Google-Cache verstößt nicht gegen US-Urheberrecht
Der Autor und Rechtsanwalt Blake Field hatte im April 2004 Klage gegen Google eingereicht, weil 51 Webseiten, die er online gestellt und dann wieder entfernt hatte, über den Google-Cache (Zwischenspeicher) weiterhin aufgerufen werden konnten. Field sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verklagte Google auf 2,55 Millionen Dollar gesetzlichen Schadensersatz.
Richter Robert C. Jones vom Bezirksgericht von Nevada wies die Klage ab. Er war der Ansicht, dass Google aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen das Recht habe, die Seiten über den Cache abrufbar zu machen. Dazu gehören die so genannten „Fair Use“-Regeln und der Digital Millennium Copyright Act, der es erlaubt, Webseiten aus technischen Gründen zwischenzuspeichern.
Im Google-Cache werden Abbildungen einer Webseite abgelegt, sobald Google diese Seite in seinen Index aufnimmt. Dieser Index wird periodisch aktualisiert. Wenn ein Betreiber eine Webseite aus seinem Angebot entfernt, der Index jedoch noch nicht wieder aktualisiert wurde, ist die Seite weiter über diesen Cache abrufbar. Je populärer die Seite ist, desto häufiger wird ihr Abbild im Index erneuert. Das bedeutet, dass bei wenig populären Sites, etwa privaten Homepages, eine Site mehrere Wochen oder sogar Monate über den Cache abrufbar sein kann, obwohl der Betreiber das Original bereits aus dem Angebot entfernt hat.
Google bietet Website-Betreibern die Möglichkeit, Websites anzumelden, deren Inhalte nicht in den Cache aufgenommen werden sollen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen, um zu verhindern, dass seine Seiten angezeigt werden.
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