Apple gegen Frankreich: 1:0
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, dass Anbieter von Systemen zur digitalen Nutzungskontrolle (DRM) Informationen zur Verfügung stellen müssen, mit deren Hilfe auch Konkurrenten kompatible Systeme herstellen können. Das sollte dafür sorgen, dass Kunden nicht auf ein System festgelegt sind. Bisher kann etwa ein Käufer, der Musikstücke aus Apples iTunes-Musicstore herunterlädt, sie nur auf einem Apple iPod abspielen. Solche Beschränkungen ermöglichen es Anbietern, sich mithilfe von DRM-Systemen gegen Konkurrenten abzuschotten.
Die Änderung des Senats sieht nun vor, dass diejenigen, die Informationen bekommen möchten, um kompatible DRM-Systeme herzustellen, sich an eine Regulierungsbehörde richten müssen, die neu eingerichtet und mit Vertretern zahlreicher Interessensgruppen besetzt werden soll. Außerdem sollen Anbieter zukünftig „technische Dokumentationen und Programm-Schnittstellen“ in dem Umfang zur Verfügung stellen müssen, dass „eine geschützte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes“ angefertigt werden kann. Dass diese Kopie auch abspielbar sein muss, wird nicht gefordert. Das Parlament hatte ursprünglich formuliert, dass es möglich sein müsse, eine Kopie in einem Format zu erstellen, das einem offenen Standard folgt. So sollte es Anwendern ermöglicht werden, legal erworbene Inhalte auf unterschiedlichen Geräten abzuspielen.
Doch nicht nur dieses Vorhaben soll nach dem Willen des Senats fallen. Zusätzlich sollen die DRM-Anbieter bestimmen dürfen, dass Software, die „der Sicherheit und Wirksamkeit des DRM abträglich ist“, nicht im Quellcode verbreitet werden darf. DRM-Hersteller könnten eine solche Gesetzesvorschrift dazu nutzen, Open-Source-Entwickler daran zu hindern, Software zu verbreiten, die auf unterschiedlichen Computer-Plattformen und Betriebssystemen läuft.
Die Auseinandersetzung um den Gesetzesentwurf hatte in Frankreich zu Demonstrationen geführt, die vor allem von Open-Source-Programmierern angestoßen wurden. Unterstützung bekommen sie von der Präsidentschaftskandidatin der sozialistischen Partei, Ségolène Royal. Laut Heise Online ließ sie eine Mitteilung verbreiten, in der sie den Entwurf des Senats kritisiert. Er stehe „im Gegensatz zu den Interessen der Urheber und der Öffentlichkeit“. Außerdem würde die Novelle in ihrer jetzigen Form „juristisch die Verfahren zur Nutzungskontrolle stärken“, das Recht auf Privatkopien bedrohen, die Innovation bremsen und den digitalen Freiheiten Schaden zufügen.
Auch der Verband der Internetprovider sprach sich laut Heise Online gegen die vorliegende Fassung des Gesetzesentwurfs aus. Er enthält auch die so genannte „Vivendi-Universal-Klausel“, die dank der Lobby-Anstrengungen des gleichnamigen Unterhaltungskonzerns aufgenommen wurde. Sie besagt, dass mit einer Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro und drei Jahren Haft bestraft werden kann, wer Software anbietet, die „offensichtlich darauf ausgerichtet ist“, unautorisierten Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen. Die Formulierung unterscheide nicht ausreichend zwischen digitalen Daten, die noch transferiert werden dürfen und solchen, die nicht mehr übertragen werden dürfen, so die Zugangsprovider. Demnach könnten sie ihre Dienste eigentlich überhaupt nicht mehr anbieten. Die Senatoren sollten daher die „unheilvolle“ Passage aus dem Gesetz streichen.
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