Filme veröffentlichen: Auf nach Hollywood
Man stelle sich vor: Unvermittelt hat man die geniale Idee für einen Blockbuster-Film. Aber: Wie schützt man diese Idee, damit nicht jemand anders mit ihr reich und berühmt wird?
Dies ist gar nicht so einfach. Denn grundsätzlich ist es so: Ideen sind nicht zu schützen, Ideen sind grundsätzlich frei. Selbst noch so ungewöhnliche Einfälle für Filmstoffe können keinen rechtlichen Schutz beanspruchen. Der Urheberrechtschutz setzt erst dann ein, wenn von einer „persönlich geistigen Schöpfung“, einem so genannten „Werk“ gesprochen werden kann.
Der Urheberrechtsschutz entsteht, sobald der Filmstoff eine konkrete Gestaltung gefunden hat. Üblicherweise geschieht dies, indem die bloße Filmidee ausformuliert wird. Eine Niederschrift ist zwar für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich, um ein Drehbuch anzubieten, ist es aber die übliche Form. Der Filmstoff sollte also aufgeschrieben werden, was normalerweise in Form einer Zusammenfassung, dem so genannten Exposé, geschieht.
Vor Ideenklau schützt dies aber noch nicht. Nur die konkrete Gestaltung des Filmstoffes, etwa das ausformulierte Exposé, ist durch das Urheberrecht geschützt, nicht die Idee als solche. Die Idee kann man nur durch Geheimhaltung schützen. Grundsätzlich gilt damit: Die Ideen erst einmal für sich behalten, sie schriftlich fixieren und erst dann anbieten.
Die Filmidee schützen
Der Filmstoff ist – sobald er einmal Dritten offenbart wurde – durch ungefragte Übernahme gefährdet. Dies liegt daran, dass man im Zweifel beweisen muss, dass man selbst der Autor eines Exposés oder Drehbuches ist. Die häufig vorhandene Angst, einen Filmstoff etwa einem Filmproduzenten anzubieten ist, ist durchaus begründet: Wie kann ich mich dagegen wehren, wenn er es ablehnt, meinen Filmstoff einzukaufen und den Film dann trotzdem macht? Gibt es ein geeignetes Verfahren um meine Urheberschaft an einem Filmstoff eindeutig nachzuweisen?
Eine offizielle Registrierungsstelle für geschützte Werke gibt es nicht. Das Urheberrecht ist – anders als zum Beispiel das Geschmacksmuster- oder Patentrecht – ein formloses Recht, das unmittelbar durch die Werkschöpfung entsteht. Man kann aber zu Beweiszwecken dokumentieren, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Filmidee ausformuliert – und damit ein Urheberrecht erworben – hat. Es besteht etwa die Möglichkeit, das Skript bei einem Anwalt oder Notar zu hinterlegen. Sicherlich ergibt sich auch dann kein hundertprozentiger Schutz vor Plagiaten. Immerhin belegt so eine verlässliche Quelle, dass das Skript zu einem bestimmten Zeitpunkt wirklich existiert hat.
Kann man nachweisen, dass man Autor des Filmstoffes ist, entfaltet das Urheberrecht einen weitgehenden und effektiven Schutz: Sollte nämlich aus einem unerlaubt übernommenen Filmstoff wirklich ein Film werden, setzt sich die Filmproduktion dem Risiko eines Urheberrechtsprozesses aus. Wird der verloren, können die Rechtsfolgen verheerend sein: Der Autor wäre berechtigt, die Veröffentlichung beziehungsweise Vorführung des Films zu untersagen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Urheber- und Leistungsschutzrechte
Auch wenn man seinen eigenen Film veröffentlicht, müssen viele rechtliche Aspekte bedacht werden, damit man sich auf der sicheren Seite wähnen kann. Soll der Film nämlich vermarktet werden, muss sichergestellt sein, dass hierfür alle Rechte der Mitwirkenden und der so genannten „Stoffwerkautoren“ (zum Beispiel der Autoren der Literaturvorlage oder der verwendeten Musikstücke) vorhanden sind.
Dieses „Rechte-Clearing“ ist im Filmbereich ein ebenso wichtiges wie kompliziertes Geschäft. Wichtig, weil das Fehlen nur eines einzigen Rechts zur Unverwertbarkeit des Filmes führen kann. Kompliziert, weil bei der Umsetzung des Filmstoffes in der Regel eine ganze Menge Personen beteiligt sind: Regisseur, Schauspieler, Kameramann, Statisten und so weiter. All diese Personen erwerben im Zweifel eigene Rechte. Dies können Urheber- oder so genannte Leistungsschutzrechte sein.
Angemessene Vergütung
Zwischen diesen beiden Rechtsarten besteht ein wesensmäßiger Unterschied: Das Urheberrecht schützt die kreative Gestaltung, die im Regelfall vom Hauptregisseur, von den Dialog- und Drehbuchautoren sowie dem Komponisten der Filmmusik erbracht werden. Weitere mögliche Filmurheber sind Kameramann, Cutter, Beleuchter und Tonmeister.
Leistungsschutzrechte entstehen dagegen bei denjenigen, die diese Geistesschöpfungen in der filmischen Darstellung umsetzen oder für die Vermittlung des Films an den Zuschauer sorgen. Dies sind beim Film vor allem die Darsteller, aber zum Beispiel auch der Filmhersteller.
Um die Vermarktung des Films zu sichern, ist die Unterscheidung von Urheber- und Leistungsschutzrechten von geringer Bedeutung. Wichtig ist zu wissen, dass man sich die Rechte von allen Beteiligten, im Zweifel durch Verträge, verschaffen muss. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass allen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eine angemessene Vergütung für die Verwertung ihrer Beiträge zum Filmwerk zusteht. Näheres wird im so genannten Urhebervertragsrecht geregelt.
Rechte-Clearing
Vor der Vermarktung steht das Rechte-Clearing. Bevor ich meinen Film in der Öffentlichkeit zeigen darf, ganz gleich ob gegen Geld oder kostenlos, müssen alle nötigen Rechte erworben werden. Das heißt, ich muss mit jedem Beteiligten einen Vertrag schließen und alle Rechte am Filmwerk auf mich vereinigen.
Im Gegensatz zu den USA – dort liegen sämtliche Rechte am Film und an den im Film verwirklichten Leistungen grundsätzlich beim Produzenten – stehen die Rechte in Deutschland jedem Filmschaffenden selbst zu. Solche Verträge schließt man, auch wenn nur Freunde mitgewirkt haben, am besten schriftlich, damit Missverständnisse und Streitereien von vorneherein ausgeschlossen werden.
Immerhin bietet das Urheberrecht dem Filmhersteller bei der Interpretation der Verträge Hilfestellung. Dies gilt vor allem für den Erwerb der Rechte von den Mitwirkenden bei Dreharbeiten. Bestimmungen im Filmurhebervertragsrecht besagen, dass diese dem Filmhersteller im Zweifel alle notwendigen Rechte zur Verwertung des Streifens einräumen. Werden also Verträge geschlossen, erfassen diese generell alle Befugnisse, die ich brauche. Ich erhalte also üblicherweise das Recht, das Filmwerk sowie Übersetzungen und Bearbeitungen desselben auf alle bekannten Nutzungsarten zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt nutzen zu können.
Rechte-Checkliste
Um sicherzugehen sollte vor der Vermarktung des Films noch einmal geprüft werden, ob alle notwendigen Nutzungsrechte, die für die Auswertung des Films erforderlich sind, wirklich eingeholt wurden.
Auf der Checkliste sollten vor allem stehen:
- Die Rechte an schon vorher bestehenden Werken, die man verwendet, zum Beispiel Musikstücke;
- Die Rechte am Drehbuch und dessen Vorstufen (Exposé, Treatment) sowie an möglichen zu Grunde liegenden Buchrechten;
- Die Rechte der Filmschaffenden;
- Die Rechte an sämtlichen im Film abgebildeten Kunstwerken, Photographien etc.
- Sämtliche Persönlichkeitsrechte
Filmvermarktung
Ist dies geklärt, stellt sich häufig die Frage, wie ich den Film auf den Markt bringe. Auch hierbei spielen vertragliche Abmachungen generell eine entscheidende Rolle. Jetzt stehen Verhandlungen mit Filmverleihern oder Fernsehsendern an. Wenn ich den Film nicht auf eigene Faust produziert habe, muss ich bedenken, dass ich möglicherweise schon vertragliche Verpflichtungen eingegangen bin. In solchen Fällen kann es sein, dass mir eine selbständige Entscheidung über die Vermarktung gar nicht mehr gestattet ist.
In welcher rechtlichen Situation ich mich im Moment der Vermarktungsentscheidung befinde, hängt maßgeblich davon ab, ob mein Film eine Eigen-, Auftrags- oder Koproduktion ist.
Bei einer Eigenproduktion finanziert der Produzent selbst das Projekt, während bei einer Auftragsproduktion in der Regel ein Fernsehsender einen Produzenten mit der Herstellung eines bestimmten Films beauftragt. Bei der Koproduktion hat man von Anfang an mindestens einen weiteren Partner an Bord, sei es einen Fernsehsender, einen Verleiher, eine andere Produktionsfirma oder einen Filmfonds.
Auftrags- und Koproduktionen
Vor allem bei Auftrags- aber auch bei Koproduktionen bestehen im Normalfall vertragliche Abmachungen, in denen die Zuordnung der Verwertungsrechte an dem Film geregelt sind. Dies gilt vor allem für die Filmtheaterrechte (Vorführungsrechte), die Video- und DVD-Rechte und die Fernsehrechte.
Die Vertragspartner haben ein natürliches Interesse, zur Absicherung ihres Risikos möglichst viele dieser Rechte übertragen zu bekommen. Welche dies sind, hängt von der Konstellation ab, in der ein Filmprojekt realisiert wurde. Ist beispielsweise von Anfang an ein Verleiher in das Projekt involviert, lässt sich dieser zumeist die Filmtheater- und gelegentlich auch die Video-/DVD-Rechte einräumen. Bei finanzieller Beteiligung eines Fernsehsenders werden diesem üblicherweise die Fernsehrechte übertragen. Welche Rechte an wen übertragen werden, muss im Einzelfall beurteilt werden. Mannigfaltige Konstellationen sind denkbar.
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