Abmahnung wegen Verlinkung
Das Internetcolloquium, das in Zusammenarbeit mit der Humboldt-Universität und der Freien Universität Berlin stattfindet, hatte einen Link auf Debords Text „Die Gesellschaft des Spektakels“ gesetzt, der rechtswidrig im Internet angeboten wurde. Der deutsche Verleger Debords und Inhaber des Verlags Edition Tiamat, Klaus Bittermann, hatte dies per E-Mail angemahnt und verlangt, dass der Link von der Seite entfernt werde.
Das „Kollektiv der neuen Methodiker“, das die Seminar-Seite unterhält, war dieser Forderung nicht nachgekommen. Sie hätten sich darum bemüht, „einige Texte den Studenten zugänglich zu machen“, sagte Till Nikolaus von Heiseler, ein Sprecher des Kollektivs. Es sei üblich, im Rahmen eines Seminars Texte zu kopieren.
Verleger Klaus Bittermann verweist darauf, dass er nicht sofort einen Anwalt eingeschaltet, sondern erst versucht habe, die Sache per E-Mail zu klären. Die Antwort des Kollektivs habe jedoch darin bestanden, seine Rechte am Text in Frage zu stellen. Darauf hin sei er den üblichen Weg gegangen, wie er dem IT-Nachrichtendienst Heise Online mitteilte. Der Verleger drohte über seinen Anwalt zwar mit einer Strafe von bis zu 250.000 Euro, sollte der Link wieder auftauchen, zeigt sich aber über eine mögliche Einigung verhandlungsbereit: „Die müssen sagen, wie sie sich das vorstellen.“
Paragraph 52a des Urheberrechts gestattet es, Teile von Texten für akademische Zwecke öffentlich zugänglich zu machen, wenn diese Ausschnitte nur von einem abgegrenzten Kreis von Personen abgerufen werden können – etwa per Passwort geschützt oder über ein Intranet, so dass sie nur im Universitätsgebäude aufzurufen sind. Der betroffene Link war jedoch auf der Seite des Onlineseminars www.wmg-seminar.de ohne Einschränkungen zugänglich gewesen.
Ob allerdings bereits der Link auf eine Seite, die das Urheberrecht verletzt, rechtswidrig ist, ist umstritten. Gerade erst hat das Oberlandesgericht München in einem Verfahren der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag entschieden, dass der Verlag nicht auf die Site einer Firma verlinken darf, die Software anbietet, die das Urheberrechts verletzt. Das Urteil war von Urheberrechtsexperten kritisiert worden. Der Fall des Medienkollektivs ist jedoch anders gelagert: Der beanstandete Link verwies direkt auf den rechtswidrig angebotenen Text.
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