GEMA lizenziert Musik an Youtube-Nutzer
Web-2.0-Portale und das Urheberrecht sind ein heikles Thema. Nutzer bestücken die riesigen Videodatenbanken von Youtube, MyVideo oder Sevenload mit selbst gemachten oder fremden Videoclips, etwa Heimvideos oder aus dem Fernsehen aufgenommenen Sendungen. Die rechtlichen Auflagen, die dabei zu beachten sind, kennen sie oft nicht. Ergebnis: das Urheberrecht wird massenhaft verletzt.
Entsprechend erbost zeigen sich die Inhaber der Rechte, unter anderem an kommerzieller Musik, und gehen immer wieder juristisch gegen Anbieter wie Youtube vor. Im Frühjahr 2007 etwa verlangte der US-amerikanische Medienkonzern Viacom von Youtube eine Milliarde US-Dollar Schadensersatz. Gegenstand der Klage sind „massive Urheberrechtsverletzungen“, die das Unternehmen darin sieht, dass die Nutzer von Youtube tausende Musikvideos auf die Plattform hochgeladen haben.
In einem anderen, nicht minder Aufsehen erregenden Fall forderte die Universal Music Group Youtube in einer Unterlassungsverfügung auf, ein 29-sekündiges Video zu entfernen, weil darin ein 18 Monate altes Kind zu dem im Hintergrund ablaufenden Song „Let”s go crazy“ von Prince ein Tänzchen wagt. Der Streit eskalierte: Die Electronic Frontier Foundation (EFF) klagte gegen Universal, weil die Firma den Digital Millennium Copyright Act, das US-Urheberrechtsgesetz, missbrauche und in die Fair-use-Regelungen eingreife.
GEMA geht gegen Youtube vor…
Auch die GEMA ist schon rechtlich gegen Youtube vorgegangen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln wandte sich die Musik-Verwertungsgesellschaft dagegen, dass auf der Plattform Heimvideos eingestellt werden, die mit geschützter Musik hinterlegt sind. Vorher hatten Youtube und GEMA lange über eine Lizenzierung verhandelt, jedoch ohne Ergebnis.
… und einigt sich dann.
Umso überraschender, dass sich die beiden nun einigen konnten. Sowohl Musikvideos, als auch selbst gemachte, mit geschützten Musikwerken hinterlegte Heimvideos dürfen nun von den Nutzern mit Zustimmung der GEMA auf Youtube eingestellt werden.
Rechtslage weiterhin unklar
Es gibt allerdings noch den einen oder anderen Haken: Vollständig legal ist es in vielen Fällen weiterhin nicht, Musik auf Youtube zu nutzen, obwohl die GEMA zustimmt. Denn an Musikaufnahmen besteht eine Vielzahl an Rechten. Die GEMA kann nur über die (Urheber-)Rechte der Musikverleger, Komponisten und Textdichter verfügen, also erlauben, dass Kompositionen und Texte verwendet werden.
Beispiel: Hätten das Baby oder dessen Eltern „Let”s go Crazy“ in dem genannten Heimvideo selbst gesungen, wäre der Upload von der GEMA-Zustimmung umfassend legitimiert worden. Da hier aber – wie es meist der Fall ist – eine Aufnahme von Prince abgespielt wurde, war die Nutzung trotz GEMA-Erlaubnis rechtswidrig. Denn für den Upload einer Musikaufnahme (gleich, ob als Musikdatei oder in einem Video) genügt die Lizenzierung durch die GEMA nicht. Denn neben den Urheberrechten für Text und Komposition haben die ausübenden Künstler, also Interpreten und Musiker, und die Tonträgerhersteller die so genannten Leistungsschutzrechte. Diese Rechte nimmt die GEMA nicht wahr. Sie liegen entweder bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) oder (in der Regel) bei den Plattenfirmen.
Wichtiger Schritt zu einer Einigung
Bis Youtube rechtssicher agieren kann, ist es daher noch ein weiter Weg. Immerhin: Die Einigung mit der GEMA ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Legalisierung von User-Generated-Content im Web 2.0 und ein Signal, dass Einigungen zwischen Anbietern und Rechteinhabern zumindest möglich sind.
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