Leitfaden zu E-Learning und Urheberrecht an Hochschulen
–– Update, 24.11.2017: Der Leitfaden ist in einer neuen, überarbeiteten Fassung erschienen.
Wer ist Urheber des erstellten Materials? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen nutzen? Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Verwendung in Forschung und Lehre? Darf man bereits vorhandenes Material weiterentwickeln und auf die persönlichen und fachlichen Bedürfnisse anpassen? Dies sind Fragen mit denen Professoren, Projektleiter, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Studentische Hilfskräfte oder Autoren wissenschaftlicher Beiträge vielfach konfrontiert sind. Nicht jeder muss sich dabei in den Verästelungen des Urheberrechts in jeder einzelnen Anwendungsmöglichkeit genau auskennen. Kreutzer stellt aber auch klar: „Jeder E-Learning-Entwickler und -Anbieter sollte zumindest über Grundkenntnisse zu all diesen Fragen verfügen. Denn: Werden Urheberrechte nicht oder nicht ausreichend beachtet, drohen rechtliche Folgen, die bis zur Unverwertbarkeit des produzierten Lernmaterials führen können”. Der Leitfaden bietet einen lesenswerten Überblick über die relevanten urheberrechtlichen Aspekte in Bildung und Forschung.
Darüber hinaus finden sich hierin auch Ausführungen zu anderen rechtlichen Aspekten wie dem Persönlichkeitsrecht oder der Frage nach dem Umgang mit eigenen oder fremden Markenrechten bei der Konzeption und Verwendung von E-Learning-Material.
Uni braucht Lizenzvertrag mit Professoren
Neben den allgemeinen Regelungen des Urheberrechts gibt es im Bereich von Hochschulen vielfach Besonderheiten zu beachten. Das so genannte Hochschullehrer-Privileg erlaubt es beispielsweise ordentlichen Professoren, anders als weisungsabhängigen Mitarbeitern, erstelltes E-Learning-Material in Eigenregie zu verwerten. Die Rechte müssen dabei nicht an die Universität oder das Forschungsinstitut abgetreten werden. Dieser Grundsatz ist in der verfassungsmäßig garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung verankert. Will die Hochschule das Material ebenfalls nutzen, so muss diese einen Lizenzvertrag mit dem Urheber abschließen, der den Umfang der gewährten Nutzung und die Vergütung regelt. Im Leitfaden wird deswegen auch erläutert, was bei der Ausgestaltung von Lizenzverträgen beachtet werden muss. Um die Relevanz für die Praxis deutlich zu machen, finden sich auch einzelne Formulierungshilfen für Lizenzverträge. Anhand vieler weiterer Beispiele werden die urheberrechtlichen Aspekte in Forschung und Lehre am Beispiel des E-Learning ausgehend vom Allgemeinen, hin zur speziellen Anwendung dargelegt. Dabei werden auch das Zitatrecht, die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützten Materials in Unterricht und Lehre oder die so genannte „Privatkopieschranke” angesprochen.
Vorteile durch Nutzung von CC-Lizenz
Der immer wichtiger werdenden Bereiche des Open Content und Open Source nehmen einen weiteren Schwerpunkt im Leitfaden ein. Kreutzer räumt zunächst mit dem oftmals vorhandenen Missverständnis auf, dass „freie Inhalte“ nicht frei von Urheberrechten sind. In diesem Sinne frei sind vielmehr nur „amtliche Werke” wie Gerichtsurteile oder Gesetzestexte und solche, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist. An Open Content und Open Source besteht dahingegen vollumfänglicher Urheberrechtsschutz. Die Autoren erteilen – auf Basis dieses Urheberrechtsschutzes – jedoch weit reichende Nutzungsbefugnisse. Kreutzer erläutert „die großen Vorteile” dieser Handhabung des Urheberrechts für die Nutzer als auch für Rechteinhaber. Solche ergeben sich vor allem im Bildungsbereich, also etwa wenn Rechteinhaber ihr E-Learning-Material unter eine Creative Commons-Lizenz (CC) stellen. Dazu heißt es im Leitfaden: „Werden Inhalte unter einer freien Lizenz veröffentlicht, können sie von jedem weiterverbreitet werden. Dies ermöglicht potenziell eine weiter gehende Publizität, als wenn für jeden Akt der Wiederveröffentlichung oder Weiterverbreitung eine individuelle Gestaltung eingeholt werden muss”.
Für wissenschaftliche Inhalte, die aus Mitteln der öffentlichen Hand gefördert und finanziert wurden, empfehle sich die Verwendung von CC- oder anderen Open-Content-Lizenzen besonders. Denn diese dienten gerade der Wissensvermittlung und weniger der kommerziellen Verwertung. Die bedeutet aber keinen Ausverkauf der Rechte des Erstellers: „Die Interessen des Rechtsinhabers, sei es der Urheber selbst, sei es ein Dritter, werden durch die in den Open-Content-Lizenzen enthaltenen Lizenzpflichten gewahrt”. Der Leitfaden selbst, steht ebenfalls unter einer Creative Commons-Lizenz. Er kann also kostenlos auf der Website des Multimedia-Kontor Hamburg als PDF-Datei abgerufen werden (Link am Ende des Textes) sowie bei Beachtung der Lizenzpflichten von jedermann weitergegeben, vervielfältigt oder anderswo online gestellt werden.
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