Internet ABC: Urheberrecht in der Schule
Kann ich Text von einer Webseite für meine Unterrichtsmaterialien verwenden? Darf ich Youtube-Videos im Unterricht zeigen? Darf ich Bilder aus dem Netz in meinen Arbeitsblättern verwenden? All diese Fragen beantwortet das Internet-ABC, das von iRights.Law-Anwalt Paul Klimpel gemeinsam mit Tom Hirche aktualisiert wurde.
Auch Lehrer und Lehrerinnen müssen sich mit dem Urheberrecht auseinandersetzen, denn längst ist es nicht mehr genug, einfach nur nach Schulbuch zu unterrichten. Youtube, Fotos aus dem Netz, digitale Musik sind alles Materialien, die Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Klasse einsetzen möchten. Ob sie das dürfen oder nicht, regelt das Urheberrecht und seine ganzen Ausnahmen.
Leider ist das Ganze nicht sehr übersichtlich und so bleiben viele Fragen. Mit ihnen haben sich Paul Klimpel und Tom Hirche von iRights.Law auseinandergesetzt und die Antworten verständlich und übersichtlich aufgeschrieben. Neben den Handlungsanweisungen gibt es auch immer eine Erklärung, warum eine Regelung so ist, wie sie ist. Denn kennt man den Grund, kann man sich die Regel besser merken. Und wer sich schon mit dem Urheberrecht beschäftigt hat, weiß, dass die Antwort meistens lautet: „Kommt drauf an!“
3 Kommentare
1 Wolf am 28. September, 2018 um 13:12
Wenn ich sowas lese, bin ich immer froh um Artikel 19 im Schweizer Urheberrecht
“Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
[…]
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
[..]”
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/index.html#a19
Hoffentlich überlebt der Artikel die laufende Gesetzesrevision…
2 Schmunzelkunst am 5. Oktober, 2018 um 12:05
Es hat etwas gedauert bis ich Gelegenheit bekam, einen Blick in die neubearbeitete 5. Auflage 2017 des Kommentars zum Urheberrecht von Schricker/Loewenheim zu werfen. Die Formulierungen dort in § 15, Rn 393 ff klingen jetzt noch schulfreundlicher als bisher. Es heißt zum Beispiel, dass Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des Klassenverbands oder in klassenübergreifenden Lerngruppen (Kursen) nicht öffentlich sind, da nur eine recht begrenzte Schülerzahl beteiligt ist. Ein weiterer Satz, der sich offenbar schon am moderneren Öffentlichkeitsbegriff des europäischen Gerichtshofs orientiert, lautet, dass auch bei anderen Schulveranstaltungen die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe insbesondere davon abhängen wird, wie groß die Schule ist, wie viele Schulangehörige teilnehmen können und inwieweit Außenstehende zugelassen sind. Solche Hinweise machen deutlich, dass im normalen Schulunterricht anders als manche glauben möchten keine öffentliche Wiedergabe in Sinne des Urheberrechts stattfindet.
Dass kann man m. E. gar nicht laut genug herausposaunen. Ein Lehrer darf auch einmal zur reinen Belustigung eine CD mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt vor seiner Klasse abspielen, auch wenn das nicht der Wahrheitsfindung dient. Ob er dafür auch eine für seinen privaten Gebrauch hergestellte Kopie verwenden darf, wollen wir gar nicht wissen ;-).
3 Schmunzelkunst am 13. März, 2019 um 10:41
Was die offene Frage am Schluss meines Beitrags vom 5.10.2018 anbetrifft, bin ich jetzt auf einen interessanten Hinweis in einem Aufsatz von Ohly in GRUR 10/2018 gestoßen: In der Stellungnahme des Generalanwalts anlässlich der Cordoba-Entscheidung des EuGH heißt es, dass die Vervielfältigung vor dem Upload keine selbständige Bedeutung hatte, und “daher ihre Zulässigkeit in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen sei”.
In etwa so könnte auch ein Lehrer argumentieren, der für eine legale Präsentation vor seiner Klasse, eine Privatkopie verwendet.
Was sagen Sie dazu?