Bald kein Internet mehr in Australiens Schulen?
Schulen in Australien zahlen bislang jährlich 31 Millionen australische Dollar (etwa 19 Millionen Euro) Abgaben für Fotokopien, die für den Unterricht erstellt werden, berichtet die landesweit erscheinende Tageszeitung „The Australian“. Geht es nach dem Willen der „Copyright Agency Limited“, der australischen Verwertungsgesellschaft, müssen sie in Zukunft zusätzlich eine Gebühr zahlen, wenn Schüler im Unterricht das Web nutzen.
„Wie um alles in der Welt sollen wir Bildung im 21. Jahrhundert vermitteln?“, zitiert The Australian Delia Browne, die die Verhandlungen für das Bildungsministerium führt. „Wenn wir bezahlen müssen, müssen wir in den Schulen das Internet ausschalten“, so Browne weiter.
Unter den Gebühren würden vor allem Schulen auf dem Land leiden, da dort Kinder am meisten auf das Web angewiesen seien, erklärt Sui-Linn White, Kunstlehrerin an einer Schule in Sydney. Sie verweist auf Webseiten bekannter Kunstmuseen, die speziell für den Kunstunterreicht gemacht sind, wie etwa die der New South Wales Art Gallery: „Lehrer auf dem Land sind auf derartige Angebote angewiesen.“
Bereits im September hatte das Copyright Council, die für Urheberrechtsfragen zuständige Regierungsbehörde, eine mehrtägige Anhörung zum Thema veranstaltet, bei der sich Bildungsministerium und Verwertungsgesellschaft aber nicht einigen konnten. Nun muss im Lauf des Jahres der Federal Court entscheiden, einer der australischen Bundesgerichtshöfe.
Dass der Streit überhaupt eskalieren konnte, liegt nach Ansicht der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht im Bildungsministerium an einer Gesetzeslücke. Im australischen Urheberrechtsgesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob das Zwischenspeichern, das technisch vorgenommen werden muss, um eine Webseite auf einem Computer darzustellen, ein Kopieren im Sinne des Urheberechts ist. Dieses Zwischenspeichern müsse so definiert werden, dass es unter der „Fair Dealing“-Doktrin des Urheberrechts erlaubt ist. Fair Dealing nimmt gewisse Vervielfältigungen von der Pflicht aus, sie von den Rechteinhabern genehmigen zu lassen.
In Deutschland ist aus diesem Grund der Paragraf 44a ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden, der „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“ unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis der Rechteinhaber für zulässig erklärt, so auch das Zwischenspeichern von Webseiten auf dem PC.
Michael Fraser, der Vorsitzende der Verwertungsgesellschaft, hatte in einer Stellungnahme zur Anhörung vor dem Copyright Council argumentiert, dass Autoren, Künstler und Lehrbuchverlage auf die Kopierabgaben angewiesen seien. Wenn sich nun aber die Technologie so verändere, dass die Werke nur noch am Computer zur Verfügung gestellt würden, gingen Urheber und Rechteverwerter in Zukunft leer aus.
Die Australian Society of Authors (ASA) und die Australian Publishers Association (APA) – Autorenvereinigung und Verlegerverband – unterstützen die Verwertungsgesellschaft in ihren Forderungen.
Was sagen Sie dazu?