Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gewinnt Fotostreit
Wie aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Potsdamer Landgerichts hervorgeht (Urteil v. 21.11.2008 – Az.: 1 O 175/08), kann die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Fotos der von ihr verwalteten Parkanlagen verbieten. Fotografen, die trotz Verbot kommerziell fotografieren, verstoßen gegen die Eigentumsrechte der Stiftung, entschied das Gericht.
Eine Fotoagentur, die solche Fotos im Internet veröffentlicht, haftet dann als Mitstörer, wenn „ihr […] die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen“, heißt es im Urteil. Der Fotograf und die Fotoagentur hätten ihr Treiben zu unterlassen, so das Gericht.
Weder Fotograf noch Fotoagentur können sich mit dem Verweis auf die Pressefreiheit der Haftung entziehen, meinte das Gericht. Schließlich würde die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten mit eigenen Postkarten und Bildbänden das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigen. Die Fotoagentur Ostkreuz hat inzwischen beim brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung gegen das Urteil eingelegt, teilte sie auf Anfrage mit.
Panoramafreiheit im Urheberrechtsgesetz
Normalerweise wird die Aufnahme von Gebäuden durch das Urheberrecht geregelt. Dort gibt es unter dem Stichwort Panoramafreiheit eine Regel, der zufolge öffentlich sichtbare Gebäude von außen grundsätzlich fotografiert werden dürfen. Bei historischen Gebäuden greift das Urheberrecht der Architekten in der Regel nicht mehr und die gesetzliche Ausnahmebestimmung ist nicht länger von Bedeutung.
In der jüngeren Vergangenheit ist an mehreren Fronten ein Streit um die Bildrechte an öffentlich zugänglichen Werken entbrannt. Hintergrund sind einerseits Ansprüche von Künstlern, die eine Einschränkung der Panoramafreiheit fordern. Für gewerblich genutzte Fotos von öffentlich ausgestellten, urheberrechtlich geschützten Kunstwerken wollen sie entschädigt werden.
Enquete-Kommission spricht sich für Vergütungspflicht aus
Die Bundestags-Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ hat sich in ihrem Bericht von Ende 2007 dieser Forderung zum Teil angeschlossen. Sie schlägt vor, eine „Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“
Zugleich wollen die Verwalter von öffentlich finanzierten Museen und historischen Anlagen Fotos ihrer Kunstschätze, Parks und Gebäude gewinnbringend selbst vermarkten. Sie erhoffen sich davon, ihre chronisch schwächelnden Etats mit zusätzlichen Einnahmen entlasten zu können. Ihre Bestrebungen finden unter anderem die volle Unterstützung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, wie deren Geschäftsführer Gerhard Pfennig auf der Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“ im September 2008 in Dortmund erklärte.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, zu deren Gunsten das Urteil gegen Ostkreuz ergangen ist, hat sich inzwischen zu einem der großen Akteure am Markt entwickelt. Wie Hanns-Peter Frentz, Leiter des Bildarchivs der Stiftung, auf der gleichen Tagung in Dortmund berichtete, vertritt die Bildagentur der Stiftung mittlerweile Museen in Dresden, München, Kassel, den Louvre in Paris, verschiedene Museen in Italien, Österreich und der Schweiz.
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