In eigener Sache: Praxis-Leitfaden der UNESCO zu Open-Content-Lizenzen jetzt in aktualisierter, englischer Version verfügbar
Das alternative Lizenzmodell der „Creative Commons“ ermöglicht die Nutzung von Inhalten im Internet auf einfachen Wegen. Eine Broschüre der deutschen UNESCO-Kommission, die heute in aktualisierter, englischer Fassung erscheint, erläutert den Umgang mit diesen offenen Lizenzen und möchte zu deren Gebrauch innerhalb des europäischen Rechtsrahmens ermutigen. Autor ist Till Kreutzer, Anwalt bei iRights.Law und Redakteur bei iRights.info.
Herausgeber der Broschüre Open Content – A Practical Guide To Using Creative Commons Licences (PDF) sind neben der deutschen UNESCO-Kommission noch das Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen und Wikimedia Deutschland. Der Leitfaden erschien zuerst 2011 auf Deutsch.
Die 80 Seiten umfassende Broschüre versteht sich als umfassende Einführung in den Bereich der Open-Content-Lizenzen. Die neue, englische Fassung ist etwa mit Hinblick auf die neue Creative-Commons-Lizenzversion 4.0 aktualisiert, und sie arbeitet heraus, welche Chancen sich durch Open Content bieten.
Zudem erläutert die Broschüre sowohl für Urheber als auch für Nutzer die Möglichkeiten urheberrechtlicher Beweglichkeit und Kreativität, die das offene urheberrechtliche Prinzip „Some Rights Reserved“ dem Modell „All Rights Reserved“ entgegensetzt. Der Leitfaden gibt Erklärungen und Tipps zur Funktionalität der Creative-Commons-Lizenzen, zur Auswahl geeigneter Lizenzen und zur Online-Recherche von Texten, Bildern und Videos, die unter offenen Lizenzen stehen.
Die englischsprachige Publikation ist ab heute als Druckversion sowie in elektronischer Form bei der Deutschen UNESCO-Kommission, dem Hochschulbibliothekszentrum NRW und Wikimedia Deutschland kostenlos erhältlich.
Update, 13.10.2015: Die Broschüre ist in neuer Version nun auch auf Deutsch verfügbar.
1 Kommentar
1 Tobias Grüterich am 30. November, 2014 um 13:07
Die neuen CC-Lizenzen in der 4.0er Version fordern die Anwender gemäß Section 3 a 1 A (u.a. auch) dazu auf, folgende zwei Hinweise zu setzen: “iii. a notice that refers to this Public License; iv. a notice that refers to the disclaimer of warranties;”
Der Lizenztext enthält in Section 5 den “Disclaimer of Warranties and Limitation of Liability”. Wenn man gemäß iii. den Hinweis/Link zum Lizenztext anbringt, hat man damit auch auf alle Teile der Lizenz verwiesen – einschließlich Section 5. Warum gibt es dann in iv. die zusätzliche Pflicht, noch mal auf den “disclaimer of warranties” hinzuweisen, der – wie gesagt – ohnehin Teil des Lizenztextes ist?
Die Sache ist nicht neu. Bereits in 2.0er und 3.0er Version hieß es: “You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties with every copy of the Work You Distribute or Publicly Perform” bzw. “Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen.” Die Redundanz fiel mir erst in der 4.0er Version auf, weil die beiden Pflichten auf zwei Unterpunkte – iii. und iv. – verteilt und so herausgehoben wurden.
Der neue Leitfaden betont auf S. 39 lediglich, dass beide Verpflichtungen bestehen. Zur Frage der (tatsächlichen oder von mir nur vermuteten) Redundanz fand ich nichts. In der Praxis, insb. bei Wikipedia-Bildern, stelle ich fest, dass dort nur auf die jeweilige CC-Lizenz als Ganzes verwiesen/verlinkt wird (was iii. entspricht). Gesonderte zusätzliche Hinweise auf Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen (was iv. entspräche) habe ich noch nie gesehen.
Was sagen Sie dazu?