Australien: Nutzer sollen Kopierschutz umgehen dürfen
Der Ausschuss empfiehlt zum einen zu klären, welche digitalen Güter überhaupt durch „Schutzmaßnahmen“ beschränkt werden dürfen. Zum anderen schlägt er zahlreiche Ausnahmefälle vor, in denen es erlaubt sein soll, technische Schutzmechanismen („technical protection measures“) zu umgehen.
Anlass für den Bericht ist, dass Australien sich durch ein Handelsabkommen mit den USA verpflichtet hat, ein Gesetz zu verabschieden, das technische Schutzmaßnahmen unter den Schutz des Gesetzes stellt. So wie in der EU und den USA soll es weitgehend verboten sein, Schutzmaßnahmen, wie etwa den
Technische Schutzmaßnahmen sollen nur dann gesetzlich geschützt werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke betroffen sind. Das würde zum Beispiel ausschließen, dass Werke, deren Schutzfrist ausgelaufen ist, mithilfe von
In Deutschland und den USA ist es dagegen ohne weiteres möglich, auch Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, mit DRM zu versehen. Auch bei solchen Werken wäre es Nutzern verboten, diese Schutzmaßnahmen zu umgehen.
Vor allem, so der Ausschuss, sollte die Regierung darauf achten, dass technische Schutzmaßnahmen nicht eingesetzt werden, um sich Wettbewerbsvorteile bei Produkten und Dienstleistungen zu verschaffen, die keinen Urheberrechtsschutz genießen. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang empfohlen, die Regionalkodierung von DVDs oder Computerspielen nicht gesetzlich zu schützen.
Nutzern soll einiges erlaubt, Forschern erspart werden
Weiterhin soll es erlaubt sein, Software zu dekompilieren („reverse engineering“), um Programme interoperabel zu machen, auch wenn sie mit technischen Schutzmaßnahmen versehen sind. Es soll auch gestattet sein, Kopierschutz oder ähnliche technische Maßnahmen zu umgehen, wenn diese „unfreiwillig oder ohne Zustimmung installiert wurden, oder wenn der Nutzer keine angemessene Kontrolle über … [sie] hat“. Die Regierung solle außerdem überwachen, dass Forscher nicht mit Klagen bedroht würden, wenn sie in legitimer Weise Verschlüsselungsmethoden und andere sicherheitsrelevante Techniken untersuchen.
Nutzer sollen solche technischen Schutzmaßnahmen umgehen dürfen, um Sicherungskopien zu erstellen, für den Fall, dass etwa ihre gekaufte Software beschädigt ist oder versagt, aber auch, wenn eine substanzielle Menge nicht-urheberrechtlich geschützten Materials mit Kopierschutz versehen ist. Derartige Formen der Selbsthilfe sind in Deutschland ausgeschlossen. Wenn technische Schutzmaßnahmen es unmöglich machen, bestimmte Schranken des Urheberrechts in Anspruch zu nehmen, also etwa Kopien für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch zu machen, können Betroffene zwar die Anbieter dieser Inhalte auffordern, sie in ungeschützter Form zur Verfügung zu stellen, sie dürfen sie aber gerade nicht selbst umgehen.
Die australische Regierung ist nicht verpflichtet, die Empfehlungen zu beachten, kommentiert Kimberlee Weatherall, Urheberrechtsexpertin vom Intellectual Property Research Institute of Australia, in ihrem Weblog. Ob sie dem Handelsabkommen zwischen Australien und den USA entsprechen, in dem sich Australien verpflichtet hat, DRM und ähnliche Techniken gesetzlich zu schützen, sei ebenfalls unklar. „Die Zeit für Freudentänze der Nutzergruppen ist noch nicht gekommen“, schreibt Weatherall weiter, aber: „Zwei Regierungszweige haben nun gesprochen: der High Court und der Parlamentsausschuss. Beide haben bestätigt, dass das Copyright ausgewogen sein muss; dass Nichtumgehungs-Gesetze nur auf urheberrechtlich geschützte Werke angewendet werden sollen, anstatt sie übermäßig auszuweiten. Wie wird der Gesetzgeber reagieren?“
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