LG Düsseldorf: RapidShare haftet für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer
RapidShare ist ein Filehoster, das heißt ein Dienstleister, der seinen Nutzern Speicherplatz auf Servern im Internet anbietet, auf denen sie Dateien speichern und Dritten zugänglich machen können. Immer wieder landen dabei auch urheberrechtlich geschützte Dateien auf den Festplatten von RapidShare. Aus diesem Grunde wurde das Unternehmen in der Vergangenheit wiederholt von der GEMA abgemahnt und verklagt. Das OLG Köln entschied (via Golem.de) im September 2007, daß RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke, die rechtswidrig gespeichert wurden, löschen muß, sobald das Unternehmen davon Kenntnis erhält. Ein erneutes Hochladen der Dateien müsse das Unternehmen dann verhindern.
Im Januar 2008 entschied (via Golem.de) dann das Düsseldorfer Landgericht im Sinne der GEMA, daß RapidShare verpflichtet sei, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“.
RapidShare war nach neuen Abmahnungen der GEMA mit einer negativen Feststellungsklage vor das LG Düsseldorf gezogen. RapidShare wollte erreichen, daß die Abmahnung für unzutreffend erklärt wird. Das LG Düsseldorf war aber anderer Meinung und befand, daß RapidShare als so genannter Störer für die Urheberrechtsverletzungen hafte.
Dazu aus dem Urteil (via Kanzlei Wilde & Beuger):
„Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.
So hätte unter anderem eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden können.
Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte.
Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie unstreitig bei EBay praktiziert) oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen…“
1 Kommentar
1 Robert A. Gehring am 28. April, 2008 um 09:48
Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger hat das Urteil jetzt im Volltext bereitgestellt.
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