Am besten alles selber machen
Die Grundregel ist ganz einfach: Für die Schülerzeitung gilt all das, was für andere Publikationen auch gilt. Wenn Texte und Bilder (Fotos, Grafiken, Illustrationen) nicht selbst erstellt, sondern aus anderen Quellen übernommen werden, muss sicher sein, dass das erlaubt ist.
Was genau das bei Texten bedeutet, steht in der Kategorie “Selbermachen” unter “Texte”. Die Fragen, die Fotos, Grafiken und Illustrationen betreffen, werden in der gleichen Kategorie unter “Bilder” beantwortet. Und was es zu beachten gilt, wenn die Schülerzeitung als Seite im World Wide Web erscheint, wird in der Kategorie “Selbermachen” unter “Was noch?” und dann “Websites” erklärt. An dieser Stelle werden daher nur einige besondere Fragen beantwortet, die auftauchen können, wenn eine Schülerzeitungen produziert werden soll.
Keine Privilegien für Schülerzeitungen
Wichtig zu wissen: Eine Schülerzeitung kann sich nicht auf irgendwelche Ausnahmeregelungen berufen, wenn es um das Urheberrecht geht. Es gelten die gleichen Regeln wie für andere Veröffentlichungen. Die Tatsache, dass Schülerzeitungen meist nicht kommerziell sind, also nicht verkauft werden und nicht mit Gewinnabsicht produziert werden, ändert daran nichts.
Das heißt: Wenn die Redaktion etwa ein Foto aus dem Internet nimmt und es abdruckt, ohne den Rechtsinhaber (also meist den Fotografen) um Erlaubnis zu bitten, kann der – sollte er es merken – auf einem Honorar bestehen und zusätzlich Schadensersatz verlangen. Lässt er das Schreiben, in dem er seine Ansprüche geltend macht – die so genannte Abmahnung –, von einem Anwalt schicken, kann das gleich ziemlich teuer werden. Denn der Rechtsverletzer muss in den meisten Fällen das Anwaltshonorar bezahlen. Dadurch können auf die Redaktion gleich Kosten in Höhe von mehreren hundert oder mehr Euro zukommen, auch wenn sie bereit ist, die Lizenzgebühren für das Foto nachzuzahlen oder das Bild von den eigenen Internetseiten zu löschen.
Ebenso wenig können Schülerzeitungen Privilegien in Anspruch nehmen, die für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Unterricht gelten. Denn diese Ausnahmen gelten nur für Lehrmaterial, das für Unterricht und Forschung hergestellt wurde und dort verwendet werden soll. Da das bei Schülerzeitung normalerweise nicht der Fall ist, gelten auch die Ausnahmen nicht.
Durch all diese Hinweise sollte nicht der Eindruck entstehen, dass man besser erst gar keine Schülerzeitung herausgibt, um Urheberrechtsprobleme zu vermeiden. Im Gegenteil: Das, was eine Schülerzeitung eigentlich ausmachen sollte – selbst geschriebene Texte, Fotos und Bilder – bringt vielleicht Ärger mit sich, weil jemandem die Inhalte nicht gefallen. Aber das kann ja durchaus gewollt sein. Mit dem Urheberrecht kommt man dadurch nicht in Konflikt.
Allerdings gibt es daneben noch einiges andere, was beachtet werden muss. Da iRights.info aber nur über das Urheberrecht informieren kann, sind unten einige Seiten verlinkt, die weiterführende Informationen bieten, etwa zur Impressumspflicht, zum Persönlichkeitsrecht und anderem, was für Schülerzeitungen wichtig ist.
Was sagen Sie dazu?