Fanseiten im Internet: Hommage an die Idole
Urheberrechtsschutz entsteht an gestalterischen Leistungen, dazu gehören Fotos und Filmsequenzen ebenso wie Plattencover oder Buchdeckel. Zwar stellt das Urheberrecht an die kreative Leistung gewisse Grundanforderungen, so dass nicht jede Gestaltung auch Schutz genießt. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird der durchschnittliche Nutzer jedoch meist nicht beurteilen können.
Generell sind die Anforderungen des Urheberrechts (die so genannte „Schöpfungshöhe“) niedrig, so dass man meist davon ausgehen sollte, dass Fotos, Cover und Titelbilder in der Regel geschützt sind. (Näheres hierzu siehe im Text: „Abbildungen von geschützten Produkten bei Internetverkäufen“).
Bei Fotos und Filmausschnitten gilt sogar die Besonderheit, dass diese nahezu ausnahmslos geschützt sind. Denn hier gibt es neben dem Urheberrecht das so genannte Lichtbildschutzrecht, das dem Urheberrecht verwandt ist, aber (noch) geringere Anforderungen an die dahinter stehende Leistung stellt. Das bedeutet, dass jedes Film-Einzelbild und jeder noch so simple Schnappschuss geschützt ist und damit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Fotografen, Kameramanns oder Filmstudios verwendet werden darf.
Macht man dagegen selbst ein Foto, zum Beispiel von einem Star wie Robbie Williams, gelten andere Regeln. Denn hierbei handelt es sich ja nicht um Fotos, die ein anderer gemacht hat. Ob und unter welchen Umständen Abbildungen von Stars oder Politikern öffentlich gezeigt werden dürfen, ist eine Frage des Presse- und Persönlichkeitsrechts, die hier nicht weiter vertieft werden kann.
Das Urheberrecht ist auch zu beachten, wenn man Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Produkten oder Produktverpackungen online stellen will, also zum Beispiel Plattencovers oder das Titelbild eines Buches. Denn unabhängig von der Qualität oder Größe des jeweiligen Fotos stellt das Abfotografieren eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Sie ins Internet zu stellen, ist wiederum eine „öffentliche Zugänglichmachung“, die im Regelfall der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Fotos von anderen: Darf man die überhaupt benutzen?
Ob und unter welchen Umständen Fotos, die ein anderer gemacht hat oder geschützte Produkte beziehungsweise Produktabbildungen zu Informationszwecken ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ins Internet gestellt werden dürfen, ist weitgehend ungeklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bislang nicht entschieden. Auch fehlt es an einer speziellen Schrankenbestimmung, die solche Handlungen explizit erlauben würde.
Das „Parfumflakon“-Urteil besagt nur, dass man geschützte Produkte in Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts abbilden darf. Die Entscheidung ist auf den Fall, dass Abbildungen zu Informationszwecken genutzt werden, nicht direkt anwendbar. Denn im BGH-Fall ging es allein um den Schutz der Warenverkehrsfreiheit, nicht aber um die Bebilderung von Informationsangeboten. Dienen die Abbildungen nicht dem Verkauf der jeweiligen Produkte, sondern der Information hierüber, sind andere rechtliche Überlegungen anzustellen.
Informationsangebote in der rechtlichen Grauzone
Mangels eindeutiger rechtlicher Bestimmungen agieren die Anbieter von Informationsdatenbanken und Fanseiten in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie fremde Fotos oder Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Produkten verwenden. Der Umstand, dass es solche Angebote massenhaft gibt und von groß angelegten Abmahnwellen bislang nichts bekannt wurde, sagt über die rechtliche Situation nichts aus.
Es sind jedoch einzelne Fälle bekannt geworden – sowohl in Deutschland als auch im Ausland –, in denen Fan- und Informationsangebote abgemahnt und rechtlich verfolgt wurden. Auch sollte der Rechtsstreit zwischen Google und dem Erotik-Portal „Perfect 10“ (iRights.info berichtete) um die Thumbnails in Googles Bildersuche oder die erfolgten Abmahnungen gegen Songtext-Webseiten eines verdeutlichen: Was verboten ist, wird meist auch verfolgt.
Keine Ausnahme für nicht-kommerzielle Webseiten
Da eine spezielle, allgemeingültige Regelung über die Abbildung von Fotos, urheberrechtlich geschützten Produkten und Verpackungen im Internet zu Informationszwecken nicht existiert, ist eine pauschale Einschätzung der Rechtslage unmöglich. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eines sollte jedoch jedem klar sein: Die häufig geäußerte Behauptung, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material auf nicht-kommerziellen Webseiten generell zulässig sei, basiert auf einem gefährlichen Irrtum. Jedenfalls das deutsche Urheberrecht trifft keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen kommerziellen oder unkommerziellen Nutzungshandlungen.
Besonders wenn es um das Angebot von geschütztem Material über das Internet geht, ist der Grundsatz zu beachten, dass dies nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers gestattet sind, gleich, ob es sich um gewerbliche oder „rein private“ Angebote handelt. Denn Internet-Nutzungen beschränken sich nicht auf das private Umfeld, sondern finden in der Öffentlichkeit statt. Auf diese Unterscheidung (privat – öffentlich) kommt es grundsätzlich an und nicht auf die Abgrenzung kommerziell – unkommerziell.
Sonderfall Zitat
Eine Zustimmung zur Übernahme von Fotos, Filmausschnitten, Abbildungen von Plattencovern oder Filmplakaten auf Sites, die der Information und Unterhaltung dienen, ist entbehrlich, wenn dies rechtlich gesehen als Zitat zu beurteilen ist. Das Zitatrecht ist eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung, die unter bestimmten Umständen die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile in fremden Werken erlaubt. Das Zitatrecht gilt nicht nur für Textausschnitte: Es kann – soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – auch für die Verwendung von Fotos, Grafiken oder anderen Werkarten greifen.
Das Zitatrecht ist nicht so einfach zu handhaben, wie mancher glauben mag. Ein Zitat ist urheberrechtlich gesehen nicht allein deshalb zulässig, weil man bei der Verwendung eines fremden Werkes die Quelle angegeben hat. Die Quellenangabe ist nur eine von mehreren Voraussetzungen des Zitatrechts. Es setzt darüber hinaus voraus, dass in einem selbständigen Werk zitiert wird, die Übernahme einem anerkannten Zitatzweck dient und das Zitat einen angemessenen Umfang nicht überschreitet.
Dies bedeutet zunächst, dass Zitate ohne Zustimmung des Urhebers nur zulässig sind, wenn sie in einem anderen, wiederum urheberrechtlich geschütztem Werk erfolgen. Dies muss „selbständig“ sein, was bedeutet, dass es sich bei dem zitierenden Werk nicht um eine bloße Zusammenstellung fremder Inhalte handeln darf.
Vereinfacht ausgedrückt ist ein urheberrechtlich zulässiges Zitat immer nur Beiwerk, das zur Unterstützung der eigenen geistigen Leistung dient. Nicht das Zitat, sondern die Eigenleistung muss im Vordergrund stehen. Des Weiteren muss zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen, der es erforderlich erscheinen lässt, das fremde Werk (teilweise oder im Ganzen) in die eigene Leistung zu integrieren. Dient die Verwendung nur der Illustration oder Verschönerung des eigenen Angebots, ist sie nicht zulässig.
Schließlich muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Umfang des Zitats und Umfang des zitierenden Werks bestehen. Es wäre etwa nicht zulässig, hundert Plattencover abzubilden und sich bei der Eigenleistung auf einen zweizeiligen Einleitungstext zu beschränken. Für eine solche Sammlung müsste vielmehr die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers eingeholt werden.
Zitatrecht in der Praxis
Die vorstehenden, theoretischen Hinweise sollten schon gezeigt haben, dass eine pauschale Einschätzung, ob Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Produkten in einem Informationsangebot vom Zitatrecht erfasst werden, nicht möglich ist. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände an, so unbefriedigend das auch aus Sicht des Informierenden sein mag.
Es kann nach dem Zitatrecht zulässig sein, Fotos von Plattencovern oder Buchdeckeln anzufertigen und in eine Fansite oder Discographie einzubauen. Auch Liedtexte darf man unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung online stellen. Rechtlich einwandfrei ist das jedoch nur, wenn man sich dabei mit dem zitierten Werk auseinandersetzt. Die bloße Verschönerung der Webseite fällt nicht unter einen anerkannten Zitatzweck.
Zudem muss sich die Auseinandersetzung auf das zitierte Werk beziehen, was bei Künstler-Datenbanken, Songtextseiten oder Buchrezensionen keineswegs selbstverständlich ist, soweit es um Zitate von Texten, Covern oder Buchtitelbildern geht. Denn die Auseinandersetzung des Informationsangebotes bezieht sich ja – wenn überhaupt – im Zweifel auf die Musik, den Autor oder den Romaninhalt und nicht auf die Gestaltung der Plattencovers oder die Illustration auf dem Einband.
Auch Datenbanken, in denen Tausende von Songtexten einfach nur gesammelt und abrufbar gemacht werden, ohne dass die Seite der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Texten dient, sind daher nicht durch das Zitatrecht gedeckt.
Andere Schrankenbestimmungen
Andere Schrankenbestimmungen als das Zitatrecht, die die zustimmungsfreie Online-Nutzung von fremden Fotos oder Produktabbildungen ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich. Die so genannte „Katalogbildfreiheit“, die in diesem Zusammenhang mitunter genannt wird, kann im Zweifel nicht herangezogen werden. Denn diese Vorschrift (§ 58 UrhG) gestattet es nur, Kataloge zu Ausstellungen herzustellen und zu vertreiben und ist damit klar auf Kunsthandel und Kunstausstellungen ausgerichtet.
Ob die Gerichte angesichts des Umstands, dass Schrankenbestimmung in der Regel eng ausgelegt werden, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fansites oder Online-Informationsangebote über Musik, Filme oder Bücher zulassen, ist höchst zweifelhaft.
Fazit
Digitale Informationsangebote mit Songtexten, Fotos, die man nicht selbst gemacht hat, oder eigenen Fotos von urheberrechtlich geschützten Plattencovern oder ähnlichen Produkten anschaulicher zu gestalten, unterliegt rechtlichen Risiken. Das geltende Urheberrecht eröffnet für eine zustimmungsfreie Nutzung in diesem Zusammenhang wenig Spielraum. Außer in Sonderfällen sind rein rechtlich gesehen für jede Verwendung Nutzungsrechte zu erwerben.
Praktisch wird dies den meisten, vor allem nicht-gewerblichen, Anbietern unmöglich sein. Sie müssen entscheiden, ob sie auf die Abbildung geschützter Fotos, Grafiken oder Produkte verzichten oder das Risiko rechtlicher Konsequenzen, zum Beispiel einer Abmahnung, in Kauf nehmen wollen.
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