Ebay-CD-Verkäufer wehrt sich gegen Universal Music
Troy Augusto verkauft unter dem Namen Roast Beast Music Collectables gebrauchte Tonträger über Ebay. Seinen Nachschub beschafft er sich in Plattenläden, die ihrerseits Gebrauchtware anbieten. Unter den von ihm eingekauften Tonträgern befinden sich regelmäßig auch solche, die mit dem Hinweis „nur für Promotionszwecke“ versehen sind. Solche Tonträger werden regelmäßig von Plattenfirmen an Radiosender und DJs verschickt, um Werbung für ihr Angebot zu machen. Universal Music vertritt nun die Auffassung, dass die sogenannten Promo-Kopien auch dann ihrem Eigentum verbleiben, wenn sie den Radiosenden und DJs zur Verfügung gestellt werden. Der Weiterverkauf sei deshalb illegal. Dem widerspricht Troy Augusto mit dem Verweis auf die „First Sale Doctrine“ (auf Deutsch: Erschöpfungsgrundsatz).
Wem gehören gebrauchte CDs?
Die „First Sale Doctrine“ besagt ebenso wie der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht, dass der ursprüngliche Rechteinhaber den Weiterverkauf von Büchern, CDs, DVDs und so weiter nicht mehr kontrollieren kann, nachdem er sie einmal in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht hat. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der freie Warenverkehr für urheberrechtlich geschützte Werke nicht über Gebühr eingeschränkt wird.
Sollte Universal Music mit der Klage Erfolg haben, könnte das weitreichende Folgen für den Handel mit urheberrechtlich geschützten Produkten haben. Aus diesem Grunde hat sich die Electronic Frontier Foundation (EFF) in den Fall eingeschaltet und die Verteidigung von Troy Augusto übernommen. EFF-Anwalt Fred Lohmann: „Wenn Ihnen Universal mit einem Aufdruck auf CDs Ihre First-Sale-Rechte wegnehmen kann, dann gibt es nichts, was andere Rechteinhaber davon abhalten könnte, dasselbe zu tun.“ Von Lohmann erwartet in diesem Fall außerdem, dass andere Industrien schnell nachziehen würden. In einer ersten Reaktion auf die EFF-Position verteidigte sich Universal Music mit dem Argument, dass die First-Sale-Doctrine auf Promo-Kopien keine Anwendung finden würde, weil diese ja nicht verkauft worden wären.
Keine Erschöpfung bei Online-Kauf digitaler Waren
Mit der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 hat die EU-Kommission dem Erschöpfungsgrundsatz für den Online-Bereich bereits eine Absage erteilt. In Erwägungsgrund 29 der Richtlinie heißt es dazu:
„Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d.h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.“
Bereits in den vergangenen Jahren hat die Medienindustrie immer wieder Forderungen nach einer Einschränkung des Handels mit Gebrauchtwaren erhoben. Zum Beispiel werden seit einiger Zeit gerichtliche Auseinandersetzungen über „Gebrauchtsoftware“ geführt (iRights.info berichtete, Link am Ende des Textes). Sollte sich Universal Music jetzt in den USA vor Gericht durchsetzen können, würde das eine weitere Einschränkung des freien Warenverkehrs, also eine weitere Einschränkung der freien Marktwirtschaft bedeuten.
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