GEMA will Webseiten sperren lassen
Nach dem Willen der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sollen insgesamt rund 35 Webseiten gesperrt werden, darunter die Angebote Eselfilme, Saugstube und Power-Portal, berichtet der IT-Nachrichtendienst Heise Online. Bis zum 25. Juli sollen die angeschriebenen Provider eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschreiben, sonst droht ihnen eine Strafe von bis zu 100.000 Euro, wenn User die Seiten dann noch abrufen können.
Die von der GEMA vorgeschlagene Methode zur Sperrung der Webseiten ist umstritten: Es handelt sich um Sperrungsverfügungen, wie sie Anfang 2002 gegen zahlreiche nordrhein-westfälische Internetprovider erlassen wurden, um den Zugang zu einigen rechtsextremen Angeboten zu sperren. Dabei wird der Nameserver des jeweiligen Zugangsproviders so konfiguriert, dass Anfragen von Endnutzern nicht an den eigentlichen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet werden. Die Angebote werden aber mit dieser Methode nicht wirklich entfernt, sondern sind unter Eingabe der numerischen IP-Adresse nach wie vor erreichbar.
Laut heise online haben einige Internet-Provider bereits angekündigt, dass sie der Aufforderung der GEMA nicht ohne weiteres Folge leisten und die entsprechende Unterlassungserklärung nicht unterschreiben werden. Einige Anbieter erwägen darüber hinaus, die Sperrungsaufforderung mit einer so genannten negativen Feststellungsklage zu kontern. Auf diese Weise könnten die betroffenen Unternehmen gerichtlich klären lassen, ob die von der GEMA geltend gemachten Ansprüche rechtlich überhaupt zutreffen.
Die GEMA begründet ihren Vorstoß folgendermaßen: Es ist ihrer Meinung nach erwiesen, dass „über diese illegalen Download-Portale Millionen von nicht lizenzierten Dateien von Endnutzern heruntergeladen“ werden, ohne dass zuvor die Lizenzen bei den Rechteinhabern eingeholt würden. Die Provider will die GEMA deshalb in die Verantwortung und Haftung nehmen, weil diese „mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt“ seien, indem sie „diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System ermöglicht bzw. erleichtert und damit für den Download ursächlich wird“.
Da die GEMA sich selbst nicht in der Lage sieht, die Betreiber dieser illegalen Download-Portale selbst ausfindig zu machen, sollen die als „Vermittler“ bezeichneten Provider den Zugriff auf die entsprechenden Angebote unterbinden. Als rechtliche Grundlage dient der GEMA der Paragraph 97 des deutschen Urheberechtsgesetzes in Verbindung mit der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, in der in Artikel 8 festgelegt ist, dass „die Rechteinhaber gerichtliche Anordungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden“. Allerdings ist diese Passage bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in dieser Form gar nicht übernommen worden.
Auch Passagen in dem von der GEMA zusätzlich herangezogenen Telemediengesetz, nach denen Zugangsprovider eine Verpflichtung zur „Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen“ haben, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt werden, werden juristisch unterschiedlich beurteilt. Die überwiegende Rechtsauffassung – einschließlich die des Bundesgerichtshofs – ist jedoch bislang, dass das Telemediengesetz im Gegensatz zur Meinung der GEMA grundsätzlich nicht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Anspruch genommen werden kann.
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