EU schlägt Strafvorschriften gegen Produktpiraterie vor
Das Maßnahmenpaket, das die Kommission am 12. Juli in erster Fassung vorgeschlagen hat, umfasst eine Richtlinie und einen so genannten Rahmenbeschluss. Aus der Richtlinie ergeben sich Vorgaben für alle Mitgliedsstaaten, ihre Strafgesetze entsprechend den vorgeschlagenen Regelungen anzupassen und – wenn nötig – zu verschärfen. Jedes europäische Land soll Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, unter Strafe stellen. Schon der Versuch solcher Handlungen, sowie die Anstiftung und Beihilfe dazu, sollen in Zukunft in allen Ländern strafrechtlich verfolgt werden können.
Der Rahmenbeschluss legt den Strafrahmen für gewerbliche Urheber-, Patent- oder Markenrechtsverletzungen fest. Werden geistige Eigentumsrechte im Rahmen krimineller Vereinigungen verletzt und gehen von diesen Straftaten „schwere Gefährdungen der Gesundheit oder Sicherheit von Personen“ aus, drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren und Geldstrafen zwischen 100.000 und 300.000 Euro vor.
„Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf eine effektive Annäherung des Strafrechts der Mitgliedstaaten sowie auf eine engere europaweite Zusammenarbeit gerichtet, um auf diese Weise wirksam gegen Nachahmungen und Produktpiraterie vorgehen zu können“, heißt es in der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Union. Der dort zitierte Vize-Kommissar für den Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit, Franco Frattini, sieht in den vorgeschlagenen Maßnahmen die Mindestvoraussetzung, um das Übel der Produktpiraterie „an der Wurzel packen zu können“. Angesichts der ausdrücklichen Fokussierung auf gewerbliches Piratentum dürften Tauschbörsennutzer, die regelmäßig zu nicht-gewerblichen Zwecken handeln, vor den geplanten Strafverschärfungsmaßnahmen nichts zu fürchten zu haben.
Der Vorstoß der EU-Kommission stellt bereits das zweite Maßnahmenpaket dar, das eine effektivere Durchsetzung des geistigen Eigentums im europäischen Raum ermöglichen soll. Schon im Jahr 2004 hatte die EU die so genannte Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 20. April 2004) verabschiedet. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten, zukünftig bestimmte zivilrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, bei Verletzungen des Rechts auf geistiges Eigentum vorzusehen. Eine Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in das deutsche Recht ist bisher nicht erfolgt. Dies muss jedoch bis zum 29. April 2006 geschehen.
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