Kabinett beschließt entschärfte Abmahndeckelung
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, der fürs Urheberrecht eine Filesharing-Abmahndeckelung vorsieht. Vorausgegangen war ein monatelanges Tauziehen, bei dem zuletzt unsicher war, ob die Koalition sich noch einig wird.
Vor allem Kulturstaatsminister Bernd Neumann galt als Bremser. Die CDU-Fraktionsvizen Günter Krings und Michael Kretschmer hatten den – entschärften – Entwurf gestern dann gelobt. Legitime Abmahnungen blieben möglich, ohne dass Familien „in den finanziellen Ruin getrieben” würden, so ihre Erklärung.
Konkret geändert werden sollen jetzt die Regelungen zu Abmahnungen im Urheberrechts- und im Gerichtskostengesetz. Im Kern soll der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen auf 1000 Euro begrenzt werden, damit würde der „Verbraucherpreis” einer Filesharing-Abmahnung bei etwas über 150 Euro liegen. Die Preisfrage lautet: Wie groß sind die Schlupflöcher für Abmahnanwälte, die vor allem mit der Ausnahmeregel aufgrund „besonderer Umstände des Einzelfalls” im Gesetz enthalten sind?
Bei Internet-Law zweifelt Thomas Stadler, dass die neue Regelung tatsächlich Verbesserungen für Nutzer bringt. Auch wo die 1000-Euro-Deckelung greift, könnten Abmahnkanzleien nun auf höheren Schadensersatz ausweichen:
Aus meiner Sicht hätte eine effektive Begrenzung der Erstattung von Anwaltskosten vorausgesetzt, dass man dem abmahnenenden Rechteinhaber aufgibt, die Rechnung die sein Anwalt im konkreten Fall an ihn gestellt hat, vorzulegen. Das Hauptproblem besteht m.E. nämlich weiterhin darin, dass nicht überprüfbar ist, inwieweit die Abmahnkanzleien mit ihren Auftraggebern überhaupt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen und nicht auf Grundlage deutlich niedriger Pauschalen.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte in einer Stellungnahme zum Entwurf kritisiert, dass mit der entschärften Version sogar Verschlechterungen drohten. Schon mit der 2008 beschlossenen Abmahndeckelung sollten die Kosten für Nutzer auf 100 Euro begrenzt werden. Weil Filesharing in der Regel als „gewerblich” gilt, lief die Regelung leer. Der VZBV hatte deshalb vorgeschlagen,
die Gesetzesbegründung um Beispielsfälle für die Anwendung der Streitwertbegrenzung zu ergänzen und u.a. den häufigsten Fall von Abmahnungen von Verbrauchern wegen Filesharing ausnahmslos für anwendbar zu erklären
Der Entwurf ist hier veröffentlicht. Erst einmal geht das Gesetz jetzt in den Bundestag. Einen alternativen Gesetzentwurf hatten Anfang März auch die Grünen vorgestellt.
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