Was geht bei digitaler Bildung? Urheberrechtsfragen im Überblick
Leere Hörsäle, geschlossene Unis, stattdessen Fernlernen und Video-Meetings – die Corona-Pandemie fordert Lehre und Forschung heraus, verstärkt digitale Plattformen und Methoden zu nutzen. Hierbei gilt es für Beteiligte, urheberrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Dürfen Bildungsakteur*innen urheberrechtlich geschützte Werke mit Unterrichtsteilnehmer*innen oder Kolleg*innen teilen? Welche Regelungen gelten hier für Fernunterricht, Online-Kurse und Lern-Management-Systeme? Können Wissenschaftler*innen und Lehrkräfte geschütztes Material auch während Videokonferenzen oder Online-Vorlesungen zeigen?
Auf diese und weitere Fragen – etwa zum gesetzlich verankerten Zitatrecht – antwortet Till Kreutzer, Anwalt bei iRights.Law und Mitgründer des iRights e.V., im Artikel „Digitale Wissenschaft und Nutzung fremder Werke“, den die Fachzeitschrift „Forschung & Lehre“ online veröffentlichte.
Der Text gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz – und bietet insbesondere jenen einen guten Einstieg, die sich aufgrund Corona-bedingtem Homeschooling oder Home-Office mehr als bisher mit digitaler Bildung befassen.
Empfohlen sei an dieser Stelle auch der ausführliche Leitfaden „Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre – Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content“ (PDF).
Darin erläutern die Autoren Till Kreutzer und Tom Hirche zudem die Möglichkeiten und die Bedeutung freier Lizenzen und offener Bildungsmaterialien.
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