Geld- und Verjährungsstrafen gegen Urheberrechtsverletzer
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, urheberrechtlich geschütztes Material gewerbsmäßig und unerlaubt verwertet zu haben. Am ersten Tag der Verhandlung legten die Beklagten bereits Geständnisse ab. Dem war ein so genannter „Deal“ vorausgegangen, also eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und der Verteidigung über die zu erwartende Strafe. In diesem Fall war den Beschuldigten angeboten worden, mit Verjährungsstrafen und Geldbußen in Höhe von jeweils 90.000 Euro davon zu kommen.
Das Verfahren gegen einen der Angeklagten wurde am Mittwoch bereits eingestellt, nachdem er sich bereit erklärt hatte, eine Geldbuße von 2500 Euro zu zahlen und 100 Arbeitsstunden zu leisten. Nach Ansicht des Gerichts habe er in dem Fall nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der nächste Verhandlungstermin ist am 21. Februar.
Von den etwa 15.000 Kunden des Quartetts hat die Polizei nach eigenen Angaben die Identitäten der meisten Personen ermittelt. Es wurde bekannt, dass parallel alleine in Thüringen gegen 120 Personen ermittelt wird. Dabei wurden Häuser durchsucht und auch bereits Beschuldigte verurteilt. (Quelle?)
In einem anderen aktuellen Fall hatte das Amtsgericht Meschede über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschuldigte aus dem Internet über 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke – Filme, Musik und PC-Spiele – herunter geladen hatte. Anschließend hatte er sie auf CDs gebrannt und zu Hause gelagert. Das Gericht stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 2300 Euro ein. Der Richter wies jedoch darauf hin, dass der Täter noch mit zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber zu rechnen habe. Plattenlabels, Filmstudios oder Spielehersteller können Schadensersatz fordern, soweit es sich bei den Downloads bzw. gebrannten CDs nicht um zulässige Privatkopien handelt. Dies dürfte vor allem für die Computerspiele gelten, da hier die Regelung über Privatkopien nicht anwendbar ist. Musik und Filme dürfen dagegen für den privaten Gebrauch grundsätzlich heruntergeladen und gebrannt werden. Dies gilt nach dem Urheberrechtsgesetz nur dann nicht, wenn die Kopiervorlagen „offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden“. Ob und inwieweit das in dem vom Amtsgericht Meschede entschiedenen Fall so gewesen ist, ist nicht bekannt.
In der Berichterstattung der Presse und im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich in den letzten Jahren das Wort „Raubkopie“ für Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken verbreitet. Dieser Wortgebrauch ist jedoch sehr umstritten, da das Kopieren einer CD, DVD oder von MP3-Files juristisch nicht mit einem Raub zu vergleichen ist. Bei einem Raub wird die bewegliche Sache mithilfe von Gewalt oder körperlicher Bedrohung erlangt. Dies ist beim Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material nicht der Fall. Im deutschen Urheberrecht kommt der Begriff der „Raubkopie“ deswegen auch nicht vor.
Kampagnen der Filmwirtschaft oder anderer Rechteinhaber mit Slogans wie „Raubkopierer sind Verbrecher“ oder „Raubkopierer können sich nicht verstecken“ dienen vor allem der Abschreckung. Nicht jede Kopie urheberrechtlich geschützten Materials ist strafbar. Es gibt beispielsweise die Erlaubnis, von vielen Werken eine private Kopie zu machen. Diese Privatkopie kann an Dritte im privaten Umfeld – Freunde oder Familie – weiter gegeben werden. Die Weitergabe in Online-Tauschbörsen fällt in den meisten Fällen allerdings nicht mehr darunter.
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