Google muss bei Autocomplete eingreifen, Embedding, Leistungsschutzrecht
BGH zu Autocomplete: Google muss bei Suchvorschlägen eingreifen
Der BGH hat vergangene Woche über die Autocomplete-Funktion bei Googles Websuche entschieden. Ein Unternehmer hatte gegen Google geklagt, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffe „Scientology” und „Betrug” automatisch vorgeschlagen wurden. Nach Ansicht der Vorinstanzen stellte der Autocomplete-Vorschlag nicht die Aussage dar, dass zwischen dem Kläger und den Begriffen ein Zusammenhang bestehe. Der BGH sah das anders: Den Begriffen sei jedenfalls ein „sachlicher Zusammenhang” zwischen dem Kläger und Scientology bzw. Betrugsfällen zu entnehmen. Google müsse zumindest dann eingreifen, wenn das Unternehmen auf solche rechtsverletzenden Vorschläge in der Autocomplete-Funktion hingewiesen werde.
Ausführlich bei Telemedicus.
BGH legt Fragen zum Einbinden von Youtube-Videos dem Europäischen Gerichtshof vor
Verletzt das Einbinden fremder Youtube-Videos das Urheberrecht? Über diese Frage hatte vergangene Woche der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Seiner Ansicht nach liegt jedenfalls keine öffentliche Zugänglichmachung (Paragraf 19a Urheberrechtsgesetz) vor. Nicht ausschließen wollte der Bundesgerichtshof jedoch, dass ein sogenanntes unbenanntes Verwertungsrecht verletzt sein könnte. Dabei handelt es sich um ein Verwertungsrecht, das nicht explizit im Urheberrecht bekannt ist, das sich jedoch aus dem generellen Schutz des Urhebers herleiten lässt. Ob ein solches unbenanntes Verwertungsrecht für das Einbinden von Videos existiert und ob es verletzt ist, muss nun der EuGH entscheiden, dem der BGH diese Frage letzte Woche vorgelegt hat.
Hintergründe bei iRights.info.
Hintergründe bei Telemedicus.
Presse-Leistungsschutzrecht im Bundesgesetzblatt verkündet
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger tritt am 1. August in Kraft. Mit dem achten Urheberrechtsänderungsgesetz wird das Urheberrechtsgesetz durch die Paragrafen 87f-87h ergänzt. Das Presse-Leistungsschutzrecht gibt Verlegern das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Eine Ausnahme besteht für die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, „soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt”. Ausgenommen sein sollen auch „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte”. Was genau das bedeutet, ist aber nach wie vor unklar. Die schwarz-gelbe Koalition hatte das Presse-Leistungsschutzrecht bereits 2009 angekündigt, seitdem stand es dauerhaft unter heftiger Kritik.
Zur Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Zur Meldung bei internet-law.de.
iRights.info: Beiträge zum Presse-Leistungsschutzrecht
Bundestag debattiert über Netzneutralität
Im Bundestag fand vergangene Woche eine Plenardebatte zum Thema Netzneutralität statt. Anlass war ein Gesetzesentwurf der Linksfraktion, nach dem die Netzneutralität gesetzlich festgeschrieben werden soll. Die anderen Oppositionsparteien sprachen sich in der Debatte ebenfalls für dieses Ansinnen aus. Die schwarz-gelbe Koalition hingegen ist überwiegend der Ansicht, der geltende rechtliche Rahmen reiche aus, um Netzneutralität zu gewährleisten. Unionspolitiker Georg Nüßlein beruft sich auf Paragraf 41a Telekommunikationsgesetz, der die Bundesregierung ermächtigt, gegen über Telekommunikationsunternehmen „Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung (…) festzulegen”. Markus Beckedahl von netzpolitik.org zweifelt jedoch an der Effektivität dieser Regelung. Zudem sei schon heute Netzneutralität nicht gewährleistet, da bestimmte Dienste gegenüber anderen bevorzugt werden. Grund: Schon heute seien einzelne Dienste exklusiv von Volumenbegrenzungen ausgenommen – so etwa im Fall T-Mobile/Spotify.
Mehr zur Debatte auf netzpolitik.org.
Stiftung Warentest ändert Bedingungen für Werbung mit Testergebnissen
Die Stiftung Warentest führt ein neues System zur Produktwerbung mit Testergebnissen ein: Ab 1. Juli müssen werbende Unternehmen Lizenzverträge mit der Stiftung Warentest abschließen. Bisher unterliegt die Werbung mit Testergebnissen zwar Bedingungen der Stiftung; eine vertragliche Beziehung besteht aber nicht. Grund für die Änderung: Die Stiftung selbst konnte bisher nicht gegen Unternehmen vorgehen, die gegen Bedingungen der Logonutzung verstießen indem sie etwa irreführend mit Testergebnissen warben. Dies konnten nur wettbewerbsrechtlich klagebefugte Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzverbände. Durch Einzelverträge soll sich das ändern. Künftig ist die Werbung mit einem Testergebnis auf zwei Jahre befristet; außerdem wird die Nutzung des Testlogos für werbende Unternehmen teurer.
Mehr Informationen bei der Stifuntg Warentest.
Staatssekretär Max Stadler gestorben
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Max Stadler ist tot. Der FDP-Rechtspolitiker ist vergangene Woche im Alter von 64 Jahren überraschend gestorben. In der Netzpolitik war Stadler vor allem als Verfechter von Bürgerrechten bekannt und setzte sich u.a. vehement gegen die Vorratsdatenspeicherung und das Zugangserschwerungsgesetz ein.
Ein Nachruf von Heribert Prantl.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA.
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