Geld zurück für Windows-Zwangslizenz (in Frankreich)
In Frankreich wehren sich PC-Käufer vor Gericht erfolgreich gegen die Bundling-Strategie von PC-Herstellern. Ende April erstritt ein Käufer die Rücknahme der von ihm nicht benötigten Windows-Lizenz und eine damit verbundene Kostenerstattung.
Microsofts Dominanz auf dem Markt für Desktop-Betriebssysteme ist nicht zuletzt der Bundling-Strategie von PC-Herstellern zu verdanken. Die Regel ist: Ein neuer PC kommt mit einem Windows-Betriebssystem, Ausnahmen gibt es nur wenige. In den Lizenzbestimmungen für das mit dem PC gebündelte Betriebssystem wird zwar die Rücknahme der Lizenz gegen Erstattung der Lizenzkosten ausdrücklich angeboten. In der Praxis scheitern aber die meisten, die das tatsächlich probieren.
Schuld daran ist nicht so sehr Microsoft. Vielmehr sind es die PC-Hersteller, die sich gegenüber den Kundenwünschen sperren. Am Ende bleibt denen meist nur der steinige Weg vor Gericht. Dass dieser Weg aber durchaus erfolgreich gegangen werden kann, zeigt ein Beispiel aus Frankreich. Von dort berichtet die Association Francophone des Utilisateurs de Linux et des Logiciels Libres (AFUL) über ein Urteil, das am 30. April im Verfahren Hordoir vs. Asus vor einem Gericht in der nordfranzösichen Stadt Caen ergangen ist.
Das Gericht in Caen verurteilte Asus zur Zurücknahme der Windows-Lizenz und zur Auszahlung der Lizenzgebühr an einen Kunden, der lieber einen PC ohne Betriebssystem haben wollte. Da das von ihm gewünschte Modell nur im Bündel mit einer Windows-Lizenz zu haben war, kaufte er es wie angeboten und forderte Asus dann zur Rücknahme des Betriebssystems auf. Asus wollte der Forderung nicht ohne weiteres nachkommen, so dass der PC-Käufer klagte und schließlich gewann. Im Urteil wird ausdrücklich auf das Wahlrecht der Kunden verwiesen. Kunden hätten: „das Recht und die Freiheit, jedes beliebige Betriebssystem und jede beliebige Software auf dem Computer zu installieren, auch solche, die nicht vom PC-Hersteller vorgesehen sind“.
Die französische Verbrauchergesetzgebung verbietet ausdrücklich das Zwangsbundling. In Deutschland sieht die Rechtslage allerdings anders aus.
Laut AFUL gibt es mit dem Urteil in Caen bereits vier vergleichbare Fälle in Frankreich, in denen die PC-Käufer erfolgreich klagten. Ein weiterer Fall ist in Paris anhängig. Die Verbraucherschutzorganisation UFC Que Choisir unterstützt den Kläger im Verfahren.
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