CETA-Abkommen, Verwertungsgesellschaften, Cloud-Datenschutz
Nach ACTA: CETA-Abkommen zum Urheberrecht
ACTA ist tot – lang lebe CETA? Das befürchten Kritiker des „Comprehensive Economic and Trade Agreement” (CETA), einem bilateralen Abkommen zwischen der EU und Kanada. Kurz nachdem das umstrittene Urheberrechtsabkommen ACTA im EU-Parlement gescheitert ist, sorgte CETA vergangene Woche für neue Diskussionen. Denn: Ganze Textpassagen des neuen Abkommens gleichen ACTA aufs Wort, so der kanadische Jurist Michael Geist in seinem Blog. Darunter insbesondere Teile des seinerzeit hochumstrittenen Artikel 27 zur Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld. Die Europäische Kommission weist diese Befürchtungen zurück: Der aus Februar stammende CETA-Entwurf sei überholt – der Artikel 27 entsprechende Teil sei bereits gestrichen.
Die Meldung bei Spiegel Online.
Mehr dazu auch auf derstandard.at.
EU will Verwertungsgesellschaften regulieren
Eine EU-Richtlinie soll künftig Arbeit und Organisation von Verwertungsgesellschaften regeln. Das hat die EU-Kommission am Mittwoch in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Die Richtlinie soll Maßnahmen enthalten, „mit denen die Verwertungsgesellschaften modernisiert und Anreize zur Förderung ihrer Transparenz und Effizienz geschaffen werden”. Ausserdem soll es Musikern in Zukunft leichter fallen, Rechte für die Online-Nutzung EU-weit zu vergeben. Rechteinhaber sollen zudem ein direktes Mitspracherecht erhalten, schneller vergütet werden und sich in Zukunft eine der derzeit mehr als 250 Verwertungsgesellschaften in der EU aussuchen dürfen.
Übersichtsseite zum Vorschlag der Kommission.
Infos auch auf internet-law.de
ULD: Fact Sheet zum sicheren Cloud Computing
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat Praxis-Hinweise zum sicheren Einsatz von Cloud Computing veröffentlicht. Grundlage der Hinweise ist eine Stellungnahme der europäischen Artikel-29-Gruppe. Diese hatte vergangene Woche ihre Ansichten zum Datenschutz bei Cloud Computing veröffentlicht.
Das Fact-Sheet des ULD.
Die Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe.
Vorratsdatenspeicherung: Überarbeitung der Richtlinie liegt auf Eis
Die Überarbeitung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird möglicherweise nicht mehr in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführt. Vergangene Woche hatte EU-Kommissarin Cecilia Malmström mitgeteilt, dass eine Novelle der umstrittenen Richtlinie nicht mehr in diesem Jahr stattfinden werde. Wie Netzpolitik nun erfahren hat, soll es jedoch auch im kommenden Jahr nichts mit einer Überarbeitung der Vorratsdatenspeicherung werden. Die Kommission wolle die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gemeinsam mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) überarbeiten. Dafür liege jedoch noch kein konkreter Zeitplan vor. Mit Änderungen in der aktuellen Legislaturperiode sei daher nicht zu rechnen.
Mehr bei Netzpolitik.org.
Papst Benedikt: Einstweilige Verfügung gegen Titanic
Papst Benedikt hat eine einstweilige Verfügung gegen das Satiremagazin Titanic erwirkt. Die aktuelle Ausgabe des Magazins zeigte Papst Benedikt XVI. mit einer verschmutzten Soutane im Schrittbereich – sowohl auf Vorder- wie auf Rückseite. Das Cover darf nach der Intervention der katholischen Kirche nun nicht mehr verbreitet werden. Die bisherigen Hefte verschwinden jedoch nicht aus dem Handel. Außerdem forderte Papst Benedikt das Magazin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Hintergründe bei Telemedicus.
Weitere Details bei Spiegel online.
Urteil: Drohung mit Online-Veröffentlichung ist keine Nötigung
Ein Rechtsanwalt darf ankündigen, den “Lebenssachverhalt” eines Rechtsstreits ins Internet zu stellen, um die Gegenseite zu einer Geldzahlung zu bewegen. Das hat das Kammergericht Berlin (KG) Ende Februar entschieden, wie nun bekannt wurde. Zwei streitende Parteien hatten sich verglichen: Es sollte eine bestimmte Summe an die Mandantschaft des Anwalts gezahlt werden. Dies geschah nicht. Deshalb schrieb der Anwalt einen Brief, in dem er ankündigte, den Lebenssachverhalt ins Internet zu stellen, wenn nicht gezahlt würde. Daraufhin wurde er vom Amts- und Landgericht wegen versuchter Nötigung verurteilt. Dies ließ das Gericht nicht durchgehen: Die Ankündigung stelle “lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt”.
Der Beschluss im Volltext bei openJur.
Die Meldung bei heise online.
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