UK: Strafen für Online-Urheberrechtsverletzungen könnten verzehnfacht werden
Mit einem 28-Seiten-Papier hat das britische Amt für geistiges Eigentum (UK Intellectual Property Office, laut Homepage ein Alias für das britische Patentamt) die Debatte um massive Strafverschärfungen für online begangene Urheberrechtsverletzungen eröffnet. Der vom ehemaligen Financial-Times-Chefredakteur Andrew Gowers Ende 2006 vorgelegte Bericht zum Zustand und zur Zukunft des britischen Systems des geistigen Eigentums hatte unter anderem moniert, dass die „Strafen für Verletzungshandlungen im Bereich der digitalen Welt geringer ausfallen als in der physischen Welt“. Von Gowers war deshalb vorgeschlagen worden, den Strafrahmen für online begangene Verletzungshandlungen „proportional zum verursachten Schaden und zum Risiko, erwischt zu werden“, anzupassen.
50.000 Pfund Strafe?
In dem vom Patentamt vorgelegten Konsultationspapier werden verschiedene Optionen zur Umsetzung der Gowers-Vorschläge präsentiert. Im Mittelpunkt steht die Option, die mögliche Geldstrafe für einige oder alle online, zu gewerblichen Zwecken begangenen Rechtsverstöße von 5000 Pfund auf 50.000 Pfund zu verzehnfachen. Im Papier wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Gerichte von dieser Möglichkeit wohl nur selten Gebrauch machen würden. Der Strafrahmen würde es den Gerichten aber besser als bisher ermöglichen, die konkreten Profite aus der Straftat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Betroffen von der Strafverschärfung wären laut Konsultationspapier möglicherweise: die Herstellung oder der Handel mit rechtsverletzenden Gegenständen; die Herstellung, der Handel oder die Verwendung verbotener Aufnahmen; Geräte und Dienstleistungen zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen; die Straftat, sich betrügerisch Programme zu verschaffen; nicht autorisierte Decoder. Ein Großteil der aufgezählten Straftaten betrifft in der Praxis den Betrug beim Pay-TV beispielsweise durch Verwendung geknackter Karten für Empfangsgeräte.
Informationsfreiheit für Antworten
Die Umfrage des Patentamts läuft noch bis Ende September. Eingeladen, sich daran zu beteiligen, sind Dutzende Organisationen und Institutionen aus allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Antworten der Teilnehmer sollen nach Abschluss der Konsultation „entsprechend den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes von 2000 […] veröffentlicht werden“, wie es im Papier heißt. Dem Wunsch nach Geheimhaltung könne das Patentamt nur ausnahmsweise stattgeben und auch nur dann, wenn die im Informationsfreiheitsgesetz für Ausnahmen vorgeschriebenen Kriterien erfüllt werden.
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