Google-Bildersuche: Thumbnails sind kein Verstoß gegen US-Urheberrecht
Das Gericht (U.S. 9th Circuit Court of Appeals) hat nun entschieden, dass die Veröffentlichung von verkleinerten Bildern, so genannten Thumbnails, im Suchergebnis der Google-Bildersuche keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, sondern als Akt einer „fairen Nutzung” anzusehen ist. Dabei handelt der Streit in diesem Fall nicht um die Bilder, die Google direkt auf der Website von „Perfect 10″ gefunden hat. Vielmehr geht der Erotik-Anbieter gegen angezeigte Suchergebnisse vor, die durch die nicht-lizenzierte Verwendung der urheberrechtlich geschützten Bilder auf Internetseiten von Dritten entstanden sind. Google hatte die gefundenen Bilder als Thumbnails in seiner Bildersuche reproduziert und mit der entsprechenden Seite verlinkt. Die Vorinstanz hatte die Abbildung der Thumbnails noch für rechtswidrig erklärt. Dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt und sah in der Darstellung der Suchergebnisse in der Google-Bildersuche keine Verletzung des US-Urheberrechts.
Links auf umstrittene Bilder verboten
Im vorangegangenen Urteil hatte das Bezirksgerichts zusätzlich festgestellt, dass die in den Suchergebnissen angegebenen Links auf Internetseiten mit urheberrechtlich geschützten Abbildungen keinen indirekten Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Der Verweis auf eine widerrechtliche Reproduktion der Photos macht aus einer Suchmaschine nicht automatisch einen Mitstörer, erläuterte das Bezirksgericht. Es bezog sich dabei auch auf die Entscheidung des obersten US-Gerichtshofes vom Juni 2005 gegen die Peer-to-Peer Tauschbörse Grokster.
In der aktuellen Entscheidung des Berufungsgerichts wurde auch diese Entscheidung revidiert. Eine Mitschuld für die Verlinkung von Seiten, auf denen gegen das Urheberrecht verstoßen wird, ist danach nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn dem Suchmaschinen-Betreiber bekannt ist, dass auf der entsprechenden Seite gegen das Urheberrecht Dritter verstoßen wird, sind solche Links rechtswidrig. Ob dies in diesem Fall so ist, muss nun – möglicherweise durch eine erneute Beweisaufnahme – das Bezirksgericht entscheiden.
Die Bürgerrechtsvereinigung „Electronic Frontier Foundation (EFF)” bewertet die Entscheidung des Berufungsgerichts trotzdem „alles in allem als gute Nachricht für Entwickler und Internet-Nutzer”.
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