Massenabmahnungen treffen auch Geflüchtete
Die Rechtslage oder die Rechtsdurchsetzung ist in den Herkunftsländern der Geflüchteten oft eine gänzlich andere als in Deutschland. In Syrien beispielsweise werde Filesharing nicht geahndet, heißt es im c’t-Artikel. Unwissenheit könne Geflüchteten zum Verhängnis werden, wenn sie Peer-to-Peer-Tauschbörsen und ähnliche Angebote nutzen, um etwa Filme zu schauen. Urheberrechtsverletzungen brächten auch Flüchtlingshelfer in Bedrängnis, wenn deren Internetanschluss genutzt werde. In einem solchen Fall kann die sogenannte Störerhaftung des Anschlussinhabers greifen.
Grundsätzlich gilt: Private Kopien – dazu gehört auch der Download – sind nur erlaubt, wenn die Vorlage nicht „offensichtlich rechtswidrig“ ist oder zugänglich gemacht wurde. Von einer solchen offensichtlichen Rechtswidrigkeit lässt sich zum Beispiel bei Filesharing-Seiten wie „The Pirate Bay“ ausgehen. Riskant ist die Nutzung vor allem, weil die Dateien über das Bittorrent-Protokoll zugleich öffentlich angeboten werden.
Das gleiche gilt für Angebote wie „Popcorn Time“. Sie sehen wie Streaming-Angebote aus, doch im Hintergrund werden die Dateien ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht. Wer dies ignoriert, muss mit Abmahnungen und zum Teil hohen Forderungen von Anwaltskanzleien rechnen. Unwissenheit schützt nicht vor etwaigen Konsequenzen.
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In einem von c’t konkret beschriebenen Fall hatte ein syrischer Geflüchteter über das WLAN seines Nachbarn den Film „Margos Spuren“ über Bittorrent heruntergeladen, mitverbreitet und war dafür von der – für solche Abmahnungen bekannten – Kanzlei Waldorf Frommer aus München mit einer Forderung von 815 Euro abgemahnt worden.
Rechtlich ist die Problematik klar. Der Artikel weist daneben auf den moralischen Aspekt des Falls hin: Sollen Flüchtlinge, welche sich oft ohnehin in einer prekären Situation befinden, trotz Unwissenheit der bestehenden Rechtslage mit Abmahnforderungen bestraft werden?
Dazu antwortete Waldorf Frommer, dass zum Zeitpunkt, an dem die Abmahnung versandt wurde, noch keinerlei Informationen über die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe des Empfängers bereitstünden. Sollte der Kanzlei jedoch glaubhaft vermittelt werden können, dass es sich um einen Härtefall handele, werde sie darauf angemessen – bis hin zum „Totalerlass“ – Rücksicht nehmen.
Um Abmahnungen zu vermeiden, können zum Beispiel auch Flüchtlingshelfer vor Bereitstellen des Internetzugangs auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Heise bietet in diesem Zusammenhang seinen Artikel auch auf Englisch und Arabisch an.
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