LG Hamburg: Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Prozessen
Sony BMG, vertreten durch die Kanzlei Rasch, hatte zur Untermauerung der in der Klage erhobenen Vorwürfe auf Bildschirmausdrucke zurückgegriffen, mit denen die Firma belegen wollte, dass über eine bestimmte IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit im Jahr 2006 die Titel „Durch die Nacht” und „Symphonie” der deutschen Band Silbermond angeboten wurden. Die Beklagte hatte die Vorwürfe bestritten. Weder seien die Musikdateien auf ihrem Computer gespeichert noch hätte ein Haushaltsmitglied die vorgeworfene Tat ausgeführt.
Der als Beweis von Sony BMG vorgelegte Bildschirmausdruck stammte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH, die im Auftrag von Rechteinhabern im Musikbereich, darunter die weltweit vier größten Plattenfirmen, Internet-Tauschbörsen überwacht. Geschäftsführer von proMedia ist Anwalt Clemens Rasch. Zur Bezeugung der Authentizität des Bildschirmausdrucks hatte Sony BMG den Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia als Zeuge benannt.
Wann ist Dateitausch bewiesen?
Das Gericht setzte sich damit auseinander, ob die von proMedia erstellte Beweiskette den prozessualen Anforderungen genügt, um die Tauschbörsennutzerin als Schuldige zu identifizieren. Am Ende verneinte dies das Gericht und wies die Klage von Sony BMG ab, wie aus einer Pressemitteilung der Kanzlei Grosskopf in Bremen hervorgeht. Im Urteil heißt es dazu: „[E]s ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass [die] Rechte [der Klägerin] widerrechtlich verletzt worden sind, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.” Die Kosten des Verfahrens hat Sony BMG zu tragen. Es ist zu erwarten, dass Sony BMG gegen das Urteil in Berufung gehen wird.
Der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia hatte den Ausdruck nicht selbst angefertigt, sondern von einem der für proMedia arbeitenden Studenten bekommen. Da er die Beweiserhebung nicht selbst vorgenommen hatte, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft hatte, konnte er auch nicht bezeugen, dass es sich bei der im Ausdruck gezeigten Datei tatsächlich um eine Musikdatei handelt. Eine derart unpräzise „Beweisführung” hielt das LG Hamburg für nicht hinreichend: „Die von der Firma proMedia GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte Leiter des Ermittlungsdienstes der proMedia GmbH konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Damit ist die Klägerin den Beweis für die Verletzungshandlungen schuldig geblieben. Die Klage ist folglich unbegründet.”
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