oder vorerst zurückgestellt hatte, zu verzichten. Das werde helfen, zahlreichen Verlagen das angeblich bedrohte Überleben zu sichern und diene der Solidargemeinschaft, heißt es darin.
Tatsächlich geht es in erster Linie um viel Geld. Insgesamt belaufen sich die Rückforderungen der VG Wort an die Verlage auf etwa 100 Millionen Euro. Diese Rückforderungen ergeben sich, weil der Bundesgerichtshof im April 2016 die pauschale Beteiligung der Verleger an den Vergütungen für rechtswidrig erklärte, welche die VG Wort für Privatkopien und andere erlaubte Nutzungen einsammelt. Wo Verlage auf Kosten der Autoren vergütet werden, ist das unzulässig.
Wie viel von diesen 100 Millionen Euro tatsächlich zurückgefordert und an die Autoren nachvergütet wird, ist noch nicht absehbar. Das hängt nun auch davon ab, wie viele Autoren auf die den Verlagen ausgezahlten oder ihnen zugedachten Beträge ausdrücklich verzichten.
Wie kommt es zu den Briefen mit Verzichtserklärungen?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat zwar die pauschale Beteiligung der Verlage an den Vergütungen gekippt. Möglich bleibt aber, dass Autoren nachträglich darauf verzichten, ihr Geld einzufordern. Die Mitgliederversammlung der VG Wort beschloss im November, Autoren diese Möglichkeit mit einem speziellen Verfahren zu eröffnen. Das soll die davon begünstigten Verlage von den Rückforderungen entlasten.
Der Verzicht ist nach geltendem Recht also möglich, muss aber schriftlich und ausdrücklich jeweils pro Verlag erklärt werden. Die VG Wort setzt dazu vorgefertigte, formalisierte Erklärungen auf, die die Verlage ihren Anschreiben anhängen, und sammelt die unterzeichneten Erklärungen ein.
Um welche Jahre geht es?
Die VG Wort fordert das Geld von Verlagen rückwirkend ab 2012 zurück, also jene Beträge, die in den Jahren 2012 bis 2015 ausgezahlt wurden. Sie beruft sich darauf, dass frühere (Fehl-)Verteilungen gegebenenfalls verjährt seien. Zudem fließen jene Vergütungen in die Berechnung ein, die 2016 an Verlage ausgeschüttet werden sollten, aber vor dem Hintergrund des BGH-Urteils zurückgehalten wurden.
Aus diesem Grund enthalten die vorgefertigten Anschreiben auch zwei Verzichtserklärungen und erfordern zwei Unterschriften. Das heißt, Autoren könnten ihren Verzicht an dieser Stelle aufteilen, wenn sie auf einen Teil des Geldes verzichten wollen.
Was folgt aus der Erklärung?
Jede Erklärung bezieht sich auf die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2015 oder auf das Jahr 2016. Zugleich betrifft sie nur die im Kopf des Schreibens konkret genannten Verlage. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Autor „gegenüber der VG WORT rechtsverbindlich und unwiderruflich“, seinen Nachforderungsanspruch „im Hinblick auf Werke, die in dem oben genannten Verlag verlegt sind, nicht geltend zu machen … und diesen Nachforderungsanspruch auch nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.“
Zugleich steht in der Erklärung eine sogenannte „auflösende Bedingung“, wonach es die VG Wort ihrerseits rechtsverbindlich und unwiderruflich unterlassen wird, gegenüber den genannten Verlagen entsprechende Rückforderungen zu stellen. Dieser Doppelschritt sorgt letztlich dafür, dass das Geld im Ergebnis bei den Verlagen verbleiben kann.
Welche Autoren sind betroffen?
Generell kommen die Erklärungen nur für Autoren in Frage, die bei der VG Wort Werke gemeldet haben und bei ihr gelistet sind. Das können sie entweder als sogenannte Wahrnehmungsberechtigte sein, die einen Vertrag geschlossen haben und ihr Rechte übertragen haben. Oder sie sind sogenannte Bezugsberechtigte ohne Vertrag, wie etwa oft bei wissenschaftlichen Autoren. Ein Sonderfall sind Autoren von Theaterverlagen, bei denen der Verlag die Werke der VG Wort mit separat festgelegter Aufteilung meldet.
Zudem müssen für die betreffenden Jahre auch Werke gemeldet worden sein. Wenn bei bestimmten Ausschüttungen kein Geld auf Kosten der Autoren verteilt wurde, haben sie auch keinen Anspruch gegen die VG Wort und die Frage eines Verzichts stellt sich erst gar nicht. Das gilt nach Auskunft der VG Wort etwa für die Autoren, die Geld für Onlinetexte ohne Zählpixel aus der sogenannten Sonderausschüttung erhalten haben.
Wie begründen Verlage die Abtretungen?
In ihren Anschreiben begründen die meisten Verlage ihre Bitte an die Autoren, auf Rückforderungen zu verzichten, mit allgemeinen Erklärungen. Die Verlegerbeteiligung, so heißt es, habe sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt. Zudem sei die bisherige Aufteilung der Vergütungen einvernehmlich passiert und von allen Beteiligten als angemessen empfunden worden, was Ausdruck der Gemeinsamkeiten von Urhebern und Verwertern sei.
Weiter heißt es, dass es die VG Wort schwäche, wenn die Verlage nicht mehr an den Vergütungen beteiligt würden. Eine geschwächte VG Wort wiederum habe es schwerer, wenn sie etwa mit der Geräteindustrie um die Höhe der Kopierabgaben verhandeln würde, was auf weniger Tantiemen hinauslaufe. Ein Verzicht der Autoren auf ihr Geld sichere den Fortbestand des alten Solidarsystems und der VG Wort als solche – und ermögliche damit überhaupt erst Vergütungen. Ob die Verleger weiter an den Kopiervergütungen beteiligt werden, hängt allerdings davon ab, ob entsprechende Gesetze in Deutschland und Europa es erlauben (siehe unten).
Das Argumentationsmuster in den Anschreiben ist nicht neu. Es entspricht ziemlich genau den Empfehlungen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, der seinen Mitgliedsverlagen ein entsprechend formuliertes Musterschreiben vorlegte. In diesem finden sich auch die Absätze, mit denen die Verlage auf die wirtschaftliche Bedeutung eingehen, die die Vergütungen für sie haben.
So schreiben manche Verlage, dass die Rückforderungen „den Verlag wirtschaftlich treffen würden“, etwa der Ebner-Verlag aus Ulm. Oder dass sie „von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ seien, so der Travelhouse-Media-Verlag aus München. Letzterer erklärt zudem, dass die erhaltenen Ausschüttungen in die Verlagskalkulation eingeflossen seien, „insbesondere auch in die Bemessung der Honorare unserer Bildurheber“. Aus diesem Grund werde ein Verzicht den Verlag unterstützen.
Wie bedrohlich sind die Rückforderungen für die Verlage?
Einige Verlage stellen in ihren teilweise bereits veröffentlichten Bettelbriefen klar, dass die Auswirkungen nicht so dramatisch seien. So spricht unter anderem der Hamburger Carlsen-Verlag von empfindlichen finanziellen Folgen, erklärt aber im selben Absatz sogleich: „Existenzbedrohend ist es für uns allerdings bei weitem nicht.“
Börsenverein und einzelne Verlagsvertreter haben hingegen mehrfach öffentlich betont, dass etliche kleine und mittlere Verlage durch die Rückforderungen in arge wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden. Konkrete Zahlen, wie viele Verlage das betrifft oder welche Beträge den betroffenen Verlagen fehlen würden, waren lange nicht bekannt. Andere kleine Verlage, so etwa der Uschtrin-Verlag, hatten hingegen erklärt, dass sie das Geld nicht ausgegeben haben und es ohne Wenn und Aber den Autoren gehöre.
Nun benennen manche Verlage immerhin, um welche Summen es bei ihnen geht. Der Berliner Aufbau-Verlag beziffert die bisherigen Rückforderungen auf 145.00 Euro, für die Göttinger Verlagsgruppe Vandenhoeck und Ruprecht seien es fast 400.000 Euro. In welchem Verhältnis diese Beträge zu Umsätzen und Gewinnen stehen, bleibt aber offen.
Bei der kürzlich gegründeten Initiative „Verlage der Wissenschaft“ heißt es, dass die Rückforderungen für Wissenschaftsverlage etwa 20 bis 200 Prozent eines Jahresgewinns ausmachen würden. Die Initiatorin und Verlegerin Barbara Budrich bezeichnet es als „komfortable Katastrophenlage“ dass sie „über 100 Prozent“ des durchschnittlichen Jahresgewinns zurückzahlen müsste – und ruft nach Hilfe.
Angesichts solcher und anderer Meldungen hat der Börsenverein Hilfe versprochen. Ein „Härtefallfonds“ soll Verlagen helfen, die durch Rückzahlungsverpflichtungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Woher dieser Fonds seine Einnahmen bezieht, erläutern die Münchener Verlage Beck und Vahlen. In ihrem Brief erklären sie, dass sie das Geld, auf das die Autoren verzichten sollen, nicht selbst behalten, sondern in den Härtefallfonds einzahlen wollen.
Warum läuft der Verzicht über die VG Wort?
Nach Ansicht des Börsenvereins und der VG Wort verringert das zum einen den Aufwand, weil die Erklärungen der Autoren so oder so bei der Verwertungsgesellschaft landen müssen. Zum anderen lasse sich so gewährleisten, dass die Abtretungen für die Verlage anonym bleiben. Sie erfahren lediglich, wie viel Rückforderungszahlungen ihnen erspart bleiben, aber nicht, welche Autoren keinen Verzicht erklärten. Diese Anonymisierung baute die VG Wort in das Verfahren erst ein, nachdem anderslautende Pläne nicht die notwendigen Mehrheiten bei ihrer Mitgliedsversammlung erhalten hatten.
Können Autoren nur pauschal auf alle Rückforderungen verzichten?
Laut den Beschlüssen der VG Wort können Autoren jeweils pro Verlag auf ihr Geld verzichten, dann aber nur zweimal pauschal: entweder für alle dort veröffentlichten Werke im gesamten sogenannten „Korrekturzeitraum“ von 2012 bis 2015 oder/und für 2016. „Abtretungen, die sich auf einzelne Werke oder Kalenderjahre beziehen, sind ausgeschlossen“, heißt es darin.
Was kann Autoren passieren, die die Verzichtserklärungen nicht unterschreiben?
Eigentlich sollte das keine negativen Folgen haben, sondern vielmehr nur dazu führen, dass sie eine Nachzahlung erhalten. Sowohl die VG Wort als auch die Verlage machen in ihren Anschreiben deutlich, dass es erstens jedem freigestellt ist, auf Geld zu verzichten, und dass es zweitens keine Konsequenzen haben darf, wenn sie der Abtretung nicht zustimmen.
Das soll vor allem durch das erwähnte Anonymisierungsverfahren gewährleistet werden, zu dem es heißt: „Die VG WORT wird Verlagen keine Auskünfte erteilen, die Rückschlüsse auf die Identität des Erklärenden zulassen. Die an dem Verfahren teilnehmenden Verlage haben insoweit auf etwaige Informationsansprüche zu verzichten“.
Damit müssen sich die Verlage bis zum 31. Januar 2017 schriftlich einverstanden erklären, da sie sonst nicht von den Rückforderungen befreit werden könnten. Ob das Verfahren aber tatsächlich ausreicht, um Druck auf die Autoren zu verhindern, daran lässt sich auch zweifeln. So schreiben Lektorinnen und Lektorinnen des Verlags Vandenhoeck und Ruprecht an die Autoren, ihr Verzicht sei „eine wichtige Grundlage dafür, dass wir uns auch weiterhin uneingeschränkt für Ihre Publikationen einsetzen können“.
Angesichts der bislang bekannt gewordenen und öffentlich gemachten Anschreiben lässt sich zumindest herauslesen, dass viele Verlage um Mitleid buhlen und dabei meist auf Loyalität ihrer Autoren setzen. Für Randomhouse/Bertelsmann beispielsweise sei die Abtretung nicht nur eine „allgemeine Geste der Solidarität zwischen Urhebern und ihren Verlagen sondern auch ein großer Vertrauensbeweis für unser Haus“.
Wie äußern sich Autoren und ihre Verbände?
Viele einzelne Autoren haben sich in sozialen Medien geäußert und die Bettelbriefe der Verlage kommentiert.
In geradezu rührender Direktheit fordert der @V_R_Tweets seine Autoren dazu auf, den Verzicht von Ansprüchen gegenüber #vgwort zu erklären. pic.twitter.com/NDPaOPsyIt
— Henning Lobin (@leaubine) 18. Januar 2017
Gibt es wirklich #Autoren, die die eintrudelnden #Verzichtserklärungen von #Verlagen ausfüllen? #vgwort
— swimtt (@swimtt) 18. Januar 2017
Verzichtserklärungen von Verlagen nicht vorschnell unterschreiben: https://t.co/dWwKrl7D25
— Kathrin Passig (@kathrinpassig) 5. Januar 2017
@mdemanto @erbloggtes Mich irritiert, wie autor/innen-freundlich sich Verlage gerieren, wenn sie die Verzichtserklärung benötigen #vgwort
— Stephanie Zloch (@stzloch) 17. Januar 2017
Die Urheberverbände gehen unterschiedlich damit um. So empfahl der Journalisten-Berufsverband Freischreiber im Dezember per Newsletter: „Machen Sie nix! Nicht reagieren, nicht antworten.“ Auch die Illustratoren-Organisation empfiehlt, solche Briefe zu ignorieren und sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Kein Urheber sei verpflichtet, seine gesetzlichen Vergütungsansprüche an seinen Verlag abzutreten.
Demgegenüber rät der Übersetzerverband VdÜ seinen Mitgliedern per Anschreiben, je nach Auftraggeber abzuwägen. Für Übersetzer wurden 2014 gemeinsame Vergütungsregeln abgeschlossen. Das dürfte ein wichtiger Grund für den VdÜ sein, zu empfehlen, bei denjenigen Verlagen auf die Rückabwicklung zu verzichten, die sich den Vergütungsregeln angeschlossen haben oder ihre Verträge daran ausrichten.
Die Initiative „Fairer Buchmarkt“, hinter der mehrere Schriftstellerverbände und- zusammenschlüsse stehen, stellt auf Ihrer Webseite Pro- und Contra-Argumente gegenüber. Die Initiatoren unterscheiden die Unzufriedenheit vieler Autoren mit Verlagen von der Feststellung, dass es innerhalb der VG Wort viele gemeinsame Interessen gebe. Die Einrichtung sei zu einzigartig und zu wichtig, um sie aufgrund des Vergütungsstreits zu schwächen. Autoren sollten daher zumindest die Verlage einzeln bewerten und nicht alle gleich behandeln.
Doch auch wenn Autoren und Autorinnen sich für den Verzicht auf Rückforderungen entschieden, sollten sie, so raten die „Fairer Buchmarkt“-Initiatoren, „keinerlei (!) individuelle Verabredungen oder Zusatzvereinbarungen mit ihren Verlagen treffen oder unterzeichnen, die über die Abtretungen zur Rückabwicklung hinaus gehen.“
Welche Fristen gibt es?
Wenn Autoren erklären, auf ihr Geld zu verzichten, muss die Erklärung per Post, Fax oder Mail bis 28. Februar 2017 bei der VG WORT eingegangen sein.
Alle, die hingegen keinen oder nur teilweisen Verzicht erklären, können mit ersten Rückzahlungen im Rahmen der kommenden Ausschüttungen in diesem Jahr rechnen. Genaueres sollen die kommenden Mitgliederversammlungen der VG Wort festlegen. Die Verlage haben für die Zahlung der Rückforderung bis Ende 2017 Zeit – in begründeten Sonderfällen auch länger.
Was bedeutet ein Verzicht für die Zukunft?
Die VG Wort stellt klar, dass es bei den jetzigen Verzichtserklärungen nur um jene Ausschüttungen geht, die von 2012 bis 2015 widerrechtlich an Verlage ausgezahlt wurden, oder die 2016 an Verlage gehen sollten, aber zurückgehalten wurden.
Ob die Verwertungsgesellschaft bei kommenden Verteilungsplänen die Verlage wieder beteiligt und in welcher Höhe, steht derzeit nicht fest. Zwar erscheint es wahrscheinlich, dass die kommenden Mitgliederversammlungen entsprechende Beschlüsse fassen und damit die alten Verteilungspläne wieder reaktivieren. Auf Bundesebene wird die Verlegerbeteiligung mittlerweile im Verwertungsesellschaftengesetz (VGG) angesprochen, sofern sich die Urheber damit ausdrücklich einverstanden erklären. Bislang unverändert sind aber die EU-Vorgaben, vor deren Hintergrund der Europäische Gerichtshof die Beteiligung kippte.
Sollen Autoren auch in Zukunft auf einen Teil der Vergütungen verzichten, müssten sie das jedenfalls erneut erklären. Gleichwohl weisen manche Verlage in ihren Briefen bereits auf die anstehenden Verzichtserklärungen hin, etwa Beck/Vahlen. Sie bitten bereits darum, dann ebenfalls zuzustimmen. Andere Verlage scheinen die Zukunft schon zu kennen, etwa Randomhouse/Bertelsmann. In dessen Schreiben heißt es, dass es bei der Erlösteilung der VG-Wort-Ausschüttungen bleiben werde.
Die jetzigen Bettelbriefe lassen sich von daher auch als ein Probelauf betrachten, wie beide Seiten miteinander umgehen. Auf dem Prüfstand steht nicht nur, wie loyal Autorinnen und Autoren gegenüber ihren Verlagen sind, sondern auch, wie fair die Verlage gegenüber ihren Autoren und Autorinnen.
8 Kommentare
1 Thilo Guntram am 23. Januar, 2017 um 09:08
Wenn viele Urheber eines Verlags verzichten, kann das dazu führen, dass mehr Geld abgetreten wird, als die Verlage an die VG WORT zurückzahlen müssen. Trotz diverser Anfragen hat sich die VG WORT nicht geäußert, wie sie in solchen Fällen verfahren wird. Was geschieht mit dem Differenzbetrag? Bleibt dieser bei der VG WORT? Oder wird er an Verlage umverteilt, bei denen nicht genügend Urheber verzichten? Ich selbst verzichte nur sehr schweren Herzens und würde mich dagegen verwehren wollen, dass es am Ende so ausgeht, dass aufgrund der undurchschaubaren Verteilungspraxis und damit auch Rückzahlungspraxis Gelder, die wir Autoren uns mühsam absparen, bei der VG WORT verbleiben oder anderweitig genutzt werden.
2 Harald B. am 26. Januar, 2017 um 22:38
Ich kann das Gejammere der Verlage nicht mehr hören. In ALLEN DREI INSTANZEN wurde entschieden, dass die pauschale Beteiligung der Verleger an den Vergütungen rechtswidrig ist! Von daher mussten die Verlage mit Rückzahlungen rechnen. Am besten wäre das Geld an die spätestens nach dem Urteil in der Berufungsinstanz nicht mehr ausbezahlt werden sollen.
3 Irene Rupp am 7. Februar, 2017 um 13:55
Ein hervorragender Artikel! Auch ich habe einen solchen Brief des Verlags bekommen. Dabei habe ich 2016 erstmals gemeldet und warte auf die Ausschüttung 2017. Für mich trifft demnach die Verzichtserklärung gar nicht zu, da weder etwas an mich ausgezahlt noch etwaige Anteile des Verlgas einbehalten wurden.
4 Schmaling am 8. August, 2017 um 08:54
Wir sind ein keiner Wissenschaftsverlag, der nun 9000 € zurückzahlen muss.
Auch wir haben unsere Autoren angeschrieben und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie auf ihren Anteil verzichten können.
Dabei stellte sich heraus, dass 95 % unserer Autoren überhaupt nicht Mitglied der VG Wort sind.
Als wir dies bei der VG Wort reklamierten, erklärte man uns, dass wir Pech gehabt haben.
Auf unsere Frage, wer denn seinerzeit die Autoren-Anteile unserer Nichtmitglieder erhalten hat, entgegnete man uns lapidar: “Andere Autoren”.
Jetzt zahlen wir also Gelder für uns völlig fremde Autoren zurück.
Ich finde, hier wird neues Unrecht geschaffen.
5 Henry Steinhau am 8. August, 2017 um 11:11
@Schmaling: Meinen Sie Autoren, die „Mitglied“ der VG Wort sind oder „Wahrnehmungsberechtigte“ und „Bezugsberechtigte“ (die es in der VG Wort zukünftig nicht mehr gibt)? Das ist ein wichtiger Unterscheid. Tatsächlich sind ja vergleichsweise wenige Autoren auch Mitglieder, wohingegen in der Regel ein Großteil der Autoren bei der VG Wort zumindest als Wahrnehmungsberechtigte oder Bezugsberechtigte gemeldet ist – vermutlich auch bei den Wissenschaftsautoren, die für Sie arbeiten. Die Sie betreffenden Rückzahlungen müssten sich meines Erachtens genau auf jene Autoren beziehen, die die bei Ihnen veröffentlichte Texte bei der VG Wort gemeldet haben (in den betreffenden Jahren). Dass sie für, wie Sie sagen, Ihnen „fremde“ Autoren rückzahlen müssen erscheint mir daher unwahrscheinlich. Die VG Wort müsste Ihnen das genauer erklären können.
6 Schmaling am 8. August, 2017 um 13:43
Sie haben recht Herr Steinhau, ich habe mich da etwas unklar ausgedrückt. Wir waren in den vergangenen Jahren ja auch nicht Mitglied der VG Wort, sondern nur Wahrnehmungsberechtigte.
Und genau das sind auch nur 5 % unserer Autoren.
Alle anderen haben von der Verwertungsgesellschaft noch nie etwas gehört.
Unser Rückzahlungsbetrag wurde nun nur um die Summe gekürzt, auf die diese 5 % Autoren verzichtet haben, etwa 200 Euro.
Abgesehen vom Vogel-Urteil hätten uns dann damals 100 % der Ausschüttungen zugestanden, da der Grossteil unserer Autoren keine Wahrnehmungsberechtigte waren und somit auch keine Ausschüttungen erhalten haben
Das verneinte man aber und sagte, diese Gelder hätten damals eben fremde Autoren bekommen.
Jetzt will man das aber alles wieder zurück haben, obwohl die meisten unserer Autoren keine Wahrnehmungsberechtigte waren und sind.
Wenn wir uns dies hätten leisten können würden wir dagegen sofort eine Klage einreichen.
Denn diese Interpretation widerspricht meiner Rechtsauffassung.
7 Henry Steinhau am 8. August, 2017 um 15:53
@Schmaling: Wie gesagt, Sie sollten vermutlich mit der VG Wort darüber sprechen, welche Art von Ausschüttungen Sie in den betreffenden Jahren erhielten und wie sich diese 9.000 beziehungsweise 9.200 Euro genau erklären lassen. Und vielleicht sollten Sie mit Ihren Autorinnen und Autoren darüber sprechen, was „diese VG Wort“ eigentlich ist, bei der ihr Verlag als Wahrnehmungsberechtigter registriert ist. Womöglich wären Ihre Autorinnen und Autoren ja sogar daran interessiert, mehr darüber zu erfahren und die ihnen gesetzlich zustehenden Vergütungen zu erhalten – um dann „aufgeklärt“ darüber zu entscheiden, ob sie zugunsten Ihres Verlages darauf verzichten wollen.
8 Niels am 23. Januar, 2018 um 15:08
Ich habe heute einen zweiten Brief eines Verlags bekommen – nun für 2018!
Wie im letzten Jahr möchten die, dass ich eine Verzichtserklärung gegenüber dem Verlag abgebe – also nix mit Anonymität! Wenn ich das denen schicke (oder eben nicht) wissen die doch genau, wie ich mich verhalte.
Finde das nach wie vor sehr verunsichernd. :(
Was sagen Sie dazu?