Apple unterliegt Samsung, Nutzungsstudie, Trennungsgebot
Patent Wars: Apple erreicht wichtigen Zwischensieg gegen Samsung
Ein wichtiger Zwischensieg in den Patentkriegen ist Apple gelungen: Der U.S. District Court des Northern District of California hat Samsung zu einer Schadensersatz-Zahlung von über einer Milliarde US-Dollar verurteilt. Zudem droht Samsung nun in den USA ein Verkaufsverbot für wichtige Geräte. Pikant: Das Urteil betrifft zwar komplexe Fragen des Patent- und Wettbewerbsrechts, wurde aber von einer Jury aus Laienrichtern gefällt. Diese brauchten nur drei Tage, um einen 700 Fragen umfassenden Fragebogen zu beantworten – und mussten prompt Fehler einräumen, nachdem eine Vorab-Fassung ihrer Entscheidung von Samsung überprüft worden war. Samsung hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Berichterstattung auf Heise Online.
Meldung auf Telemedicus.
iRights.info: US-Richter haben genug vom Patentkrieg (6/2012)
DCN-Studie mit neuen Zahlen zum digitalen Konsum geschützter Werke
Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat die neueste Version der DCN-Studie vorgelegt. Die Digitale Content-Nutzung (DCN)-Studie befasst sich jährlich mit dem legalen und illegalen Konsum urheberrechtlich geschützter Werke, aber auch mit den Auffassungen der deutschen Bevölkerung zum Urheberrecht. Die DCN-Studie wird von Lobbygruppen der Kreativindustrie beauftragt, die für eine bessere Rechtsverfolgung werben wollen. Dies scheint nicht gänzlich auf Ablehnung zu stoßen: Während zwar 25 Prozent der Deutschen zugeben, Material aus illegalen oder halb-legalen Quellen bezogen zu haben, glauben der Studie zufolge 72 Prozent, ein „Warnhinweis” für Nutzer illegaler Bezugsquellen sei wirksam. 53 Prozent der Bevölkerung befürwortet auch die Verhängung eines Bußgeldes gegen ertappte Nutzer.
Bericht auf Spiegel Online.
Die DCN-Studie als grafisch aufbereitete Folien.
iRights.info: Interview mit CCC-Sprecher Frank Rieger zu Warnhinweisen (5/2012)
Werberecht: Trennungsgebot geht vor EuGH
Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt gehört zu den Grundsätzen des deutschen Medienrechts – und könnte in dieser Form europarechtswidrig sein. Grund: Die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sieht eine sog. Vollharmonisierung vor; das heißt, im Anwendungsbereich der Richtlinie darf weder eine mildere noch eine strengere Regelung geben als vorgeschrieben. Das Trennungebot im deutschen Presserecht hat aber einen weiteren Anwendungsbereich als die Richtlinie: Es ist auch dann einzuhalten, wenn die Veröffentlichung nicht kommerziellen Zwecken diente. Der BGH hat deshalb eine der Ausprägungen des Trennungsgebots, § 10 des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Meldung bei den News des Instituts für Urheber- und Medienrecht.
Der Vorlagebeschluss des BGH im Volltext.
Ecuador vs. England: Tauziehen um Assanges Asyl geht weiter
Der Konflikt um Julian Assanges Aufenthalt in der ecuadorianischen Botschaft in London könnte sich noch länger fortsetzen. Die britische Regierung hält den Aufenthalt von Assange in der Botschaft zwar für illegal, will aber nicht auf das Gelände vordringen. Dies stellte die Regierung vergangene Woche noch einmal klar. Ecuador hat Assange jedoch diplomatisches Asyl gewährt und will ihn nicht ausliefern. Damit zeichnet sich eine Pattsituation ab: Entweder es kommt zu einer Verhandlungslösung – oder Assange muss über Jahre hinweg in der Botschaft bleiben. Der Gründer der Enthüllungs-Plattform Wikileaks hatte sich vor zwei Monaten in die Botschaft geflüchtet, weil das Vereinigte Königreich ihn an Schweden ausliefern will. Dort soll er wegen eines Strafverfahrens verhört werden, in dem ihm Sexualdelikte vorgeworfen werden. Er selbst sieht sich als Opfer einer von den USA gesteuerten politischen Kampagne, wie er vergangenen Sonntag in einer Ansprache von einem Fenster der Botschaft aus erklärte.
Bericht auf Heise Online.
Rede von Julian Assange (Video, 44 Minuten).
Matthias C. Kettemann berichtet auf DiePresse.com zur völkerrechtlichen Rechtslage.
Dieser Artikel steht unter der Lizenz CC BY-NC-SA.
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