Sony verliert DRM-Prozess in Frankreich
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass Sony die Kunden seines Download-Angebotes Connect nicht ausreichend darüber informiert, dass sich die dort gekauften Titel ausschließlich auf bestimmten Abspielgeräten aus dem Hause Sony anhören lassen. Auf diese Weise würden die Kunden irregeführt. Sony muss jetzt laut Urteil in seinem Download-Shop deutliche Hinweise auf diese Kopplung von Musik und Abspielgeräten anbringen. Zusätzlich wurde das Unternehmen dazu verpflichtet, das entsprechende Urteil auf der Homepage zu veröffentlichen. Sony hat noch nicht entschieden, ob die Firma in Berufung gehen wird.
Der Prozess geht auf eine Klage der französischen Verbraucherschutzorganisation Que Choisir aus dem Jahr 2005 zurück. Eine vergleichbare Klage hat Que Chosir auch gegen Apple eingereicht. Die Klage soll noch im Januar verhandelt werden.
Illegales Kopplungsgeschäft
Sony verkauft in seinem Online-Shop Musiktitel, die mit einem proprietären System für digitales Rechtemanagement (DRM) versehen sind. Diese lassen sich nur auf Sony-Geräten abspielen, die das entsprechende DRM unterstützen. Ein Transfer der Titel auf Abspielgeräte anderer Hersteller ist nicht möglich. Die Sony-Konkurrenten Apple (mit iPod/iTunes) und Microsoft (mit Zune/Zune Marketplace) gehen genauso vor.
Die Kopplung von Musik und Abspielgeräten verstößt laut Gericht gegen das Verbot von Kopplungsgeschäften im französischen Recht. Allerdings hat das Gericht nach eigener Aussage keine Kompetenz, Sony zur Öffnung seines DRM zu zwingen.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde das Geschäftsmodell des Online-Vertriebs von Musik, der an bestimmte Abspielgeräte gekoppelt ist, – zumindest in Frankreich – praktisch illegal werden.
Verstoß gegen den EU-Vertrag?
Auf europäischer Ebene könnte weniger Sony sondern Apple wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Online-Musikvertriebs unter Druck geraten. Im Dezember 2005 hatte die EU-Kommission ein Diskussionspapier zur Interpretation von Artikel 82 des EU-Vertrags vorgelegt. Artikel 82 verbietet Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung. Kopplungsgeschäfte werden in Artikel 82 ausdrücklich als eine mögliche Missbrauchsform genannt. Im Diskussionspapier der EU-Kommission heißt es dazu:
„Solche Praktiken sind nach Artikel 82 üblicherweise illegal, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) das betreffende Unternehmen hat eine marktbeherrschende Stellung…(ii) die gekoppelten Waren sind zwei unterschiedliche Produkte; (iii) durch die Kopplungspraxis kommt es wahrscheinlich zu einer Marktabschottung; (iv) die Kopplungspraxis ist nicht objektiv…zu rechtfertigen.“
Es könnte also eng werden für Apple – nicht nur in Frankreich. Mit ähnlichen Argumenten wie in Frankreich ist das Unternehmen auch in den USA wegen wettbewerbswidrigem Verhalten verklagt worden.
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