Es bleibt vage, welche Rechte Facebook von seinen Nutzern will
Heute treten die neuen AGB von Facebook in Kraft. Über die Änderungen beim Datenschutz wurde schon viel geschrieben, selbst der Bundestag hat sich damit diese Woche beschäftigt. Damit es nicht untergeht: Hier ein kurzer Blick darauf, ob sich in den Nutzungsbedingungen auch beim Urheberrecht etwas ändert.
Beim Vergleich der letzten Version von 2013 mit der jetzt geltenden fällt auf: Grundlegende Änderungen gibt es nicht, nur an sprachlichen Details wurde ein wenig gefeilt. Im Kern bleibt es also dabei: Wer eigene geschützte Inhalte (bei Facebook „IP-Inhalte“ genannt, also „Intellectual-Property-Inhalte“) veröffentlicht, gibt Facebook eine
nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte […] auf oder im Zusammenhang mit Facebook.
Was wiederum bedeutet: Alles bleibt so unklar wie zuvor.
Oft hört man, dass man bei Facebook aller Urheberrechte beraubt wird, wenn man Inhalte dort veröffentlicht. Das ist ein Mythos, schon weil bestimmte Rechte nach deutschem Recht gar nicht übertragbar sind.
Gericht: „völlig konturenlos“, doch BGH könnte erneut entscheiden
Dennoch ist die Klausel so weitreichend, dass sie Gerichte bereits zwei Mal beschäftigt hat: Auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat sie erst das Landgericht Berlin, in zweiter Instanz das Kammergericht Berlin für ungültig erklärt. Da Facebook erreichen will, dass der Bundesgerichtshof darüber erneut verhandelt, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; über eine Beschwerde Facebooks dazu muss noch entschieden werden.
- Das Landgericht Berlin hatte entschieden, die Klausel sei ungültig, weil sie mit dem „Zweckübertragungsgedanken“ im Urheberrecht nicht vereinbar sei. Er besagt: Wer anderen Nutzungsrechte für seine Werke überträgt, tut das im Zweifel nur soweit, wie es für den jeweiligen Zweck nötig ist. Weil Facebook aber nicht näher klar angebe, wie es die Inhalte der Nutzer verwenden will, verstoße es gegen „wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“. Was bedeutet, dass die Klausel für Verbraucher ungültig ist.
- Das Kammergericht Berlin hatte dann letztes Jahr entschieden: Die Klausel sei aus anderen Gründen ungültig. Da Facebook nicht einschränke, wofür es Nutzerinhalte kostenlos verwenden darf, widerspreche das dem Grundsatz der „angemessenen Vergütung“. Für deutsche Nutzer heißt es zwar in einer Ergänzung durch Facebook, dass „die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt“ sei. Es sei aber „völlig konturenlos“, was darunter falle, entschied das Kammergericht. Da im Zweifel jede Nutzung durch Dritte irgendwie „in Verbindung mit“ Facebook stehe, könne Facebook darüber Dritten für beliebige Zwecke Lizenzen an den Inhalten der Nutzer einräumen. Zudem sei die Klausel nicht klar und verständlich und auch daher ungültig.
Über die letzten Jahre hat sich der entsprechende Abschnitt in Facebooks Nutzungsbedingungen nur minimal verändert, so wurde etwa aus der „unentgeltlichen“ Lizenz eine „gebührenfreie“, was aufs selbe Ergebnis hinauslaufen dürfte. Facebook ist natürlich bestrebt, seine Nutzer zu beruhigen und erläutert, dass es die Erlaubnis der Nutzer benötige, um zum Beispiel das Profilbild anzuzeigen, wenn einem Nutzer ein gesponsorter Beitrag gefällt.
Das leuchtet auch ein, doch gerade auf solche Szenarien ist die Klausel eben nicht beschränkt. Dass Facebook in naher Zukunft T-Shirts mit den Inhalten der Nutzer druckt oder Bilder an Reiseunternehmen verkauft, wie es manche befürchten, ist tatsächlich kaum zu erwarten. Aber es wäre im Zweifel auch nicht ausgeschlossen.
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